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   OLG Düsseldorf, 25.05.2009 - I-1 U 130/08   

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OLG Düsseldorf, 25.05.2009 - I-1 U 130/08 (https://dejure.org/2009,14709)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 25.05.2009 - I-1 U 130/08 (https://dejure.org/2009,14709)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 25. Mai 2009 - I-1 U 130/08 (https://dejure.org/2009,14709)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten bei zwei Jahre nach dem Unfall eintretenden Tod

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 16.02.1993 - VI ZR 29/92

    Schmerzensgeldbemessung bei Verlust der Empfindungsfähigkeit

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 25.05.2009 - 1 U 130/08
    Im Ansatz zutreffend weisen die Kläger darauf hin, dass sich die Höhe des angemessenen Schmerzensgeldes nach dem Ausmaß und der Schwere der psychischen und physischen Störungen, dem Maß der Lebensbeeinträchtigung, der Größe, Dauer und Heftigkeit der Schmerzen, Leiden und Entstellungen, der Dauer der stationären Behandlung, der Arbeitsunfähigkeit und der Trennung von der Familie, der Unübersehbarkeit des weiteren Krankheitsverlaufs, der Fraglichkeit der endgültigen Heilung, dem Alter und den persönlichen Lebensverhältnissen des Verletzten und des Schädigers sowie dem Grad des Mitverschuldens des Verletzten sowie dem Grad des Verschuldens und des Verhaltens des Schädigers nach der Verletzungshandlung richtet (vgl. BGH NJW 1993, 1531).

    Es ist ihm aber nicht erlaubt, ein nur gedachtes Schadensbild, das von einer ungeschmälerten Empfindungs- und Leidensfähigkeit gekennzeichnet ist, zugrunde zu legen und sodann mit Rücksicht auf den vollständigen oder weitgehenden Wegfall der Empfindungsfähigkeit Abstriche vorzunehmen (BGH NJW 1993, 1531, 1532 mit Hinweis auf BGH NJW 1993, 781; so auch Senat, Urteil vom 30. Juni 2003, AZ: 1 U 186/01).

  • OLG Karlsruhe, 11.07.1997 - 10 U 15/97

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 25.05.2009 - 1 U 130/08
    Wenn auch der Tod als solcher kein entschädigungsfähiger Umstand ist, wirkt es sich andererseits schmerzensgelderhöhend aus, wenn der Verletzte bei Bewusstsein war und entweder Todesängste ausstehen musste oder mit dem baldigen Tod rechnen musste (Küppersbusch a.a.O., Rdnr. 290 mit Hinweis auf OLG Karlsruhe NZV 1999, 210).
  • BGH, 22.06.1982 - VI ZR 247/80

    Bemessung des Schmerzensgeldes bei schwerer Hirnverletzung und hierdurch bedingt

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 25.05.2009 - 1 U 130/08
    Unter Aufgabe seiner früheren Rechtspraxis (BGH NJW 1976, 1147; NJW 1982, 2123) rechtfertigt nach der jüngeren Rechsprechung des Bundesgerichtshofs die Einbuße der Persönlichkeit des Unfallopfers infolge einer schweren Hirnschädigung nicht nur eine symbolhafte Entschädigung, weil der Verletzte wegen der Zerstörung seiner psychischen Funktion weder einen Ausgleich noch eine Genugtuung empfinden kann.
  • BGH, 12.05.1998 - VI ZR 182/97

    Zur Höhe des Schmerzensgeldes nach Verletzung mit nachfolgender Todesfolge

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 25.05.2009 - 1 U 130/08
    Verstirbt der Verletzte an den Unfallfolgen, ist die Dauer der Leidenszeit ein wesentlicher Bemessensfaktor (Greger a.a.O., § 30, Rdnr. 4 sowie Greger a.a.O., § 30, Rdnr. 25 jeweils mit Hinweis auf BGHZ 138, 388; Küppersbusch a.a.O., Rdnr. 289).
  • BGH, 28.03.2006 - VI ZR 46/05

    Schmerzensgeld für bei Reinigung einer Tapetenkleistermaschine zugezogene

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 25.05.2009 - 1 U 130/08
    Das Berufungsgericht darf es nicht dabei belassen zu prüfen, ob die Bemessung Rechtsfehler enthält, insbesondere, ob das Gericht sich mit allen maßgeblichen Umständen ausreichend auseinandergesetzt und ob es sich um eine angemessene Beziehung der Entschädigung zu Art und Dauer der Verletzungen bemüht hat (BGH VersR 2006, 710).
  • BGH, 08.06.1976 - VI ZR 216/74

    Voraussetzungen der Zubilligung einer Schmerzensgeldrente neben einem

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 25.05.2009 - 1 U 130/08
    Allerdings sind bei Existenz einer Haftpflichtversicherung, insbesondere der Pflichthaftpflichtversicherung im Straßenverkehr, die volkswirtschaftlichen Auswirkungen durch die Belastungen der Gemeinschaft aller Versicherten zu beachten (Küppersbusch a.a.O., Rdnr. 280 mit Hinweis auf BGH VersR 1976, 967 sowie BGH VersR 1986, 59).
  • BGH, 13.10.1992 - VI ZR 201/91

