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   OLG Hamburg, 02.10.2008 - 1 U 189/05   

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https://dejure.org/2008,11823
OLG Hamburg, 02.10.2008 - 1 U 189/05 (https://dejure.org/2008,11823)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 02.10.2008 - 1 U 189/05 (https://dejure.org/2008,11823)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 02. Oktober 2008 - 1 U 189/05 (https://dejure.org/2008,11823)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch: Rückzahlung von aufgrund einer Vorabsprache im Strafprozess mit der Staatsanwaltschaft überlassenen beschlagnahmten Bargeldes; unzulässige Rechtsausübung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 03.03.2005 - GSSt 1/04

    Zulässigkeit von Urteilsabsprachen und Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts

    Auszug aus OLG Hamburg, 02.10.2008 - 1 U 189/05
    Die Rechtsprechung hält Urteilsabsprachen grundsätzlich für zulässig und mit der geltenden Strafprozessordnung für vereinbar, betont jedoch, dass im Hinblick auf die durch Verfassung und Strafprozessordnung gesetzten Grenzen bestimmte formelle und materielle Mindestbedingungen eingehalten sein müssen (BGH, Großer Senat für Strafsachen, Beschluss vom 03.03.2005, GSSt 1/04, BGHSt 50, 40 ff. m.w.N.).

    Insbesondere die vom BGH (Urteil vom 28.08.1997, 4 StR 240/97, BGHSt 43, 195 ff.; BGH, Großer Senat für Strafsachen, Beschluss vom 03.03.2005, GSSt 1/04, BGHSt 50, 40 ff.) aufgestellten formellen Anforderungen an Urteilsabsprachen können für den hier zu beurteilenden Fall nicht uneingeschränkte Geltung beanspruchen.

    Nach den Vorgaben des BGH sind bei verfahrensbeendenden Absprachen alle Verfahrensbeteiligten einzubeziehen und ist das Ergebnis der Absprache in der Hauptverhandlung offen zu legen und zu protokollieren (BGH, Urteil vom 28.08.1997, 4 StR 240/97, BGHSt 43, 195 ff.; BGH, Großer Senat für Strafsachen, Beschluss vom 03.03.2005, GSSt 1/04, BGHSt 50, 40 ff. m.w.N.).

    Begrenzt werden die Möglichkeiten verfahrensbeendender Absprachen insbesondere durch die Gewährleistung der freien Willensentschließung des Angeklagten (BGH, Urteil vom 19.02.2004, 4 StR 371/03, BGHSt 49, 84 ff.) und durch den Grundsatz schuldangemessenen Strafens (BGH, Großer Senat für Strafsachen, Beschluss vom 03.03.2005, GSSt 1/04, BGHSt 50, 40 ff.).

    Die Staatsanwaltschaft darf sich ebenso wenig wie das Gericht auf einen "Handel mit der Gerechtigkeit" einlassen (BGH, Großer Senat für Strafsachen, Beschluss vom 03.03.2005, GSSt 1/04, BGHSt 50, 40 ff.).

    Zwar hat die Rechtsprechung für verfahrensbeendende Urteilsabsprachen die Vereinbarung eines Rechtsmittelverzichts für unzulässig erachtet, da auch der Inhalt von Urteilsabsprachen unter Mitwirkung des Gerichts für das Revisionsgericht überprüfbar sein müsste und die Beteiligung des Gerichts an der Vereinbarung eines Rechtsmittelverzichts unter anderem die Besorgnis begründe, das Gericht lasse es an der notwendigen Sorgfalt bei der prozessordnungsgemäßen Ermittlung des Sachverhaltes, bei der Subsumtion oder der Bestimmung der schuldangemessenen Strafe fehlen (BGH, Großer Senat für Strafsachen, Beschluss vom 03.03.2005, GSSt 1/04, BGHSt 50, 40 ff.).

