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   OLG Stuttgart, 07.07.1995 - 1 Ss 218/95   

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https://dejure.org/1995,4246
OLG Stuttgart, 07.07.1995 - 1 Ss 218/95 (https://dejure.org/1995,4246)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 07.07.1995 - 1 Ss 218/95 (https://dejure.org/1995,4246)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 07. Juli 1995 - 1 Ss 218/95 (https://dejure.org/1995,4246)
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  • MDR 1995, 1254
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (8)

  • OLG Stuttgart, 25.09.1975 - 3 Ss (8) 298/75

    Verteilung von Flugblättern ohne Sondernutzungserlaubnis; Begehen einer

    Auszug aus OLG Stuttgart, 07.07.1995 - 1 Ss 218/95
    Es entspricht dieser kommunikativen Form der Straßennutzung, wenn sich Gruppen von Passanten bilden und während des Meinungsaustauschs eine geraume Zeit dort verweilen; die Benutzung der Fußgängerzone in diesem Rahmen ist durch den Widmungszweck gedeckt (vgl. OLG Köln GewArch 1991, 451; OLG Hamm NJW 1980, 1702; OLG Stuttgart NJW 1976, 201).

    Damit ist jedoch eine ungewöhnlich lange, das verkehrsübliche Maß überschreitende Zeitspanne des Aufenthalts an einer bestimmten Stelle der Fußgängerzone (vgl. OLG Köln a.a.O.; OLG Stuttgart NJW 1976, 201) noch nicht festgestellt.

  • BVerfG, 18.10.1991 - 1 BvR 1377/91

    Erlaubnispflicht für das Verteilen von Flugblättern in einer Fußgängerzone

    Auszug aus OLG Stuttgart, 07.07.1995 - 1 Ss 218/95
    Auf die - vom Amtsgericht verneinte - Frage, ob es sich bei Scientology um eine Kirche oder dieser gleichgestellte religiöse Gemeinschaft handelt, die dem Schutz der Art. 4 Abs. 1 und 2, 140 GG , 137 WRV unterfällt, so daß bei Flugblattwerbung für deren Zwecke zumindest eine Duldungspflicht bestünde (vgl. BVerfG, Beschluß vom 18. Oktober 1991 - 1 BvR 1377/91), kommt es daher nicht an.
  • OLG Köln, 19.08.1991 - Ss 356/90

    Bauchladenhandel als Gemeingebrauch

    Auszug aus OLG Stuttgart, 07.07.1995 - 1 Ss 218/95
    Es entspricht dieser kommunikativen Form der Straßennutzung, wenn sich Gruppen von Passanten bilden und während des Meinungsaustauschs eine geraume Zeit dort verweilen; die Benutzung der Fußgängerzone in diesem Rahmen ist durch den Widmungszweck gedeckt (vgl. OLG Köln GewArch 1991, 451; OLG Hamm NJW 1980, 1702; OLG Stuttgart NJW 1976, 201).
  • OLG Bremen, 12.02.1976 - Ss (B) 74/75

    Inanspruchnahme öffentlicher Wege und Anlagen über den Gemeingebrauch hinaus;

