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   OLG Schleswig, 12.10.2023 - 1 Ws 233/23   

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https://dejure.org/2023,28871
OLG Schleswig, 12.10.2023 - 1 Ws 233/23 (https://dejure.org/2023,28871)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 12.10.2023 - 1 Ws 233/23 (https://dejure.org/2023,28871)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 12. Oktober 2023 - 1 Ws 233/23 (https://dejure.org/2023,28871)
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Volltextveröffentlichung

  • Burhoff online

    Wiederholungsgefahr, Katalogtat, U-Haft, BtM-Delikt, schwerwiegende Beeinträchtigung

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Zum Haftgrund der Wiederholungsgefahr - 8,21 gr. Kokain reichen nicht

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 30.05.1973 - 2 BvL 4/73

    Haftgrund Wiederholungsgefahr

    Auszug aus OLG Schleswig, 12.10.2023 - 1 Ws 233/23
    Es muss sich daher um eine Straftat handeln, die schon nach ihrem gesetzlichen Tatbestand einen erheblichen, in der Höhe der Strafandrohung zum Ausdruck kommenden Unrechtsgehalt aufweist und in ihrer konkreten Gestalt, insbesondere nach Art und Ausmaß des angerichteten Schadens, die Rechtsordnung schwerwiegend beeinträchtigt hat (BVerfG, Beschluss vom 30. Mai 1973 Az.: 2 BvL 4/73).
  • OLG Hamm, 01.04.2010 - 3 Ws 161/10

    Schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechtsordnung bei Annahme von

    Auszug aus OLG Schleswig, 12.10.2023 - 1 Ws 233/23
    Eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Rechtsordnung liegt dann vor, wenn die Anlasstat einen überdurchschnittlichen Schweregrad und Unrechtsgehalt aufweist (OLG Hamm, Beschluss vom 1. April 2010 Az.: 3 Ws 161/10) und dadurch geeignet ist, in weiten Kreisen der Bevölkerung das Vertrauen in Sicherheit und Rechtsfrieden zu beeinträchtigen (OLG Hamm, Beschluss vom 25. Februar 2010 - III-2 Ws 18/10).
  • OLG Hamm, 25.02.2010 - 2 Ws 18/10
    Auszug aus OLG Schleswig, 12.10.2023 - 1 Ws 233/23
    Eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Rechtsordnung liegt dann vor, wenn die Anlasstat einen überdurchschnittlichen Schweregrad und Unrechtsgehalt aufweist (OLG Hamm, Beschluss vom 1. April 2010 Az.: 3 Ws 161/10) und dadurch geeignet ist, in weiten Kreisen der Bevölkerung das Vertrauen in Sicherheit und Rechtsfrieden zu beeinträchtigen (OLG Hamm, Beschluss vom 25. Februar 2010 - III-2 Ws 18/10).
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