    Dementsprechend hat es die Rechtsprechung für unbedenklich gehalten, wenn die Rechtsmittelberechtigten auch schon vor Urteilsverkündung ohne Beteiligung des Gerichts Gespräche über die Einlegung des Rechtsmittels führen (BGH, Großer Senat für Strafsachen, Beschluss vom 03.03.2005, GSSt 1/04, BGHSt 50, 40 ff.).

    Die Strafe darf sich nicht - auch nicht zugunsten des Täters - von ihrer Bestimmung als gerechter Schuldausgleich lösen (BGH, Großer Senat für Strafsachen, Beschluss vom 03.03.2005, GSSt 1/04, BGHSt 50, 40 ff.).

  • BGH, 28.08.1997 - 4 StR 240/97

    Verständigung im Strafverfahren

    Auszug aus OLG Hamburg, 02.10.2008 - 1 U 189/05
    Insbesondere die vom BGH (Urteil vom 28.08.1997, 4 StR 240/97, BGHSt 43, 195 ff.; BGH, Großer Senat für Strafsachen, Beschluss vom 03.03.2005, GSSt 1/04, BGHSt 50, 40 ff.) aufgestellten formellen Anforderungen an Urteilsabsprachen können für den hier zu beurteilenden Fall nicht uneingeschränkte Geltung beanspruchen.

    Nach den Vorgaben des BGH sind bei verfahrensbeendenden Absprachen alle Verfahrensbeteiligten einzubeziehen und ist das Ergebnis der Absprache in der Hauptverhandlung offen zu legen und zu protokollieren (BGH, Urteil vom 28.08.1997, 4 StR 240/97, BGHSt 43, 195 ff.; BGH, Großer Senat für Strafsachen, Beschluss vom 03.03.2005, GSSt 1/04, BGHSt 50, 40 ff. m.w.N.).

    Nur dadurch werden spätere Streitigkeiten über angeblich erfolgte Absprachen vermieden und die Überprüfung für alle Beteiligten und das Rechtsmittelgericht ermöglicht (BGH, Urteil vom 28.08.1997, 4 StR 240/97, BGHSt 43, 195 ff.).

    Weiterhin ist es auch der Staatsanwaltschaft als dem Legalitätsprinzip unterliegenden Organ der Rechtspflege untersagt, unter Drohung mit einer unzulässigen Maßnahme, insbesondere einer nicht mehr schuldangemessenen Strafe oder durch Versprechen eines gesetzlich nicht vorgesehenen Vorteils, den Angeklagten zu einem bestimmten Verhalten zu drängen (BGH, Urteil vom 28.08.1997, 4 StR 240/97, BGHSt 43, 195 ff.).

  • BGH, 19.02.2004 - 4 StR 371/03

    Unzulässigkeit verfahrensbeendender Absprachen bei Anregung eines tatfremden oder

    Auszug aus OLG Hamburg, 02.10.2008 - 1 U 189/05
    Begrenzt werden die Möglichkeiten verfahrensbeendender Absprachen insbesondere durch die Gewährleistung der freien Willensentschließung des Angeklagten (BGH, Urteil vom 19.02.2004, 4 StR 371/03, BGHSt 49, 84 ff.) und durch den Grundsatz schuldangemessenen Strafens (BGH, Großer Senat für Strafsachen, Beschluss vom 03.03.2005, GSSt 1/04, BGHSt 50, 40 ff.).

    Unzulässig wird der latente Druck, der auch von einem Absprachevorschlag eines Staatsanwaltes ausgeht, daher insbesondere dann, wenn das dem Angeklagten angesonnene Verhalten ersichtlich einem Zweck dient, der mit der angeklagten Tat und dem Gang der Hauptverhandlung in keinem inneren Zusammenhang steht (BGH, Urteil vom 19.02.2004, 4 StR 371/03, BGHSt 49, 84 ff.).

    Ein die freie Willensentschließung des Angeklagten unzulässig beeinträchtigender Druck liegt dann vor, wenn das dem Angeklagten als Gegenleistung angesonnene Verhalten einem Zweck dient, der mit der angeklagten Tat und der Hauptverhandlung in keinem inneren Zusammenhang steht (BGH, Urteil vom 19.02.2004, 4 StR 371/03, BGHSt 49, 84 ff.) und insbesondere die versprochene Strafmilderung nicht zu rechtfertigen vermag.

