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   BGH, 30.03.1993 - 1 StR 112/93   

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https://dejure.org/1993,3076
BGH, 30.03.1993 - 1 StR 112/93 (https://dejure.org/1993,3076)
BGH, Entscheidung vom 30.03.1993 - 1 StR 112/93 (https://dejure.org/1993,3076)
BGH, Entscheidung vom 30. März 1993 - 1 StR 112/93 (https://dejure.org/1993,3076)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Milderes Gesetz - Konkurrenz - Verhältnis

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BtMG § 29a Abs. 1 n.F., 29 Abs. 3 a.F.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 1993, 364 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BGH, 20.03.2001 - 4 StR 533/00

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (neue und

    Die vor dem 22. September 1992 begangenen Taten erfüllen den Tatbestand des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln nach § 29 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1, Satz 2 Nr. 4 BtMG a.F. (vgl. BGH StV 1993, 364).

    Soweit das Verfahren eingestellt ist, entfallen die dafür festgesetzten Einzelstrafen; im übrigen kann der Strafausspruch trotz der Teileinstellung und der Schuldspruchänderung bestehen bleiben: Angesichts der Strafzumessungsgründe, in denen die Strafkammer minder schwere Fälle des § 29 a Abs. 2 BtMG rechtsfehlerfrei verneint und damit zugleich zum Ausdruck gebracht hat, daß besonders schwere Fälle im Sinne des § 29 Abs. 3 Satz 1, Satz 2 Nr. 4 BtMG a.F. - mit demselben Strafrahmen wie § 29 a Abs. 1 BtMG - vorliegen, hält der Senat es für ausgeschlossen, daß der Fehler bei dem anzuwendenden Recht die Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt hat (vgl. BGH, Beschluß vom 30. März 1993 - 1 StR 112/93).

  • BGH, 26.08.1993 - 4 StR 326/93

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln - Unerlaubtes Ausüben der

    Die Einführung eines minder schweren Falles durch Abs. 2 der neuen Vorschrift führt zu keinem anderen Ergebnis, denn der darin vorgesehene Strafrahmen ist weiter als der in § 29 Abs. 1 BtMG a.F. bestimmte Normalstrafrahmen (BGH, Beschlüsse vom 16. März 1993 - 1 StR 108/93 und vom 30. März 1993 - 1 StR 112/93).
  • BGH, 01.03.1994 - 1 StR 627/93

    Unerlaubte Einfuhr und unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln -

    Gemäß § 2 Abs. 3 StGB ist im Hinblick auf die Gesetzesänderung das mildeste Gesetz anzuwenden; das ist hier § 29 Abs. 1 Nr. 3 a.F. BtMG (BGH, Beschl. vom 16. März 1993 - 1 StR 108/93; BGH StV 1993, 364).
  • BGH, 22.09.1993 - 2 StR 441/93

    Geltungsbereich des Strafrechts: Anwendung des milderen Gesetzes

    Ferner ist der in § 29 Abs. 1 BtMG a.F. bestimmte Normalstrafrahmen, den die Strafkammer in Anbetracht der von ihr angeführten Milderungsgründe und des Umstandes, daß die in Rede stehende Schiffsladung Haschisch möglicherweise überhaupt nicht existierte, hätte anwenden können, geringer als derjenige, den § 29 a Abs. 2 BtMG n.F. für minder schwere Fälle vorsieht (vgl. BGH, Beschl. v. 30. März 1993 - 1 StR 112/93 = StV 1993, 364; Beschl. v. 7. September 1993 - 1 StR 491/93; Urt. v. 26. August 1993 - 4 StR 326/93).
  • BGH, 09.02.1995 - 4 StR 749/94

    Betäubungsmittel - Vorschrift

    Die dem möglicherweise zugrunde liegende Auffassung, § 29 a Abs. 1 BtMG stelle im Sinne von § 2 Abs. 3 StGB gegenüber § 29 Abs. 3 BtMG a.F. eine mildere Strafvorschrift dar, trifft schon deshalb nicht zu, weil es sich bei der neuen Vorschrift um ein Verbrechen handelt, bei der alten hingegen um ein Vergehen (BGH, Beschluß vom 16. März 1993 - 1 StR 108/93;Beschluß vom 26. August 1993 - 4 StR 326/93; BGH StV 1993, 364).
  • BGH, 13.09.1994 - 1 StR 405/94

    Tatzeitraum - Anwendbarkeit - Neuregelung

    Im Hinblick auf die Unklarheit zum Tatzeitraum ("zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im September 1992") ist jedoch, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, § 29 Abs. 3 BtMG a.F. anzuwenden, da diese bis zum 22. September 1992 geltende Bestimmung gegenüber § 29 a Abs. 1 BtMG n.F. das mildere Gesetz ist (BGH StV 1993, 364).
  • BGH, 07.09.1993 - 1 StR 491/93

    § 29 Betäubungsmittelgesetz (BtMG) alte Fassung als mildere Strafvorschrift

    Abgesehen davon, daß es sich bei der neuen Vorschrift um ein Verbrechen handelt, bei der alten hingegen um ein Vergehen, ist der in § 29 Abs. 1 BtMG aF bestimmte Normalstrafrahmen, den die Strafkammer in Anbetracht der von ihr angeführten Milderungsgründe hätte anwenden können, geringer als derjenige, den § 29 a Abs. 2 BtMG nF für minder schwere Fälle vorsieht (vgl. BGH, Beschl. vom 30. März 1993 - 1 StR 112/93 = StV 1993, 364).
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