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OLG Düsseldorf, 10.05.2004 - I-1 U 172/02 |
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- BGH, 28.06.1990 - 4 StR 297/90
Herabsetzung der Grenze der absoluten Fahrunsicherheit
Auszug aus OLG Düsseldorf, 10.05.2004 - 1 U 172/02
Dabei hat der Senat nicht verkannt, dass die dem Beklagten zu 2. nach dem Unfall entnommene Blutprobe zur Feststellung eines BAK-Wertes von 1, 07 Promille geführt hat und damit knapp unter dem in der Rechtsprechung angenommenen Grenzwert der absoluten Fahruntüchtigkeit von 1, 1 Promille liegt (BGHSt 37, 89). - BGH, 16.01.2001 - VI ZR 381/99
Feststellungsinteresse bei Klage auf Ersatz künftigen Schadens
Auszug aus OLG Düsseldorf, 10.05.2004 - 1 U 172/02
Ein Feststellungsinteresse hinsichtlich künftiger befürchteter Schäden aufgrund einer bereits eingetretenen Rechtsgutverletzung, setzt lediglich die Möglichkeit eines Schadenseintritts voraus, die nur dann zu verneinen ist, wenn aus der Sicht des Klägers bei verständiger Würdigung kein Grund besteht, mit dem Eintritt eines derartigen Schadens nicht wenigstens zu rechnen (BGH NJW 2001, 1431). - BGH, 30.03.1983 - VIII ZR 3/82
Bestehendes Mietverhältnis als Voraussetzung eines mietrechtlichen …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 10.05.2004 - 1 U 172/02
Auch dann ist dem Geschädigten nämlich eine auf Leistung gerichtete Klage noch nicht möglich, wenn - wovon vorliegend auszugehen ist - der Schaden noch nicht, sei es auch nur teilweise, bezifferbar ist (BGH NJW 1984, 1552). - BGH, 17.07.1986 - 4 StR 543/85
Absolute Fahruntüchtigkeit eines Radfahrers
Auszug aus OLG Düsseldorf, 10.05.2004 - 1 U 172/02
Die dem Kläger nach dem Unfall entnommene Blutprobe führte zu der Feststellung eines BAK-Wertes von 1, 49 Promille und liegt damit zwar ebenfalls unter dem Grenzwert der absoluten Fahruntüchtigkeit, welcher nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bei Fahrradfahrern bei 1, 7 Promille angenommen wird (BGHSt 34, 133), aber von einem Teil der Rechtsprechung auf 1, 6 Promille herabgesetzt worden ist (OLG Hamm MZV 1992, 198; OLG Karlsruhe, NZV 1997, 486 f.). - OLG Karlsruhe, 28.07.1997 - 2 Ss 89/97
Absolute Fahruntüchtigkeit von Radfahrern bei BAK von 1,6 &permil
Auszug aus OLG Düsseldorf, 10.05.2004 - 1 U 172/02
Die dem Kläger nach dem Unfall entnommene Blutprobe führte zu der Feststellung eines BAK-Wertes von 1, 49 Promille und liegt damit zwar ebenfalls unter dem Grenzwert der absoluten Fahruntüchtigkeit, welcher nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bei Fahrradfahrern bei 1, 7 Promille angenommen wird (BGHSt 34, 133), aber von einem Teil der Rechtsprechung auf 1, 6 Promille herabgesetzt worden ist (OLG Hamm MZV 1992, 198; OLG Karlsruhe, NZV 1997, 486 f.).