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   OLG Hamm, 09.10.2008 - 1 Vollz (Ws) 643/08   

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https://dejure.org/2008,30640
OLG Hamm, 09.10.2008 - 1 Vollz (Ws) 643/08 (https://dejure.org/2008,30640)
OLG Hamm, Entscheidung vom 09.10.2008 - 1 Vollz (Ws) 643/08 (https://dejure.org/2008,30640)
OLG Hamm, Entscheidung vom 09. Oktober 2008 - 1 Vollz (Ws) 643/08 (https://dejure.org/2008,30640)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Verfahrensgang

  • LG Hagen - 61 Vollz S 168/08
  • OLG Hamm, 09.10.2008 - 1 Vollz (Ws) 643/08
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 22.12.1981 - 5 AR (Vs) 32/81

    Strafvollzug - Urlaub - Vollzugsbehörde - Beurteilungsspielraum -

    Auszug aus OLG Hamm, 09.10.2008 - 1 Vollz (Ws) 643/08
    gelegt hat (vgl. BGHSt 30, 320, 327; OLG Nürnberg ZfStrVo 1999, 113, 115; Calliess/Müller-Dietz, § 115 Rdn. 20, 24 m. weit.
  • KG, 13.11.2002 - 5 Ws 579/02

    Gerichtliche Überprüfung der Ablösung eines Gefangenen aus dem offenen Vollzug

    Auszug aus OLG Hamm, 09.10.2008 - 1 Vollz (Ws) 643/08
    Die Frage, wie weit die Aufklärungspflicht des Anstaltsleiters reicht, ist in der Rechtsprechung hinreichend geklärt (vgl. insoweit nur KG NStZ 2003, 391).
  • OLG Hamm, 22.08.1996 - 1 Vollz (Ws) 83/96
    Auszug aus OLG Hamm, 09.10.2008 - 1 Vollz (Ws) 643/08
    NStZ-RR 1997, 63; Schuler in Schwind/Böhm, StVollzG 4. Aufl., § 115 Rdn. 18; Calliess/Müller-Dietz, § 115 Rdn. 20 m. weit.
  • OLG Hamm, 12.01.2017 - 1 Vollz (Ws) 527/16

    Verlegung in den geschlossenen Vollzug wegen Verdacht einer neuen Straftat;

    Zwar weist die Strafvollstreckungskammer zutreffend darauf hin, dass sich die Überprüfung der auf den Verdacht einer erneuten Straftat gestützten Verlegungsentscheidung in tatsächlicher Hinsicht regelmäßig allein darauf zu erstrecken hat, ob die Behörde ihrer Entscheidung einen vollständig und zutreffend ermittelten Sachverhalt zugrunde gelegt hat (vgl. Senatsbeschluss vom 09.10.2008 - 1 Vollz(Ws) 643/08 - m.w.N., juris).

    Im Übrigen dürfte es zumal unter Berücksichtigung des diesbezüglichen Vorbringens des Verurteilten naheliegen, eine dienstliche Äußerung der Ermittlungsbehörde zum gegenwärtigen Stand des Ermittlungsverfahrens und der Stärke des gegen den Verurteilten noch bestehenden Tatverdachts einzuholen (vgl. Senatsbeschluss vom 09.10.2008, a.a.O.; KG, a.a.O.; OLG Stuttgart, a.a.O.).

  • OLG Hamm, 22.03.2018 - 1 Vollz (Ws) 70/18

    Strafvollzug; Verlegung in eine andere JVA; Feststellungsinteresse; Subsidiarität