    Auszug aus OLG Stuttgart, 07.07.1995 - 1 Ss 218/95
    Demgemäß ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß der Handverkauf von Zeitungen (vgl. OLG Frankfurt NJW 1976, 203; OLG Bremen NJW 1976, 1359; OLG Karlsruhe NJW 1976, 1360; Kodal/Krämer, Straßenrecht, 4. Auflage Kap. 24 Rdnr. 100) und die Verteilung von Flugblättern, Handzetteln oder sonstigen Schriften in der Regel eine Benutzung der Straße im Rahmen des erlaubnisfreien Gemeingebrauchs darstellen (vgl. OLG Köln a.a.O.; OLG Stuttgart a.a.o.).
  • OLG Stuttgart, 18.11.1983 - 1 Ss 649/83
    Auszug aus OLG Stuttgart, 07.07.1995 - 1 Ss 218/95
    Typische Fälle der Sondernutzung sind dagegen Verkaufsstände, zu gewerblichen Zwecken aufgestellte Tische und Stühle sowie Warenautomaten und Werbeanlagen; auch beim Straßenhandel von einem Verkaufswagen aus liegt eine Sondernutzung vor (vgl. OLG Stuttgart NVwZ 1984, 468).
  • OLG Frankfurt, 01.09.1975 - 2 Ws (B) 161/75
    Auszug aus OLG Stuttgart, 07.07.1995 - 1 Ss 218/95
    Demgemäß ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß der Handverkauf von Zeitungen (vgl. OLG Frankfurt NJW 1976, 203; OLG Bremen NJW 1976, 1359; OLG Karlsruhe NJW 1976, 1360; Kodal/Krämer, Straßenrecht, 4. Auflage Kap. 24 Rdnr. 100) und die Verteilung von Flugblättern, Handzetteln oder sonstigen Schriften in der Regel eine Benutzung der Straße im Rahmen des erlaubnisfreien Gemeingebrauchs darstellen (vgl. OLG Köln a.a.O.; OLG Stuttgart a.a.o.).
  • OLG Hamm, 25.10.1979 - 1 Ss OWi 2274/79
    Auszug aus OLG Stuttgart, 07.07.1995 - 1 Ss 218/95
    Es entspricht dieser kommunikativen Form der Straßennutzung, wenn sich Gruppen von Passanten bilden und während des Meinungsaustauschs eine geraume Zeit dort verweilen; die Benutzung der Fußgängerzone in diesem Rahmen ist durch den Widmungszweck gedeckt (vgl. OLG Köln GewArch 1991, 451; OLG Hamm NJW 1980, 1702; OLG Stuttgart NJW 1976, 201).
  • OLG Karlsruhe, 15.04.1976 - 3 Ss (B) 231/75
    Auszug aus OLG Stuttgart, 07.07.1995 - 1 Ss 218/95
    Demgemäß ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß der Handverkauf von Zeitungen (vgl. OLG Frankfurt NJW 1976, 203; OLG Bremen NJW 1976, 1359; OLG Karlsruhe NJW 1976, 1360; Kodal/Krämer, Straßenrecht, 4. Auflage Kap. 24 Rdnr. 100) und die Verteilung von Flugblättern, Handzetteln oder sonstigen Schriften in der Regel eine Benutzung der Straße im Rahmen des erlaubnisfreien Gemeingebrauchs darstellen (vgl. OLG Köln a.a.O.; OLG Stuttgart a.a.o.).
  • VGH Baden-Württemberg, 31.01.2002 - 5 S 3057/99

    Sondernutzung: Werbung eines Religionsvereins in Fußgängerzone

    Auch die Oberlandesgerichte des Landes Baden-Württemberg haben in freisprechenden Entscheidungen im Rahmen von Ordnungswidrigkeitenverfahren nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 StrG darauf abgestellt, ob die nicht ortsgebundenen Flugblattverteiler, Zeitungsverkäufer oder Buchverkäufer den Straßenraum wie andere Benutzer der Fußgängerzonen beanspruchten oder ob die Benutzung nach Ort, Dauer und Intensität die Grenzen des Gemeingebrauchs überschreite, was sich maßgebend nach den Umständen des Einzelfalles beurteile (vgl. etwa OLG Stuttgart, Beschl. v. 07.07.1995 - 1 Ss 218/95 - u. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 20.11.1998 - 3 Ss 82/98 -).
  • OVG Niedersachsen, 13.11.1995 - 12 L 1856/93

    Gemeingebrauch; Werbendes Ansprechen von Personen; Sondernutzung; Scientology;

    Dementsprechend wird u.a. das Verteilen von Flugblättern und Handzetteln (OLG Stuttgart, NJW 1976, 201; OLG Stuttgart, Beschl. v. 7.7.1995 1 Ss 218/95 betr.

    Deshalb kommt es auch im Hinblick auf eine etwaige gewerbliche Tätigkeit bei der gemeingebräuchlichen Benutzung des Straßenraums durch das Verteilen von Flugblättern auf das objektive Verkehrsverhalten an und nicht auf die Motivation (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 7.7.1995 - 1 Ss 218/95, Abdr. S. 4; Kodal/Krämer, S. 601).

