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   OLG Hamm, 07.06.2001 - 1 Vollz (Ws) 138/01   

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https://dejure.org/2001,15187
OLG Hamm, 07.06.2001 - 1 Vollz (Ws) 138/01 (https://dejure.org/2001,15187)
OLG Hamm, Entscheidung vom 07.06.2001 - 1 Vollz (Ws) 138/01 (https://dejure.org/2001,15187)
OLG Hamm, Entscheidung vom 07. Juni 2001 - 1 Vollz (Ws) 138/01 (https://dejure.org/2001,15187)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Verfahrensgang

  • LG Arnsberg - Vollz 162/00
  • OLG Hamm, 07.06.2001 - 1 Vollz (Ws) 138/01
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • KG, 18.05.2009 - 2 Ws 8/09

    Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen eine Maßnahme des Strafvollzugs:

    Zu den Mindestvoraussetzungen gehört es vor allem, daß nicht nur der Streitgegenstand bestimmt, sondern ein Sachverhalt mitgeteilt wird (vgl. OLG Hamm NStZ 1981, 368; Beschluß vom 7. Juni 2001 - 1 Vollz (Ws) 138/01 -).

    Das gilt indes nicht für Antragsschriften, die von Rechtsanwälten verfaßt sind (bzw. von forensisch erfahrenen Gefangenen, vgl. OLG Hamm, Beschluß vom 7. Juni 2001 - 1 Vollz (Ws) 138/01 -), weil insoweit nicht die Fürsorgepflicht besteht, die den Gerichten gegenüber juristischen Laien zukommt (vgl. Senat, Beschluß vom 10. September 1986 - 5 Ws 262/86 Vollz - mit weit. Nachw.).

  • KG, 22.07.2013 - 2 Ws 363/13

    Fürsorgepflicht des Gerichts bei Anträgen forensisch nicht erfahrener Gefangener

    Zu den Mindestvoraussetzungen gehört es vor allem, dass nicht nur der Streitgegenstand bestimmt, sondern ein Sachverhalt mitgeteilt wird (vgl. OLG Hamm NStZ 1981, 368; Beschluss vom 7. Juni 2001 - 1 Vollz (Ws) 138/01 -).

    Das gilt zwar nicht für Antragsschriften, die von Rechtsanwälten verfasst sind und auch nicht für solche von forensisch erfahrenen Gefangenen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 7. Juni 2001 - 1 Vollz (Ws) 138/01 - Senat, Beschlüsse vom 12. März 2013 - 2 Ws 42/13 Vollz - und vom 18. Mai 2009 - 2 Ws 8/09 Vollz -), weil insoweit nicht die Fürsorgepflicht besteht, die den Gerichten gegenüber solchen juristischen Laien zukommt, die sich im Verkehr mit den Gerichten nicht oder nur wenig auskennen (vgl. Senat, Beschluss vom 10. September 1986 - 5 Ws 262/86 Vollz - mit weiteren Nachw.).

  • KG, 12.03.2013 - 2 Ws 42/13

    Strafvollzug: Anspruch auf Entfernung von Teilen aus einer Gefangenenpersonalakte

    Zu den Mindestvoraussetzungen gehört es vor allem, dass nicht nur der Streitgegenstand bestimmt, sondern ein Sachverhalt mitgeteilt wird (vgl. OLG Hamm NStZ 1981, 368; Beschluss vom 7. Juni 2001 - 1 Vollz (Ws) 138/01 -).

    Das gilt indes nicht für Antragsschriften, die von Rechtsanwälten verfasst sind und auch nicht für solche von forensisch erfahrenen Gefangenen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 7. Juni 2001 - 1 Vollz (Ws) 138/01 - Senat, Beschluss vom 18. Mai 2009 - 2 Ws 8/09 Vollz -), weil insoweit nicht die Fürsorgepflicht besteht, die den Gerichten gegenüber solchen juristischen Laien zukommt, die sich im Verkehr mit den Gerichten nicht oder nur wenig auskennen (vgl. Senat, Beschluss vom 10. September 1986 - 5 Ws 262/86 Vollz - mit weit. Nachw.).

