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   OLG Rostock, 10.01.2002 - 1 U 238/00   

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OLG Rostock, 10.01.2002 - 1 U 238/00 (https://dejure.org/2002,23620)
OLG Rostock, Entscheidung vom 10.01.2002 - 1 U 238/00 (https://dejure.org/2002,23620)
OLG Rostock, Entscheidung vom 10. Januar 2002 - 1 U 238/00 (https://dejure.org/2002,23620)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 2002, 780
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • OLG Düsseldorf, 25.05.2015 - 24 W 24/15

    Zulässigkeit der Vertagung des Rechtsstreits wegen Nichtverhandelns der beklagten

    Insoweit unterscheidet sich der Sachverhalt auch von demjenigen, über den das OLG Rostock mit Beschluss v. 10.01.2002 (1 U 238/00) zu befinden hatte (BeckRS 2010, 27438) und im Rahmen dessen es den Zeitraum von drei Tagen zwischen Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag und dem Verhandlungstermin für ausreichend erachtet hatte.
  • OLG Köln, 01.03.2013 - 19 U 117/12

    Anforderungen an die Setzung einer Nachfrist gem. § 648a BGB a.F.

    Erforderlich ist demnach, dass der Termin trotz aller sonstigen Maßnahmen, die der Rechtsanwalt auch für den Fall einer etwaigen Verhinderung durch Erkrankung treffen muss und getroffen hat, nicht eingehalten werden kann (vgl. BGH NJW 2009, 687; KG Beschluss vom 18.03.2008 - 12 U 27/08, BeckRS 2008, 13194; siehe auch OLG Rostock BeckRS 2010, 27438 und OLG Jena BeckRS 2010, 08870).
  • OLG Saarbrücken, 04.03.2015 - 1 U 119/14

    Berufung gegen zweites Versäumnisurteil: Unverschuldete Säumnis bei kurzfristiger

    Anders als sonst ist hier die Schlüssigkeit des Sachvortrages bereits bei der Frage der Zulässigkeit des Rechtsmittels zu prüfen (BGH, Urteil vom 03. November 2005 - I ZR 53/05 - NJW 2006, 448 f., juris Rn. 12; OLG Rostock, Beschluss vom 10. Januar 2002 - 1 U 238/00 -, MDR 2002, 780 f., juris Rn. 5).
  • OLG Düsseldorf, 12.11.2008 - 15 U 55/08

    Umfang der erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen zur Unterrichtung des Gerichts

    Eine schuldhafte Säumnis liegt aber auch dann vor, wenn der Prozessbevollmächtigte, der kurzfristig und nicht vorhersehbar an der Wahrnehmung des Termins gehindert ist, nicht das ihm Mögliche und Zumutbare getan hat, um dem Gericht rechtzeitig seine Verhinderung mitzuteilen (vergl. BGH, Urteil vom 3. November 2005 - I ZR 53/05, NJW 2006, 448-449; vom 19. November 1998 - IX ZR 152/98, NJW 1999, 724; OLG Rostock, Beschluss vom 10. Januar 2002 - 1 U 238/00, MDR 2002, 780 f; vgl. weiter Musielak/Stadler, ZPO, 6. Aufl. 2008, § 337 Rdnr. 6;.).
  • OLG Zweibrücken, 07.04.2011 - 4 U 138/10

    Erlass eines zweiten Versäumnisurteils bei unentschuldigtem Fehlen eines

    Der Beklagte durfte sich auch nicht darauf verlassen, dass den von ihm und seinem nunmehrigen Prozessbevollmächtigten gestellten Verlegungsanträgen am Vortag des Verhandlungstermins Rechnung getragen werde (vgl. dazu OLG Rostock Beschluss vom 10. Januar 2002 - 1 U 238/00 - bei [...]; Zöller/Herget ZPO 28. Aufl. § 337 Rdnr. 3 m.w.N.).
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