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   OLG Oldenburg, 04.08.2009 - 1 W 34/09   

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https://dejure.org/2009,9119
OLG Oldenburg, 04.08.2009 - 1 W 34/09 (https://dejure.org/2009,9119)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 04.08.2009 - 1 W 34/09 (https://dejure.org/2009,9119)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 04. August 2009 - 1 W 34/09 (https://dejure.org/2009,9119)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Kommanditgesellschaft: Leistungsbefreiende Stammeinlageneinzahlung nach "Hin- und Herzahlen"

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Erfüllung der Einlagepflicht bei vorweg getroffener Verwendungsabsprache

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erfüllung der Einlagepflicht bei vorweg getroffener Verwendungsabsprache

  • Judicialis

    GmbHG n.F. § 19 Abs. 5

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GmbHG § 19 Abs. 5 n.F.
    Erfüllung der Einlagepflicht bei vorweg getroffener Verwendungsabsprache

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Stammeinlage bei der GmbH & Co. KG

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Einforderung der restlichen Stammeinlage, Hin- und Herzahlen, Kommanditgesellschaft, Komplementär-GmbH, Stammeinlage

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 10.12.2007 - II ZR 180/06

    Unwirksamkeit der Einlagenzahlung an eine Komplementär-GmbH zum Zweck der

    Auszug aus OLG Oldenburg, 04.08.2009 - 1 W 34/09
    Der Tatbestand des unzulässigen 'Hin-und-Herzahlens' setzt nicht voraus, dass der einzelne Zahlungspflichtige die KG beherrscht (im Anschluss an BGH Urteil vom 10.12.2007 II ZR 180/06 = DStR 2008, 311).

    Der Beschwerdeführer hat in Bezug auf die vom Antragsgegner geschuldeten Zahlungen schlüssig eine vom BGH (Urteil vom 10.12.2007 II ZR 180/06 = DStR 2008, 311 ff.) anerkannte Fallgestaltung des "Hin-und-Herzahlens" vorgetragen, die eine leistungsbefreiende Erfüllung der Verpflichtung eines GmbH-Gesellschafters zur Einzahlung seiner Stammeinlage nicht herbeiführen konnte.

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