  • OLG Koblenz, 23.06.2010 - 2 Ws 184/10

    Vollzugsplanfortschreibung: Anforderungen an die Zulässigkeit eines Antrags auf

    Dabei muss die Begründung des Antrags erkennen lassen, welche Maßnahme der Vollzugsbehörde der Antragsteller beanstandet und inwiefern er sich in seinen Rechten verletzt fühlt (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 07.06.2001 - 1 Vollz (Ws) 138/01 - NStZ 2002, 531; zit. n. juris Rdnr. 8; KG, a.a.O., Rdnr. 8 m.w.N.; Callies/Müller-Dietz, StVollzG, 11. Aufl. 2008, § 109 Rdnr. 19 m.w.N; Isak/Wagner, Strafvollstreckung, 7. Aufl. 2004, Rdnr. 1018 m.w.N.).
  • OLG Hamm, 05.08.2010 - 1 Vollz (Ws) 246/10

    Anforderungen an eine vorbeugende Unterlassungsklage im Strafvollzug

    Die jeweils angefochtene oder begehrte Maßnahme muss hinreichend individualisiert oder konkretisiert sein und der Antrag entsprechend begründet werden ( Senat Beschluss vom 07.06.2001, 1 Vollz (Ws) 138/01, NStZ 2002, 531;.
  • OLG Hamm, 17.05.2018 - 1 Vollz (Ws) 153/18

    Strafvollzug: Anforderungen an die Begründung des Antrags auf gerichtliche

    Das gilt zwar nicht für Antragsschriften, die von Rechtsanwälten verfasst sind und auch nicht für solche von forensisch erfahrenen Gefangenen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 7. Juni 2001 - 1 Vollz (Ws) 138/01 - Senat, Beschlüsse vom 12. März 2013 - 2 Ws 42/13 Vollz - und vom 18. Mai 2009 - 2 Ws 8/09 Vollz -), weil insoweit nicht die Fürsorgepflicht besteht, die den Gerichten gegenüber solchen juristischen Laien zukommt, die sich im Verkehr mit den Gerichten nicht oder nur wenig auskennen (vgl. Senat, Beschluss vom 10. September 1986 - 5 Ws 262/86 Vollz - mit weiteren Nachw.).".
  • OLG Hamm, 27.11.2012 - 1 Vollz (Ws) 533/12

    Keine überspannten Anforderungen an den Sachvortrag bei einer Antragstellung nach

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats und allg. M. ist für die Zulässigkeit eines Antrages gem. § 109 StVollzG daher erforderlich aber auch ausreichend, dass aus der Begründung dieses Antrags ersichtlich ist, dass der Betroffene durch die von ihm angefochtene Maßnahme in seinen Rechten verletzt ist (Senat B. v. 07.06.2001, III-1 Vollz(Ws) 138/01, NStZ 2002, 53; KG.
  • OLG Hamm, 17.07.2012 - 1 Vollz (Ws) 297/12

    Sicherungsverwahrung; Trennungsgebot; Arbeit zusammen mit Strafgefangenen;

    Dazu ist erforderlich, dass die den Mangel enthaltenden Tatsachen so vollständig angegeben werden, dass das Rechtbeschwerdegericht allein anhand der Begründung feststellen kann, ob bei Vorliegen der angegebenen Tatsachen die Verletzung einer Rechtsnorm zu bejahen ist (vgl. nur OLG Hamm Beschl. v. 07.06.2001 - 1 Vollz(Ws) 138/01; KG NStZ-RR 2010, 61; Calliess/Müller-Dietz, StVollzG, 11. Aufl., § 118 Rdn. 2 m.w.N.).
  • OLG Hamm, 13.07.2001 - 1 Vollz (Ws) 149/01
    Der Entscheidung des Senats vom 7. Juni 2001 (1 Vollz (Ws) 138/01 = Vollz 162/2000 LG Arnsberg) lag eine andere und deshalb zu einem anderen Ergebnis führende Fallgestaltung zugrunde.
  • KG, 01.08.2014 - 2 Ws 259/14

    Auskunft des Anstaltsleiters

    Obergerichtlich ist geklärt, dass aus der Begründung eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung ersichtlich sein muss, dass der Betroffene durch die von ihm angefochtene Maßnahme oder deren Unterlassen in seinen Rechten verletzt ist (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 7. Juni 2001 - 1 Vollz (Ws) 138/01 - [juris]).
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