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   KG, 25.01.1985 - 1 W 5041/83   

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KG, 25.01.1985 - 1 W 5041/83 (https://dejure.org/1985,5913)
KG, Entscheidung vom 25.01.1985 - 1 W 5041/83 (https://dejure.org/1985,5913)
KG, Entscheidung vom 25. Januar 1985 - 1 W 5041/83 (https://dejure.org/1985,5913)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Notwendigkeit der Bezeichnung des für die Gemeinschaft maßgebenden Rechtsverhältnisses der Wohnungseigentümergemeinschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Rpfleger 1985, 435
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 10.01.1963 - II ZR 95/61

    Maurermeister - §§ 432, 709 BGB, Geltendmachung von Gesellschaftsforderungen,

    Auszug aus KG, 25.01.1985 - 1 W 5041/83
    Insbesondere wendet die Rechtsprechung seit jeher § 432 BGB grundsätzlich, wenn auch mit Einschränkungen, auch auf die Gesamthandsverhältnisse an (vgl. z. B. zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts RGZ 86, 66/68; BGH, NJW 1963, 641/644; ebenso Palandt-Heinrichs, BGB , 44. Aufl., § 432 Anm. 1, 1 b; noch weitergehend Soergel-Reimer Schmidt, BGB, 10. Aufl., § 432 Rdn. 3), während allerdings das Schrifttum überwiegend die Vorschrift des § 432 BGB für entweder von vornherein unanwendbar oder als durch die die jeweilige Gesamthandsgemeinschaft regelnden Bestimmungen verdrängt ansieht (vgl. etwa die Nachweise bei Weber in BGB-RGRK, 12. Aufl., Rdn. 3; Staudinger-Kaduk, BGB, 10./11. Aufl., Rdn. 10-13; Selb in MünchKomm., Rdn. 3, jeweils zu § 432 BGB ; Medicus, JuS 1980, 697/702 m.Fußn. 65).

    Mögen auch in Bezug auf die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des einzelnen Wohnungseigentümers hinsichtlich gemeinschaftlicher Ansprüche und sonstiger Rechte erhebliche Zweifelsfragen bestehen (vgl. etwa OLG Celle, MDR 1970, 678; Bärmann/Pick/Merle aaO., § 21 Rdn. 17), so können sich ähnliche Zweifelsfragen auch bei anderen Rechtsverhältnissen, etwa bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (vgl. etwa BGH, NJW 1963, 641) ergeben, ohne daß diese etwa eine Bezeichnung als BGB-Gesellschaft gemäß § 47 BGO im Grundbuch hinderten.

  • BGH, 21.12.1966 - V ZB 24/66

    Wohnungsberechtigte als Gesamtgläubiger

    Auszug aus KG, 25.01.1985 - 1 W 5041/83
    Um ein gemeinschaftliches Recht handelt es sich, wenn es mehreren entweder in Bruchteilsgemeinschaft, in Gesamthandsgemeinschaft oder als Gesamtberechtigten nach § 428 BGB zusteht (vgl. etwa Meikel-Imhof-Riedel, Grundbuchrecht, 6. Aufl., § 47 Rdn. 4 und 6; Horber, GBO, 16. Aufl., § 47 Anm. 2 B a); KEHE, Grundbuchrecht, 2. Aufl., § 47 Rdn. 1; BGHZ 46, 253/260; jeweils mit weiteren Nachweisen; BGH, Rpfleger 1980, 464), wobei es sich bei der Gesamtberechtigung nach § 428 BGB bei genauer Betrachtung um eine Mehrheit von miteinander verbundenen Rechten handelt (vgl. BGHZ 46, 255).

    Aus den dort und von Meyer-Stolte aaO. zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGHZ 46, 253 = Rpfleger 1967, 143 und Rpfleger 1980, 464) laßt sich ebenso wie aus den Entscheidungen BGHZ 73, 211 (= Rpfleger 1979, 56) und OLG Hamm, Rpfleger 1980, 21 für die vorliegende Fallgestaltung kein brauchbarer Hinweis gewinnen, weil die Frage, wie die eine Mitberechtigung nach § 432 BGB bewirkenden Rechtsverhältnisse nach § 47 GBO im Grundbuch zu bezeichnen sind, dort auch nicht andeutungsweise erörtert wird.

  • BGH, 24.11.1978 - V ZB 6/76

    Notwendigkeit der Angabe des Gemeinschaftsverhältnisses in der

    Auszug aus KG, 25.01.1985 - 1 W 5041/83
    Trotz dieser im Schrifttum geäußerten Kritik ist der Bundesgerichtshof, obwohl hierzu wiederholt Gelegenheit bestand, in nach dem Jahre 1963 veröffentlichten Entscheidungen nicht ausdrücklich von seiner Auffassung abgerückt, wenn er auch in jüngerer Zeit gelegentlich die Mitberechtigung nach § 432 BGB und die Gesamthandsgemeinschaften nebeneinander aufgeführt hat (so in BGHZ 73, 211/214; Rechtspfleger 1980, 464).

