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   OLG Koblenz, 18.04.2005 - 1 Ws 245/05   

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https://dejure.org/2005,11306
OLG Koblenz, 18.04.2005 - 1 Ws 245/05 (https://dejure.org/2005,11306)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 18.04.2005 - 1 Ws 245/05 (https://dejure.org/2005,11306)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 18. April 2005 - 1 Ws 245/05 (https://dejure.org/2005,11306)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zuständigkeit eines Oberlandesgerichts als weiteres Beschwerdegericht ; Möglichkeit einer Änderung des Intanzenzuges durch Zuständigkeitsübertragung ; Änderung der Zuständigkeit des Instanzenzugs für Entscheidungen über Haftbeschwerden im Falle des Erfolgens der ...

  • Wolters Kluwer
  • Judicialis

    StPO § 126 Abs. 1 S. 1; ; StPO § 126 Abs. 1 S. 2; ; StPO § 126 Abs. 1 S. 3; ; StPO § 306 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 126 Abs. 1 S. 2 § 306 Abs. 2
    Änderung des Instanzenzugs für Entscheidungen über Haftbeschwerden bei Übertragung der Zuständigkeit nach Einlegung eines Rechtsmittels

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 25.03.1960 - 2 ARs 30/60

    Zuständigkeit des Amtsrichters im Ermittlungsverfahren - Zuständigkeitswechsel

    Auszug aus OLG Koblenz, 18.04.2005 - 1 Ws 245/05
    Über Haftbeschwerden hat jetzt das dem neuen Haftrichter übergeordnete Beschwerdegericht zu befinden (BGHSt 14, 179, 185; OLG Hamburg NJW 1966, 606; KK-Boujong § 126 Rdnr. 7; LR-Hilger § 114 Rdnr. 43; Meyer-Goßner § 126 Rdnr. 3).
  • OLG Karlsruhe, 10.11.2020 - 2 Ws 249/20

    Übertragungsbeschlusses bei Zuständigkeitsübertragung in Haftsachen; Durchsuchung

    Dieser Zuständigkeitswechsel tritt in vollem Umfang auch dann ein, wenn die Zuständigkeitsübertragung - wie hier - erst nach Einlegung des Rechtsmittels erfolgt ist (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 18. April 2005 - 1 Ws 245/05, BeckRS 2005, 4691; OLG Hamburg, Beschluss vom 30. Dezember 1965 - 2 b Ws 144/65, NJW 1966, 606; Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O.; KK-StPO/Schultheis a.a.O.).

    Im Fall einer vor Übertragung eingelegten Beschwerde gegen den bestehenden Haftbefehl kann die primäre Zuständigkeit und Verantwortung des neuen Haftrichters dadurch gewahrt werden, dass dieser zumindest prüft, ob er der Beschwerde gemäß § 306 Abs. 2 StPO abhilft, wenn er von der grundsätzlich gebotenen eigenen Haftentscheidung absehen und die Entscheidung des Richters, der die Zuständigkeit übertragen hat, fortgelten lassen will (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 18. April 2005 - 1 Ws 245/05, BeckRS 2005, 4691; KK-StPO/Schultheis a.a.O.; siehe auch LR-Gärtner, § 126 Rn. 22).

  • LG Nürnberg-Fürth, 12.12.2019 - 18 Qs 47/19

    Umdeutung einer nach einer Zuständigkeitsübertragung gemäß § 126 Abs. 1 Satz 3

    In der Rechtsprechung wird eine solche Ersetzung zwar teilweise für denkbar erachtet, weil der neu zuständige Richter damit zum Ausdruck bringe, dass er die Entscheidung seines Vorgängers fortgelten lassen wolle (so OLG Koblenz, Beschluss vom 18.04.2005 - 1 Ws 245/05).
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