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   BGH, 27.10.1987 - 1 StR 454/87   

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BGH, 27.10.1987 - 1 StR 454/87 (https://dejure.org/1987,2756)
BGH, Entscheidung vom 27.10.1987 - 1 StR 454/87 (https://dejure.org/1987,2756)
BGH, Entscheidung vom 27. Oktober 1987 - 1 StR 454/87 (https://dejure.org/1987,2756)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Bemessung der Dauer der Entziehung der Fahrerlaubnis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 11.08.1987 - 1 StR 578/85

    Aufhebung eines Strafurteils - Entzug der Fahrerlaubnis - Vorliegen einer Sperre

    Auszug aus BGH, 27.10.1987 - 1 StR 454/87
    Dieser Formulierung könnte entnommen werden, das Landgericht habe die Dauer der Sperre allein nach Strafzumessungsgesichtspunkten bemessen und nicht bedacht, daß es hier auf die voraussichtliche Ungeeignetheit des Täters für das Führen von Kraftfahrzeugen ankommt und die Schwere der Tatschuld nur von Bedeutung ist, soweit sie Hinweise auf die charakterliche Unzuverlässigkeit des Täters geben kann (BGH, Urt. vom 11. August 1987 - 1 StR 578/85).
  • BGH, 11.11.2021 - 4 StR 511/20

    Verbotenes Kraftfahrzeugrennen auf der B 229: BGH bestätigt Urteil des

    Angesichts der festgesetzten Mindestsperrfrist von drei Monaten kommt es auch nicht auf den für die Begründung der Dauer der Sperrfrist rechtlich bedenklichen Verweis auf die "bereits genannten Strafzumessungsgesichtspunkte" an (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 27. Oktober 1987 - 1 StR 454/87, BGHR StGB § 69a Abs. 1 Dauer 1).
  • BGH, 16.09.2003 - 4 StR 85/03

    Anfragebeschluss; Entziehung der Fahrerlaubnis; Führen von Kraftfahrzeugen

    b) Auch in Fällen des (schweren) Raubes bzw. der (schweren) räuberischen Erpressung ist die Entziehung der Fahrerlaubnis schon dann als zulässig erachtet worden, wenn das Kraftfahrzeug zur Ausführung der Tat benutzt wurde (vgl. nur Urteil vom 27. Oktober 1987 - 1 StR 454/87 = DAR 1988, 227 (Raubüberfall); Urteil vom 25. Mai 2001 - 2 StR 78/01 = NStZ 2002, 364, 366 (Banküberfälle); Beschluß vom 14. Mai 2003 - 1 StR 113/03 (Überfall auf die Rezeption eines Hotels); s. auch BGHSt 10, 333, 336 (2. Strafsenat: Flucht nach Raubüberfall); Urteil vom 5. Juli 1978 - 2 StR 122/78 = DAR 1979, 185 f., Beschluß vom 1. Februar 1994 - 1 StR 845/93 (Aufsuchen der Tatorte; Abtransport der Beute)).
  • BGH, 26.08.2004 - 4 StR 85/03

    Vorlage an den Großen Senat für Strafsachen; Entziehung der Fahrerlaubnis (Zweck

    b) Auch in Fällen des (schweren) Raubes bzw. der (schweren) räuberischen Erpressung ist die Entziehung der Fahrerlaubnis schon dann als zulässig erachtet worden, wenn das Kraftfahrzeug zur Ausführung der Tat benutzt wurde (vgl. nur Urteil vom 27. Oktober 1987 - 1 StR 454/87 = DAR 1988, 227 (Raubüberfall); Urteil vom 25. Mai 2001 - 2 StR 78/01 = NStZ 2002, 364, 366 (Banküberfälle); Beschluß vom 14. Mai 2003 - 1 StR 113/03 = NStZ 2003, 658 (Überfall auf die Rezeption eines Hotels); s. auch BGHSt 10, 333, 336 (2. Strafsenat: Flucht nach Raubüberfall); Urteil vom 5. Juli 1978 - 2 StR 122/78 = DAR 1979, 185 f., Beschluß vom 1. Februar 1994 - 1 StR 845/93 (Aufsuchen der Tatorte; Abtransport der Beute)).
  • BGH, 16.09.2003 - 4 StR 155/03

    Entziehung der Fahrerlaubnis - Spezifischer Zusammenhang zwischen Tat und

    b) Auch in Fällen des (schweren) Raubes bzw. der (schweren) räuberischen Erpressung ist die Entziehung der Fahrerlaubnis schon dann als zulässig erachtet worden, wenn das Kraftfahrzeug zur Ausführung der Tat benutzt wurde (vgl. nur Urteil vom 27. Oktober 1987 - 1 StR 454/87 = DAR 1988, 227 [Raubüberfall]; Urteil vom 25. Mai 2001 - 2 StR 78/01 = NStZ 2002, 364, 366 [Banküberfälle]; Beschluß vom 14. Mai 2003 - 1 StR 113/03 [Überfall auf die Rezeption eines Hotels]; s. auch BGHSt 10, 333, 336 [2. Strafsenat: Flucht nach Raubüberfall]; Urteil vom 5. Juli 1978 - 2 StR 122/78 = DAR 1979, 185 f., Beschluß vom 1. Februar 1994 - 1 StR 845/93 [Aufsuchen der Tatorte; Abtransport der Beute]).
  • BGH, 16.09.2003 - 4 StR 175/03

    Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zur strafgerichtlichen Entziehung der

    b) Auch in Fällen des (schweren) Raubes bzw. der (schweren) räuberischen Erpressung ist die Entziehung der Fahrerlaubnis schon dann als zulässig erachtet worden, wenn das Kraftfahrzeug zur Ausführung der Tat benutzt wurde (vgl. nur Urteil vom 27. Oktober 1987 - 1 StR 454/87 = DAR 1988, 227 [Raubüberfall]; Urteil vom 25. Mai 2001 - 2 StR 78/01 = NStZ 2002, 364, 366 [Banküberfälle]; Beschluß vom 14. Mai 2003 - 1 StR 113/03 [Überfall auf die Rezeption eines Hotels]; s. auch BGHSt 10, 333, 336 [2. Strafsenat: Flucht nach Raubüberfall]; Urteil vom 5. Juli 1978 - 2 StR 122/78 = DAR 1979, 185 f., Beschluß vom 1. Februar 1994 - 1 StR 845/93 [Aufsuchen der Tatorte; Abtransport der Beute]).
  • BGH, 09.04.2002 - 4 StR 66/02

    Ausbeuterische und dirigierende Zuhälterei; Überwachen bei der Ausübung der

    Maßstab ist allein die voraussichtliche Dauer der Ungeeignetheit des Täters zum Führen eines Kraftfahrzeugs, nicht dagegen, ob die Sperrfrist mit Blick auf die Tatschuld "angemessen" (UA 49) ist (st. Rspr.; BGHR StGB § 69 a Abs. 1 Dauer 1 f).
  • BGH, 08.07.1997 - 4 StR 271/97

    Anforderungen an den bedingten Tötungsvorsatz bei Benutzung von Kraftfahrzeugen

    Entscheidend für die Dauer der Sperrfrist ist die voraussichtliche Ungeeignetheit des Täters, so daß die Sperre gemäß § 69 a Abs. 1 Satz 2 StGB für immer nur angeordnet werden darf, wenn zu erwarten ist, daß die gesetzliche Höchstfrist zur Abwehr der vom Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht; die Schwere der Tatschuld ist nur von Bedeutung, soweit sie Hinweise auf die charakterliche Unzuverlässigkeit des Täters geben kann (st. Rspr.; BGHR StGB § 69 a Abs. 1 Dauer 1 bis 4).
  • BGH, 14.09.1993 - 1 StR 553/93

    Besorgnis der künftigen Verletzung von Kraftfahrerpflichten als Voraussetzung für

    Sollte die neu zur Entscheidung berufene Jugendschutzkammer dem Angeklagten erneut die Fahrerlaubnis entziehen, wird sie - worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hingewiesen hat - bei der Bemessung der Dauer der Sperrfrist zu beachten haben, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Schwere der Tatschuld hierbei nur insoweit von Bedeutung ist, als sie Hinweise auf die charakterliche Ungeeignetheit des Täters geben kann (vgl. BGHR StGB § 69 a Abs. 1 Dauer 1, 2, 4).
  • BGH, 13.09.2000 - 3 StR 373/00

    Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis (Betäubungsmitteldelikte,

    Es ist deshalb zu besorgen, daß das Landgericht die Dauer der Sperrfrist nicht nach der voraussichtlichen Dauer der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen bemessen hat (Vgl. BGHR StGB § 69 a Abs. 1 Dauer 1 und 4).
  • BGH, 25.09.1990 - 4 StR 417/90

    Voraussetzungen für die Festsetzung der Länge der Sperre für die Erteilung einer

    Denn es kommt hier auf die voraussichtliche Ungeeignetheit des Täters an, die sich nicht nach allgemeinen Strafzumessungsregeln richtet (vgl. BGHR StGB § 69 a Abs. 1 Dauer 1).
  • BGH, 20.11.1990 - 4 StR 502/90

    Aufhebung eines Strafausspruchs hinsichtlich einer lebenslangen Sperre für die

  • BGH, 16.11.1989 - 1 StR 644/89

    Betäubungsmittelstrafrecht: Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit, Strafzumessung

  • BGH, 22.05.1990 - 1 StR 224/90

    Aufhebung eines Urteils im Ausspruch über die Dauer der Sperre für die Erteilung

  • BGH, 21.03.1989 - 1 StR 86/89

    Anforderungen an die tatrichterliche Begründung der Dauer einer Sperrfrist für

  • BGH, 16.03.1989 - 1 StR 96/89

    Umfang der Prüfung des Vorliegens eines minder schweren Falles

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