    Aus den dort und von Meyer-Stolte aaO. zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGHZ 46, 253 = Rpfleger 1967, 143 und Rpfleger 1980, 464) laßt sich ebenso wie aus den Entscheidungen BGHZ 73, 211 (= Rpfleger 1979, 56) und OLG Hamm, Rpfleger 1980, 21 für die vorliegende Fallgestaltung kein brauchbarer Hinweis gewinnen, weil die Frage, wie die eine Mitberechtigung nach § 432 BGB bewirkenden Rechtsverhältnisse nach § 47 GBO im Grundbuch zu bezeichnen sind, dort auch nicht andeutungsweise erörtert wird.

  • BGH, 09.02.1983 - IVa ZR 162/81

    Anspruch auf Hinterlegung einer Erbengemeinschaft als Teilhaberin einer

    Auszug aus KG, 25.01.1985 - 1 W 5041/83
    Vielmehr ist, wie Amts- und Landgericht zutreffend angenommen haben, ein gegen den früheren Verwalter gerichteter Zahlungsanspruch der Gemeinschaft wegen des sich aus dem Innenverhältnis ergebenden gemeinschaftlichen Verwendungszwecks auf eine im Rechtssinne unteilbare Leistung gerichtet (vgl. Senat, OLGZ 1977, 1/3; BayObLGZ 1979, 56; BayObLG, Rechtspfleger 1984, 62; kritisch zur "rechtlichen Unteilbarkeit" z. B. Esser/Schmidt, Schuldrecht 1, 6. Aufl., § 38 II), Das wäre bei einer reinen Bruchteilsgemeinschaft, etwa mehreren Grundstücksmiteigentümern hinsichtlich eines ihnen zustehenden Mietzinsanspruchs, übrigens nicht anders (vgl. BGH, NJW 1958, 1723 und NJW 1983, 2020).
  • BayObLG, 16.02.1979 - BReg. 2 Z 20/78

    Berechtigung der Wohnungseigentümer zur Geltendmachung eines Anspruchs auf

    Auszug aus KG, 25.01.1985 - 1 W 5041/83
    Vielmehr ist, wie Amts- und Landgericht zutreffend angenommen haben, ein gegen den früheren Verwalter gerichteter Zahlungsanspruch der Gemeinschaft wegen des sich aus dem Innenverhältnis ergebenden gemeinschaftlichen Verwendungszwecks auf eine im Rechtssinne unteilbare Leistung gerichtet (vgl. Senat, OLGZ 1977, 1/3; BayObLGZ 1979, 56; BayObLG, Rechtspfleger 1984, 62; kritisch zur "rechtlichen Unteilbarkeit" z. B. Esser/Schmidt, Schuldrecht 1, 6. Aufl., § 38 II), Das wäre bei einer reinen Bruchteilsgemeinschaft, etwa mehreren Grundstücksmiteigentümern hinsichtlich eines ihnen zustehenden Mietzinsanspruchs, übrigens nicht anders (vgl. BGH, NJW 1958, 1723 und NJW 1983, 2020).
  • OLG Düsseldorf, 09.07.1976 - 3 W 132/76
    Auszug aus KG, 25.01.1985 - 1 W 5041/83
    Läßt sich daher für die Fälle der Gesamtgläubigerschaft mit guten Gründen die Auffassung vertreten, dieses Rechtsverhältnis lasse sich nicht näher als durch einen auf § 428 BGB bezugnehmenden Zusatz kennzeichnen (OLG Frankfurt, Rpfleger 1976, 403 m.Nachw.), so gilt das nicht gleichermaßen für § 432 BGB .
  • OLG Celle, 28.11.1969 - 11 U 101/69
    Auszug aus KG, 25.01.1985 - 1 W 5041/83
    Mögen auch in Bezug auf die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des einzelnen Wohnungseigentümers hinsichtlich gemeinschaftlicher Ansprüche und sonstiger Rechte erhebliche Zweifelsfragen bestehen (vgl. etwa OLG Celle, MDR 1970, 678; Bärmann/Pick/Merle aaO., § 21 Rdn. 17), so können sich ähnliche Zweifelsfragen auch bei anderen Rechtsverhältnissen, etwa bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (vgl. etwa BGH, NJW 1963, 641) ergeben, ohne daß diese etwa eine Bezeichnung als BGB-Gesellschaft gemäß § 47 BGO im Grundbuch hinderten.
  • KG, 28.11.1975 - 1 W 1249/74
    Auszug aus KG, 25.01.1985 - 1 W 5041/83
    Vielmehr ist, wie Amts- und Landgericht zutreffend angenommen haben, ein gegen den früheren Verwalter gerichteter Zahlungsanspruch der Gemeinschaft wegen des sich aus dem Innenverhältnis ergebenden gemeinschaftlichen Verwendungszwecks auf eine im Rechtssinne unteilbare Leistung gerichtet (vgl. Senat, OLGZ 1977, 1/3; BayObLGZ 1979, 56; BayObLG, Rechtspfleger 1984, 62; kritisch zur "rechtlichen Unteilbarkeit" z. B. Esser/Schmidt, Schuldrecht 1, 6. Aufl., § 38 II), Das wäre bei einer reinen Bruchteilsgemeinschaft, etwa mehreren Grundstücksmiteigentümern hinsichtlich eines ihnen zustehenden Mietzinsanspruchs, übrigens nicht anders (vgl. BGH, NJW 1958, 1723 und NJW 1983, 2020).
  • RG, 27.11.1914 - II 305/14