    Auch der bloße Hinweis auf eine in einem gerichtlichen Schriftsatz des Betroffenen vermeintlich enthaltene und zur Anzeige gebrachte Beleidigung führt ohne ein Mindestmaß an weiteren Informationen über diese dem Betroffenen vorgeworfene Tat zu keinem anderen Ergebnis, da die Vollzugsbehörde grundsätzlich auch dann zur selbständigen und eigenverantwortlichen Ermittlung und gegebenenfalls Darstellung der Tatsachen verpflichtet ist, die für eine von ihr zu treffende Entscheidung über vollzugliche Maßnahmen von Bedeutung sind, wenn gegen einen Gefangenen der Verdacht einer strafbaren Handlung entstanden ist und es der Klärung bedarf, was überhaupt Gegenstand eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens ist und als wie substantiiert sich dieser Tatverdacht darstellt (allg. vgl. Senat, Beschluss vom 09.10.2008 - 1 Vollz (Ws) 643/08 - bzgl. den Anforderungen bei Verlegungsentscheidungen vgl. Senat, Beschluss vom 28.11.2017 - III-1 Vollz (Ws) 450/17 -, Beschluss vom 12.01.2017 - III-1 Vollz (Ws) 527/16 -, m.w.N., jew. zit. n. juris).
  • OLG Hamm, 20.07.2017 - 1 Vollz (Ws) 276/17

    Strafvollzug; gerichtliche Überprüfung der Ablehnung vollzugsöffnender Maßnahmen

    Diese ist grundsätzlich auch dann zur selbständigen und eigenverantwortlichen Ermittlungen der Tatsachen verpflichtet, die für eine von ihr zu treffende Entscheidung über vollzugliche Maßnahmen von Bedeutung sind, wenn gegen einen Gefangenen der Verdacht einer strafbaren Handlung entstanden ist und es der Klärung bedarf, was Gegenstand eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens ist und als wie substantiiert dieser Tatverdacht zu bewerten ist (allg. vgl. Senat, Beschluss vom 09.10.2008 - 1 Vollz (Ws) 643/08 - bzgl. den Anforderungen bei einer Verlegung in den geschlossenen Vollzug vgl. Senat, Beschluss vom 12.01.2017 - III-1 Vollz (Ws) 527/16 -, m.w.N., jew. zit. n. juris).
  • OLG Hamm, 22.03.2018 - 1 Volls (Ws) 70/18

    Rechtsmittel bei gegen den Willen des Strafgefangenen erfolgter Verlegung in eine

    Auch der bloße Hinweis auf eine in einem gerichtlichen Schriftsatz des Betroffenen vermeintlich enthaltene und zur Anzeige gebrachte Beleidigung führt ohne ein Mindestmaß an weiteren Informationen über diese dem Betroffenen vorgeworfene Tat zu keinem anderen Ergebnis, da die Vollzugsbehörde grundsätzlich auch dann zur selbständigen und eigenverantwortlichen Ermittlung und gegebenenfalls Darstellung der Tatsachen verpflichtet ist, die für eine von ihr zu treffende Entscheidung über vollzugliche Maßnahmen von Bedeutung sind, wenn gegen einen Gefangenen der Verdacht einer strafbaren Handlung entstanden ist und es der Klärung bedarf, was überhaupt Gegenstand eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens ist und als wie substantiiert sich dieser Tatverdacht darstellt (allg. vgl. Senat, Beschluss vom 09.10.2008 - 1 Vollz (Ws) 643/08 - bzgl. den Anforderungen bei Verlegungsentscheidungen vgl. Senat, Beschluss vom 28.11.2017 - III-1 Vollz (Ws) 450/17 -, Beschluss vom 12.01.2017 - III-1 Vollz (Ws) 527/16 -, m.w.N., jew. zit. n. juris).
  • OLG Hamm, 28.11.2017 - 1 Vollz (Ws) 450/17

    Strafvollzug; Verlegung in den offenen Vollzug; Begriff der Maßnahme im Sinne der

    Denn die Vollzugsbehörde ist grundsätzlich auch dann zur selbständigen und eigenverantwortlichen Ermittlung und Darstellung der Tatsachen verpflichtet, die für eine von ihr zu treffende Entscheidung über vollzugliche Maßnahmen von Bedeutung sind, wenn es der Klärung bedarf, was Gegenstand eines gegen den Strafgefangenen geführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens ist und als wie substantiiert dieser Tatverdacht zu bewerten ist (vgl. Senat, Beschluss vom 09.10.2008 - 1 Vollz (Ws) 643/08 - Beschluss vom 20.07.2017 - 1 Vollz (Ws) 276/17 - bzgl. einer Verlegung in den geschlossenen Vollzug vgl. Senat, Beschluss vom 12.01.2017 - III-1 Vollz (Ws) 527/16 -, m.w.N., jew. zit. n. juris).
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