  • BVerwG, 16.05.2000 - 4 C 4.99

    Verwaltungsrechtlicher Vertrag; Austauschvertrag; Billigkeitsausgleich;

    Auszug aus OLG Hamburg, 02.10.2008 - 1 U 189/05
    Nach dieser steht dem auf einem nichtigen verwaltungsrechtlichen Vertrag beruhenden Erstattungsanspruch der Grundsatz von Treu und Glauben nicht schon deshalb entgegen, weil eine Rückabwicklung der vom anderen Teil erbrachten Leistung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist (BVerwG, Urteil vom 16.5.2000, 4 C/99, NVwZ 2000, 1285 ff.).

    Schließlich - und vor allem - hat das Bundesverwaltungsgericht anerkannt, dass etwas Anderes gelten kann, wenn besondere, in der Person oder im Verhalten des Erstattung begehrenden Bürgers liegende Umstände hinzutreten, die das Rückforderungsbegehren als treuwidrig erscheinen lassen (BVerwG, Urteil vom 16.5.2000, 4 C/99, NVwZ 2000, 1285, 1288; BVerwG, Beschluss vom 17.7.2001, 4 B 24/01, NVwZ 2002, 473).

  • BVerfG, 24.10.1996 - 2 BvR 1851/94

    Mauerschützen

    Auszug aus OLG Hamburg, 02.10.2008 - 1 U 189/05
    § 46 Abs. 1 Satz 1 StGB ist Ausdruck dieses Prinzips (BVerfG, Beschluss vom 03.06.1992, 2 BvR 1041/88, BVerfGE 86, 288, 313; BVerfG, Beschluss vom 24.10.1996, 2 BvR 1851/94, BVerfGE 95, 96, 140).
  • BVerfG, 03.06.1992 - 2 BvR 1041/88

    Strafaussetzung bei lebenslanger Freiheitsstrafe

    Auszug aus OLG Hamburg, 02.10.2008 - 1 U 189/05
    § 46 Abs. 1 Satz 1 StGB ist Ausdruck dieses Prinzips (BVerfG, Beschluss vom 03.06.1992, 2 BvR 1041/88, BVerfGE 86, 288, 313; BVerfG, Beschluss vom 24.10.1996, 2 BvR 1851/94, BVerfGE 95, 96, 140).
  • BGH, 29.11.1996 - BLw 16/96

    Umfang eines Erbverzichts im Anwendungsbereich der HöfeO; Anpassung des

    Auszug aus OLG Hamburg, 02.10.2008 - 1 U 189/05
    Ein solcher Motivirrtum liegt insbesondere vor, wenn ein rechtsirrtumsfrei erklärtes und gewolltes Rechtsgeschäft außer der mit seiner Vornahme erstrebten Rechtswirkung noch andere nicht erkannte und nicht gewollte Rechtswirkungen hervorbringt (BGH, Beschluss vom 29.11.1996, BLw 16/96, NJW 1997, 653).
  • BVerwG, 17.07.2001 - 4 B 24.01

    Umlegung, freiwillige; Vertrag, städtebaulicher; Vorteilsausgleich;

    Auszug aus OLG Hamburg, 02.10.2008 - 1 U 189/05
    Schließlich - und vor allem - hat das Bundesverwaltungsgericht anerkannt, dass etwas Anderes gelten kann, wenn besondere, in der Person oder im Verhalten des Erstattung begehrenden Bürgers liegende Umstände hinzutreten, die das Rückforderungsbegehren als treuwidrig erscheinen lassen (BVerwG, Urteil vom 16.5.2000, 4 C/99, NVwZ 2000, 1285, 1288; BVerwG, Beschluss vom 17.7.2001, 4 B 24/01, NVwZ 2002, 473).
  • BGH, 06.12.1961 - 2 StR 485/60