    Klagerecht der Gesellschafter

    Auszug aus KG, 25.01.1985 - 1 W 5041/83
    Insbesondere wendet die Rechtsprechung seit jeher § 432 BGB grundsätzlich, wenn auch mit Einschränkungen, auch auf die Gesamthandsverhältnisse an (vgl. z. B. zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts RGZ 86, 66/68; BGH, NJW 1963, 641/644; ebenso Palandt-Heinrichs, BGB , 44. Aufl., § 432 Anm. 1, 1 b; noch weitergehend Soergel-Reimer Schmidt, BGB, 10. Aufl., § 432 Rdn. 3), während allerdings das Schrifttum überwiegend die Vorschrift des § 432 BGB für entweder von vornherein unanwendbar oder als durch die die jeweilige Gesamthandsgemeinschaft regelnden Bestimmungen verdrängt ansieht (vgl. etwa die Nachweise bei Weber in BGB-RGRK, 12. Aufl., Rdn. 3; Staudinger-Kaduk, BGB, 10./11. Aufl., Rdn. 10-13; Selb in MünchKomm., Rdn. 3, jeweils zu § 432 BGB ; Medicus, JuS 1980, 697/702 m.Fußn. 65).
  • OLG München, 29.05.2007 - 32 Wx 77/07

    Angabe des Gemeinschaftsverhältnisses für Berechtigte einer Eigentumsvormerkung

    Sofern die Berechtigung sich aus der Mitgliedschaft in einer Wohnungseigentümergemeinschaft ergibt, ist dies prägend für die notwendige Angabe des Gemeinschaftsverhältnisses (vgl. KG Rpfleger 1985, 435/436).
  • OLG Frankfurt, 07.01.2004 - 20 W 438/03

    Grundbucheintragung einer Zwangssicherungshypothek auf Wohnungseigentum:

    Dementsprechend wären alle Antragsteller mit dem Zusatz "Mitgläubiger gemäß § 432 BGB in Wohnungseigentumsgemeinschaft" als Berechtigte der Zwangssicherungshypothek einzutragen (Palandt/Bassenge aaO., § 16, Rdnr. 19; Demharter, aaO., § 19, Rdnr. 106; Schöner/Stöber, aaO., Rdnr. 2182; KG OLGZ 86, 47).
  • OLG Karlsruhe, 21.05.1992 - 11 W 55/92

    Zwangsvollstreckung in Form der Eintragung von Sicherungshypotheken; Rechtsfehler

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  • OLG Düsseldorf, 15.04.1988 - 3 Wx 139/88

    Auslegung einer Löschungsbewilligung

    Davon unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt aber ebenso wie von den in der obergerichtlichen Rechtsprechung entschiedenen Fällen, in denen ein subjektiv-persönliches Recht für mehrere Berechtigte bewilligt worden war (vgl. KG JW 1935, 3564 für die beschränkte persönliche Dienstbarkeit und KG Rpfleger 1985, 435 betreffend die Eintragung einer Sicherungshypothek für die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft).
  • BayObLG, 23.01.1986 - BReg. 2 Z 126/85

    Zulässigkeit einer Vollstreckungsklausel; Voraussetzungen für die Erteilung der

    Die Entscheidung KG Rpfleger 1985, 435, auf die der Antragsgegner hingewiesen hat, betrifft ebenfalls eine Frage der Grundbucheintragung und ist für den vorliegenden Fall nicht einschlägig.
  • BayObLG, 18.05.1995 - 2Z BR 38/95

    Eintragung einer Zwangssicherungshypothek für die Mitglieder einer

    Soll nämlich ein Recht für mehrere gemeinschaftlich eingetragen werden, so ist nach § 47 GBO das für die Gemeinschaft maßgebenden Rechtsverhältnis zu bezeichnen; die Angabe "als Gesamtberechtigte" genügt nicht (BGH Rpfleger 1980, 464; KG Rpfleger 1985, 435; Demharter § 47 Rn. 23).
  • OLG Düsseldorf, 03.06.1988 - 3 Wx 213/88

    Keine Angabe eines Beteiligungsverhältnisses bei Grunddienstbarkeit zugunsten

    Davon unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt aber ebenso wie von den in der obergerichtlichen Rechtsprechung entschiedenen Fällen, in denen ein subjektiv-persönliches Recht für mehrere Berechtigte bewilligt worden war (vgl. KG JW 1935, 3564 für die beschränkte persönliche Dienstbarkeit und KG Rpfleger 1985, 435 betreffend die Eintragung einer Sicherungshypothek für die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft).
  • LG München I, 06.08.1987 - 1 T 6254/87

    Eintragung einer Zwangssicherungshypothek; Antrag auf Eintragung in eine mit der

    Diese Eintragung muß mit dem Berechtigungsverhältnis Wohnungseigentümergemeinschaft beantragt werden (RPfleger 1985, 435 ff).
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