    Schmerzensgeld bei Hirnschaden aufgrund Behandlungsfehler des Geburtshelfers

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 25.05.2009 - 1 U 130/08
    Es ist ihm aber nicht erlaubt, ein nur gedachtes Schadensbild, das von einer ungeschmälerten Empfindungs- und Leidensfähigkeit gekennzeichnet ist, zugrunde zu legen und sodann mit Rücksicht auf den vollständigen oder weitgehenden Wegfall der Empfindungsfähigkeit Abstriche vorzunehmen (BGH NJW 1993, 1531, 1532 mit Hinweis auf BGH NJW 1993, 781; so auch Senat, Urteil vom 30. Juni 2003, AZ: 1 U 186/01).
  • OLG Düsseldorf, 30.06.2003 - 1 U 186/01
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 25.05.2009 - 1 U 130/08
    Es ist ihm aber nicht erlaubt, ein nur gedachtes Schadensbild, das von einer ungeschmälerten Empfindungs- und Leidensfähigkeit gekennzeichnet ist, zugrunde zu legen und sodann mit Rücksicht auf den vollständigen oder weitgehenden Wegfall der Empfindungsfähigkeit Abstriche vorzunehmen (BGH NJW 1993, 1531, 1532 mit Hinweis auf BGH NJW 1993, 781; so auch Senat, Urteil vom 30. Juni 2003, AZ: 1 U 186/01).
  • BGH, 16.12.1975 - VI ZR 175/74

    Ausgleich einer schwersten Hirnverletzung mit Verlust aller geistigen Fähigkeiten

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 25.05.2009 - 1 U 130/08
    Unter Aufgabe seiner früheren Rechtspraxis (BGH NJW 1976, 1147; NJW 1982, 2123) rechtfertigt nach der jüngeren Rechsprechung des Bundesgerichtshofs die Einbuße der Persönlichkeit des Unfallopfers infolge einer schweren Hirnschädigung nicht nur eine symbolhafte Entschädigung, weil der Verletzte wegen der Zerstörung seiner psychischen Funktion weder einen Ausgleich noch eine Genugtuung empfinden kann.
  • BGH, 03.04.1962 - VI ZR 162/61

    Schadensersatz hinsichtlich einer Erwerbseinbuße infolge eines Unfalls -

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 25.05.2009 - 1 U 130/08
    Bei Bestehen einer Haftpflichtversicherung kommt es auf die Vermögensverhältnisse des Schädigers nicht an (Küppersbusch a.a.O., Rdnr. 278 mit Hinweis auf BGH VersR 1962, 622).
  • BGH, 01.10.1985 - VI ZR 195/84

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines

  • OLG Bremen, 16.03.2012 - 3 U 6/12

    Höhe des Schmerzensgeldes bei vorsätzlicher Körperverletzung mit tödlichem

    Das Landgericht hat selbst erkannt, dass der Betrag von EUR 50.000,00 eher im oberen Bereich dessen liegt, was Gerichte in Fällen ausgeurteilt haben, in denen der Geschädigte eine Verletzung nur relativ geringe Zeit überlebt hat (vgl. z.B.: LG Limburg Urteil vom 16.05.2007, 2 O 368/06: schwere Verletzungen nach leicht fahrlässigem Verkehrsunfall, dreistündiges Überleben bei Bewusstsein unter Realisierung der lebensbedrohlichen Situation: EUR 4.000,00; OLG Koblenz Urteil vom 18.06.1998, 5 U 1554/97: Mann lebte mehrere Jahre in Todesangst, wird durch Schüsse niedergestreckt und verstirbt einige Tage später: EUR 12.782,00; OLG Naumburg Beschluss vom 07.03.2005, 12 W 118/04: Tod 1 ½ Tage nach brutaler Misshandlung: EUR 20.000,00; OLG Saarbrücken Urteil vom 27.11.2007, 4 U 276/07: Körperverletzung durch einen vorsätzlich herbeigeführtem Verkehrsunfall: EUR 25.000,00; OLG Brandenburg, Urteil vom 30.09.2010, 12 W 28/10: schwere körperliche Misshandlungen, Opfer überlebte, erlitt aber bleibende Schäden: EUR 35.000,00; OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.05.2009, 1 U 130/08: fahrlässig herbeigeführter Verkehrsunfall, Schädel-Hirrn-Trauma, schwerer Pflegefall, Geschädigte verstirbt zwei Jahre nach dem Unfall: EUR 75.000,00).
  • OLG Düsseldorf, 20.11.2018 - 1 U 39/18

    Höhe des Schadensersatzes nach einem Verkehrsunfall

    Vergleichbar sei der Sachverhalt, der der Entscheidung des Senats vom 25. Mai 2009, I- 1 U 130/08 zugrunde lag und bei dem ein Schmerzensgeld von 75.000,00 EUR zuerkannt wurde.

    - Nicht vergleichbar ist das klägerseits bemühte Senatsurteil vom 25. Mai 2009, I-1 U 130/08, bei dem ein Schmerzensgeld von 75.000,00 EUR zugesprochen wurde.

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