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   BGH, 09.09.1997 - 1 StR 419/97   

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https://dejure.org/1997,4239
BGH, 09.09.1997 - 1 StR 419/97 (https://dejure.org/1997,4239)
BGH, Entscheidung vom 09.09.1997 - 1 StR 419/97 (https://dejure.org/1997,4239)
BGH, Entscheidung vom 09. September 1997 - 1 StR 419/97 (https://dejure.org/1997,4239)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    § 29 Abs. 3 Betäubungsmittelgesetz (BtMG) als Strafzumessungsregel und nicht als Qualifikationstatbestand

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BtMG § 29, § 29a

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 1998, 599
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 09.05.1990 - 2 StR 172/90

    Betäubungsmittel - Einfuhr zum Eigenverbrauch - Krimineller Gehalt - Minder

    Auszug aus BGH, 09.09.1997 - 1 StR 419/97
    Der tateinheitliche Erwerb von Betäubungsmitteln zum Eigenkonsum weist wegen der damit verbundenen Selbstgefährdung auch eine geringere Gefährlichkeit für die Allgemeinheit auf als das Handeltreiben (Nachweise bei Körner, BtMG 4. Aufl. § 29 Rdn. 746), so daß die Verurteilung wegen tateinheitlicher Begehung zweier Tatbestände durch Erwerb von Betäubungsmitteln, teils zum Eigenkonsum, teils zum Weiterverkauf, insofern nicht strafschärfend wirkt (BGHR BtMG § 29 Strafzumessung 11 = StV 1991, 105) und der Schuldumfang durch die Änderung des Schuldspruchs sich insgesamt verringert.
  • BGH, 17.09.1993 - 4 StR 509/93

    Strafzumessungsregel - Anwendbarkeit - Tateinheit - Verbrechen - Vergehen -

    Auszug aus BGH, 09.09.1997 - 1 StR 419/97
    Der Schuldspruch ist rechtsfehlerhaft, soweit er von Tateinheit zwischen unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge im Sinne von § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG und "unerlaubten gewerbsmäßigem Handeltreiben" im Sinne des § 29 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG ausgeht (vgl. st. Rspr., BGH NStZ 1994, 39; BGHR BtMG § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Konkurrenzen 1).
  • OLG Frankfurt, 16.11.2009 - 1 Ss 348/09

    Strafurteil wegen Betäubungsmitteldelikts: Fehlende Feststellungen zum Vorsatz;

    Wenn er hingegen die Drogen ausschließlich selbst konsumieren wollte, hätte er damit allenfalls sich selbst schaden können (vgl. Senatsbeschluss vom 20.10.2005 - Az. 1 Ss 277/05; BGH StV 2000, 621; StV 1998, 599).

    Wenn er hingegen die Drogen ausschließlich selbst konsumieren will, kann er damit allenfalls sich selbst schaden (vgl. BGH StV 2000, 621; StV 1998, 599; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 20.10.2005, Az. 1 Ss 277/05).

  • BGH, 16.10.2019 - 2 StR 384/19

    Unerlaubte Veräußerung von Betäubungsmitteln (Begriff der Veräußerung);

    Denn der tateinheitliche unerlaubte Erwerb zum Eigenkonsum weist, ebenso wie der unerlaubte Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zum Eigenkonsum (vgl. zur Konkurrenz der beiden Delikte BGH, Beschluss vom 19. September 2001 - 3 StR 268/01, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Konkurrenzen 5), wegen der damit verbundenen Selbstgefährdung eine geringere Gefährlichkeit für die Allgemeinheit auf, als das Handeltreiben (BGH, Beschluss vom 9. September 1997 - 1 StR 419/97, StV 1998, 599, 600).
  • BGH, 12.11.2019 - 2 StR 404/19

    Grundsätze der Strafzumessung (tateinheitliches Zusammentreffen des unerlaubten

    Denn der tateinheitliche unerlaubte Erwerb zum Eigenkonsum weist, ebenso wie der unerlaubte Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zum Eigenkonsum (vgl. zur Konkurrenz der beiden Delikte BGH, Beschluss vom 19. September 2001 - 3 StR 268/01, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Konkurrenzen 5), wegen der damit verbundenen Selbstgefährdung eine geringere Gefährlichkeit für die Allgemeinheit auf, als das Handeltreiben (BGH, Beschluss vom 9. September 1997 - 1 StR 419/97, StV 1998, 599, 600).
  • BGH, 28.10.1997 - 1 StR 501/97

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - Erwerb

    1 StR 419/97).
  • BGH, 09.03.1999 - 1 StR 4/99

    Unerlaubtes Handeltreiben; Minder schwerer Fall; Eigenkonsum; Tateinheit

    Wäre die selbst konsumierte Menge Teil der Gesamtmenge, würde sich der Schuldumfang der einheitlichen Tat wegen der geringeren Gefährlichkeit des Eigenkonsums für die Allgemeinheit verringern (vgl. BGH, Beschluß vom 9. September 1997 - 1 StR 419/97).
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