  • VGH Baden-Württemberg, 31.01.2002 - 5 S 311/00

    Sondernutzung: Werbung eines Religionsvereins in Fußgängerzone

    Auch die Oberlandesgerichte des Landes Baden-Württemberg haben in freisprechenden Entscheidungen im Rahmen von Ordnungswidrigkeitenverfahren nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 StrG darauf abgestellt, ob die nicht ortsgebundenen Flugblattverteiler, Zeitungsverkäufer oder Buchverkäufer den Straßenraum wie andere Benutzer der Fußgängerzonen beanspruchten oder ob die Benutzung nach Ort, Dauer und Intensität die Grenzen des Gemeingebrauchs überschreite, was sich maßgebend nach den Umständen des Einzelfalles beurteile (vgl. etwa OLG Stuttgart, Beschl. v. 07.07.1995 - 1 Ss 218/95 - u. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 20.11.1998 - 3 Ss 82/98 -).
  • VG Ansbach, 08.12.2008 - AN 10 K 08.00961

    Verteilen von Handzetteln durch nichtgewerbliche Verteiler ist Gemeingebrauch

    Solche besonderen Umstände sind dann anzunehmen, wenn die Werbung mittels Hilfsmitteln, wie Informationsständen, Plakatständern u.ä., erfolgt (vgl. Zeitler, BayStrWG, Stand Februar 2005, Art. 14 Rd.Nr. 39; OLG Stuttgart, Beschluss vom 7.7.1995 - 1 Ss 218/95 - Juris), wenn Passanten gezielt angesprochen und in ein Gespräch verwickelt werden (so OVG Niedersachsen, Urteil vom 13.11.1995, NVwZ-RR 1996, 247 - 12 L 1856/93) oder der Verkehrsraum für die Fußgänger unerträglich eingeengt wird (vgl. BayVGH, Beschluss vom 4.7.1996, BayVBl. 1996, 665), da dann der Gemeingebrauch anderer beeinträchtigt werden kann.

    Das äußere Erscheinungsbild des Benutzers des Straßenraums kann daher bei der Beurteilung einer Betätigung nicht unberücksichtigt bleiben (so auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 7.7.1995, a.a.O.; OLG Köln, Beschluss vom 19.8.1991 - Ss 356/90 (B) - GewArch 1991, 451).

  • BayObLG, 19.03.2002 - 3 ObOWi 86/01

    Verteilung politischer Schriften an Kraftfahrer bei Ampelstop - Sondernutzung

    Allerdings wird zumindest das nichtgewerbliche und unaufdringliche Verteilen von Handzetteln und dergleichen an Fußgänger, gerade wenn dies zur politischen Meinungsäußerung geschieht, als Form des - nicht erlaubnispflichtigen - kommunikativen Gemeingebrauchs eingeordnet, wenn dies in verkehrsberuhigten Zonen, in Fußgängerbereichen oder auf Gehsteigen ohne ins Gewicht fallende Beeinträchtigungen der Sicherheit und Leichtigkeit des Fußgängerverkehrs geschieht (vgl. etwa BVerfG BayVBl 1992, 83; BVerwG NJW 1997, 406; BVerwGE 84, 71; 56, 63; 35, 326; BayVGH BayVBl 1996, 665; 1978, 602; OLG Düsseldorf NJW 1998, 2375; OLG Stuttgart VRS 90, 217; OVG Bremen GewArch 1997, 285; OVG Lüneburg NVwZ-RR 1996, 247 jeweils m.w.N.).
  • AG Freiburg, 06.02.1996 - 23 OWi 643/95
    Zu Rechtsbeschwerde-Entscheidungen in OWi-Verfahren kann im übrigen auch auf die Entscheidungen des OLG Karlsruhe 2 Ss 34/90 vom 9.7.1990 und des OLG Stuttgart 1 Ss 218/95 vom 12.7.1995 verwiesen werden.
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