    Wirksamkeit eines durch Drohung erzwungenen Rechtsmittelverzichts - Wirksamkeit

    Auszug aus OLG Hamburg, 02.10.2008 - 1 U 189/05
    Es kann insoweit dahinstehen, ob Willenserklärungen, die im Rahmen eines Strafverfahrens abgegeben werden, überhaupt in entsprechender Anwendung zivilrechtlicher Regelungen angefochten werden können, oder ob für sie das gleiche gilt wie für Prozesshandlungen, die prinzipiell unwiderruflich und unanfechtbar sind (BGH, Urteil vom 06.12.1961, 2 StR 485/60, BGHSt 17, 14, 18; BGH, Beschluss vom 25.06.1997, 1 StR 221/97, NStZ 1997, 611; KG Berlin, Beschluss vom 05.07.2007, Az. 1 AR 498/07).
  • BGH, 07.08.2002 - 5 StR 206/02

    Strafzumessung (Berücksichtigung des Nachtatverhaltens nur bei Tatbezug; Vorleben

    Auszug aus OLG Hamburg, 02.10.2008 - 1 U 189/05
    Das Nachtatverhalten, hier die Übereignung des Geldes und die Abtretung der Forderungen, muss in einem inneren Zusammenhang mit dem konkreten Schuldvorwurf stehen und deshalb Schlüsse auf den Täter und seine Einstellung zur Tat zulassen (BGH, Beschluss vom 07.08.2002, 5 StR 206/02, NStZ-RR 2002, 364, sowie Beschluss vom 17.09.1990, 3 StR 313/90).
  • BGH, 25.06.1997 - 1 StR 221/97

    Anfechtbarkeit von Prozesshandlungen nach Darlegung einer ausreichenden

  • BGH, 17.09.1990 - 3 StR 313/90

    Strafschärfende Würdigung des Handelns des Angeklagten mit direktem Vorsatz und

  • KG, 05.07.2007 - 4 Ws 54/07

    Vorläufige Einstellung: Anfechtbarkeit bei Prozessordnungswidrigkeit des

  • BGH, 27.04.2007 - 2 StR 523/06

    Verbotene Vernehmungsmethode (Entschließungsfreiheit des Angeklagten; unzulässige

  • OLG Stuttgart, 27.08.2001 - 2 Ws 165/01

    Strafverfahren; Beschlagnahme; Gewahrsam; Herausgabe von Gegenständen;

  • LG Hamburg, 04.11.2005 - 303 O 508/04
  • BGH, 28.11.2007 - III ZB 50/07

    Mitteilung der ladungsfähigen Anschrift als Voraussetzung der Bewilligung von

    Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 12. Juli 2007 - 1 U 189/05 - wird zurückgewiesen.
  • BGH, 25.06.2009 - III ZR 249/08

    Zurückweisung der Revision betreffend die Rückforderung eines Geldbetrages durch

    Der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 1. Zivilsenat , vom 2. Oktober 2008 - 1 U 189/05 - gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
  • BGH, 19.03.2009 - III ZR 249/08

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Rückforderung eines

    Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Revision gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 1. Zivilsenat , vom 2. Oktober 2008 - 1 U 189/05 -wird abgelehnt.
  • BGH, 17.09.2009 - III ZR 249/08

    Zurückweisung einer Revision

    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 1. Zivilsenat , vom 2. Oktober 2008 - 1 U 189/05 - wird zurückgewiesen.
  • FG Köln, 10.04.2019 - 9 K 167/15

    Haftung: Haftung des Steuerberaters nach § 71 AO wegen Beihilfe zur

    Denn hätte er seine jetzigen Einwendungen bereits im Strafprozess vorgebracht, wäre ein bedeutsamer, wenn nicht sogar der maßgebliche Strafmilderungsgrund entfallen (in diesem Sinne zu einer rechtsähnlichen Konstellation OLG Hamburg v. 02.10.2008 1 U 189/05, juris).
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