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   OLG Hamburg, 27.04.2001 - 1 Ss 21/01   

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OLG Hamburg, 27.04.2001 - 1 Ss 21/01 (https://dejure.org/2001,25795)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 27.04.2001 - 1 Ss 21/01 (https://dejure.org/2001,25795)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 27. April 2001 - 1 Ss 21/01 (https://dejure.org/2001,25795)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 2001, 577
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • OLG Zweibrücken, 21.08.2009 - 1 Ss 57/09

    Unterschlagung: Manifestation des Zueignungswillens bei Unterlassen der

    Entscheidend für die sogenannte Manifestation des Zueignungswillens des Täters ist demnach, dass er den Gegenstand unter Ausschluss des Eigentümers seinem eigenen Vermögen endgültig einverleiben will (OLG Hamm wistra 1999, 112; Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg StV 2001, 577; LG Potsdam NJW 2008, 1607 und StV 2008, 361; Bayerisches Oberstes Landesgericht Beschluss vom 24. März 2000, 5St RR 309/99, zitiert nach juris).
  • OLG Stuttgart, 20.12.2004 - 4 Ss 490/04

    Geschwindigkeitsüberschreitung: Anforderungen an die Urteilsfeststellungen bei

    Bei der Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren ist ein Abzug für Messungenauigkeiten durch technische Gesamtfehler (Tachoabweichung, Reifenzustand etc) von 10 % der abgelesenen Geschwindigkeit zuzüglich 4 km/h, ein weiterer Abzug von 3 % aus der nach dem Abzug für technische Gesamtfehler verbleibenden Geschwindigkeit für Abstandsschwankungen und 3 km/h Abzug für Ablesefehler bei einem nicht justierten Tachometer in der Regel rechtlich nicht zu beanstanden (im Anschluss an OLG Stuttgart, Beschluss vom 21. Februar 2001 - 1 Ss 21/01).

    Der 1. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Stuttgart stellt zu den Anforderungen an die Ermittlung der Geschwindigkeit durch Nachfahren in seinem Beschluss vom 21. Februar 2001 - 1 Ss 21/01 - in dem (nicht veröffentlichten) Leitsatz folgendes fest:.

  • LG Potsdam, 01.10.2007 - 24 Qs 28/07

    Unterschlagung: Zueignungsabsicht bei Unterlassen der mietvertraglich

    Das Behalten einer entliehenen oder gemieteten Sache über die vereinbarte Zeit hinaus, genügt in der Regel nicht zur Annahme einer Unterschlagung, selbst wenn der Täter sie unberechtigt in Gebrauch genommen oder behalten hat; denn bloßes Unterlassen der geschuldeten Rückgabe kann nicht als Manifestation des Zueignungswillens angesehen werden (BGHSt 34, 309, 312; RGSt 4, 404; OLG Koblenz StV 1984, 287, 288; OLG Hamm wistra 1999, 112 m. Anm. Fahl JA 1999, 539; OLG Hamburg StV 2001, 577).
  • LG Potsdam, 25.02.2008 - 24 Qs 38/08

    Unterschlagung: Zueignungsabsicht bei unterlassener Rückgabe eines gemieteten

    Das Behalten einer entliehenen oder gemieteten Sache über die vereinbarte Zeit hinaus genügt in der Regel nicht zur Annahme einer Unterschlagung, selbst wenn der Täter sie unberechtigt in Gebrauch genommen oder behalten hat; denn bloßes Unterlassen der geschuldeten Rückgabe kann nicht als Manifestation des Zueignungswillens angesehen werden (BGHSt 34, 309, 312; RGSt 4, 404; OLG Koblenz StV 1984, 287, 288; OLG Hamm wistra 1999, 112 m. Anm. Fahl JA 1999, 539; OLG Hamburg StV 2001, 577; vgl. auch Beschluss der Kammer vom 1. Oktober 2007 - Az.: 24 Qs 28/07 -).
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