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   KG, 22.06.1993 - 1 W 6759/92   

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https://dejure.org/1993,7652
KG, 22.06.1993 - 1 W 6759/92 (https://dejure.org/1993,7652)
KG, Entscheidung vom 22.06.1993 - 1 W 6759/92 (https://dejure.org/1993,7652)
KG, Entscheidung vom 22. Juni 1993 - 1 W 6759/92 (https://dejure.org/1993,7652)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Notwendigkeit von Kosten der Ersatzvornahme; Kosten der Ersatzvornahme im Kostenfestsetzungsverfahren

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Notwendigkeit von Kosten der Ersatzvornahme

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Rpfleger 1994, 31
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Köln, 31.03.2005 - 17 W 109/04

    Prozessrechtliche und materiellrechtliche Voraussetzungen der Anwaltsvollmacht -

    Auf diese Weise wird gewährleistet, dass eine Partei ihrer Verpflichtung nachkommt, die Verfahrenskosten möglichst niedrig zu halten (BVerfG NJW 1990, 3072, 3073; KG Rpfleger 1994, 31; OLG Düsseldorf Rpfleger 1994, 39; OLG Karlsruhe JB 1995, 88; von Eicken/Hellstab/Lappe/Madert, B 364 ff.).
  • OLG Köln, 26.02.2014 - 17 W 185/13

    Anforderungen an die Sachaufklärung im Vollstreckungsverfahren hinsichtlich der

    Dieser hat - ebenso wie bei der Kostenfestsetzung nach § 91 ZPO - die Notwendigkeit der geltend gemachten Kosten in eigener Zuständigkeit zu prüfen, da anderenfalls die berechtigten Interessen des Schuldners an einer sparsamen Verfahrensweise keine Berücksichtigung finden könnten (vgl. Stöber, aaO § 887 ZPO Rn 9; Stein/Jonas/Brehm, 22. Aufl. 2004, § 887 ZPO Rn 50; OLG Zweibrücken, MDR 1994, 1044, 1045 mwN; Senat, Beschluss vom 11.11.1991 - 17 W 153/91 -, JurBüro 1992, 197; OLG Nürnberg, JurBüro 1993, 239 f. = juris Rn 9; KG, JurBüro 1993, 747 ff.).
  • OLG München, 30.07.1997 - 11 W 1909/97

    Festsetzung von Ersatzvornahmekosten

    Der Senat ist der Auffassung daß im vorliegenden Fall der Gesamtbetrag der Ersatzvornahmekosten festgesetzt werden kann und damit - mit den Worten des Kammergerichts - gewissermaßen eine "Schlußabrechnung" vorgenommen wird (KG, Rpfleger 1994, 31 = JurBüro 1993, 747).
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