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   OLG Nürnberg, 21.10.2010 - 1 Ws 579/10 H   

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https://dejure.org/2010,17764
OLG Nürnberg, 21.10.2010 - 1 Ws 579/10 H (https://dejure.org/2010,17764)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 21.10.2010 - 1 Ws 579/10 H (https://dejure.org/2010,17764)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 21. Oktober 2010 - 1 Ws 579/10 H (https://dejure.org/2010,17764)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Burhoff online

    Beschleunigungsgrundsatz, Haftbefehl, Verfahrensverzögerung, Aufhebung

  • openjur.de

    Untersuchungshaft über sechs Monate: Vorzeitige Aufhebung des Haftbefehls durch das Oberlandesgericht bei überlanger Verfahrensdauer

  • openjur.de

    §§ 122 Abs. 4, 121 Abs. 1 StPO
    Das OLG ist bereits vor Ablauf der weiteren Prüfungsfrist des § 122 Abs. 4 S. 2 StPO befugt, einen Haftbefehl wegen Verstoßes gegen das Beschleunigungsgebot aufzuheben, wenn die Voraussetzungen des § 121 Abs. 1 bereits mit Vorlage der Akten nicht mehr gegeben sind

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot; Aufhebung des Haftbefehls vor Ablauf der weiteren Prüfungsfrist des § 122 Abs. 4 S. 2 Strafprozessordnung (StPO)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot; Aufhebung des Haftbefehls vor Ablauf der weiteren Prüfungsfrist des § 122 Abs. 4 S. 2 StPO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • StV 2011, 294
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 11.06.2008 - 2 BvR 806/08

    Freiheit der Person und Untersuchungshaft bei Vorliegen einer noch nicht

    Auszug aus OLG Nürnberg, 21.10.2010 - 1 Ws 579/10
    Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verlangt insoweit, dass die Dauer der Untersuchungshaft nicht außer Verhältnis zur erwarteten Strafe steht und setzt ihr auch unabhängig von der Straferwartung Grenzen (vgl. BVerfG StV 2008, 421 m. w. N.).

    Darüber hinaus ist zu beachten, dass sich mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft das Gewicht des Freiheitsanspruches gegenüber dem Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung regelmäßig vergrößert, weshalb der Vollzug der Untersuchungshaft von mehr als einem Jahr bis zum Beginn der Hauptverhandlung nur in ganz besonderen Ausnahmefällen zu rechtfertigen ist (BVerfG StV 2008, 421 m. w. N.).

  • BVerfG, 16.03.2006 - 2 BvR 170/06

    Untersuchungshaft (Verhältnismäßigkeit); Beschleunigungsgebot (Haftsache);

    Auszug aus OLG Nürnberg, 21.10.2010 - 1 Ws 579/10
    Kommt es zu sachlich nicht gerechtfertigten und vermeidbaren erheblichen Verfahrensverzögerungen, die der Beschuldigte nicht zu vertreten hat, so steht bereits die Nichtbeachtung des Beschleunigungsgebotes regelmäßig einer weiteren Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft entgegen (vgl. BVerfG NJW 2006, 1336 m. w. N.).
  • BVerfG, 15.02.2007 - 2 BvR 2563/06

    Fortdauer der Untersuchungshaft über 6 Monate hinaus; inhaltliche Anforderungen

    Auszug aus OLG Nürnberg, 21.10.2010 - 1 Ws 579/10
    bb) Weiter ist nach der inzwischen in einer Vielzahl von Entscheidungen herausgearbeiteten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte dem Beschleunigungsgebot - sofern nicht besondere Umstände vorliegen - regelmäßig nur dann Genüge getan, wenn innerhalb von drei Monaten nach Eröffnung des Hauptverfahrens mit der Hauptverhandlung begonnen wird (vgl. BVerfG StV 2007, 366 m. w. N., OLG Nürnberg StraFo 2008, 469).
  • BVerfG, 03.05.1966 - 1 BvR 58/66

    Kommando 1005

    Auszug aus OLG Nürnberg, 21.10.2010 - 1 Ws 579/10
    Die Bestimmung des § 121 Abs. 1 StPO lässt also nur in begrenztem Umfang eine Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus zu und ist eng auszulegen (vgl. BVerfGE 20, 45, 50; 36, 264, 271).
  • BVerfG, 12.12.1973 - 2 BvR 558/73

    Untersuchungshaft

    Auszug aus OLG Nürnberg, 21.10.2010 - 1 Ws 579/10
    Die Bestimmung des § 121 Abs. 1 StPO lässt also nur in begrenztem Umfang eine Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus zu und ist eng auszulegen (vgl. BVerfGE 20, 45, 50; 36, 264, 271).
  • OLG Nürnberg, 11.02.2009 - 1 Ws 28/09

    Ermittlungsverfahren in Strafsachen: Einzelfallentscheidung zum Vorliegen der

    Auszug aus OLG Nürnberg, 21.10.2010 - 1 Ws 579/10
    Soweit dies nach den Umständen des Einzelfalles allerdings angenommen werden muss, ist bei der Prüfung, ob das Beschleunigungsgebot beachtet wurde, auf den Zeitpunkt des Eintritts der Eröffnungsreife abzustellen und nicht auf den Zeitpunkt des Erlasses des Eröffnungsbeschlusses (Senatsbeschluss StV 2009, 367).
  • OLG Hamm, 19.12.2001 - 2 BL 221/01

    Haftprüfung durch das Oberlandesgericht, wichtiger Grund, Fortdauer der

    Auszug aus OLG Nürnberg, 21.10.2010 - 1 Ws 579/10
    Unabhängig davon, dass mit Rücksicht auf die bereits erhebliche Dauer der Untersuchungshaft des Angeklagten aus Beschleunigungsgründen auch die Bestellung eines Pflichtverteidigers (vgl. OLG Hamm StV 2002, 151) oder eine Verfahrensabtrennung zu prüfen gewesen wäre, ist vor allem auch zu sehen, dass der Verteidiger Rechtsanwalt W ohne Reaktion der Strafkammer bereits mit Schreiben vom 18.8.2010 unter Hinweis auf eine bereits vorliegende Belegung mit einer Umfangstrafsache um eine baldige Terminierung ersucht hatte.
  • OLG Nürnberg, 09.09.2008 - 2 Ws 329/08

    Fortdauer von Untersuchungshaft: Überlastung des Gerichts als besonderer Umstand

    Auszug aus OLG Nürnberg, 21.10.2010 - 1 Ws 579/10
    bb) Weiter ist nach der inzwischen in einer Vielzahl von Entscheidungen herausgearbeiteten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte dem Beschleunigungsgebot - sofern nicht besondere Umstände vorliegen - regelmäßig nur dann Genüge getan, wenn innerhalb von drei Monaten nach Eröffnung des Hauptverfahrens mit der Hauptverhandlung begonnen wird (vgl. BVerfG StV 2007, 366 m. w. N., OLG Nürnberg StraFo 2008, 469).
  • OLG Hamm, 04.04.2019 - 4 Ws 77/19

    Verzögerungen bei der Erstellung eines Sachverständigengutachtens zur

    Der Senat kann dahinstehen lassen, ob eine Aufhebung des Haftbefehls durch das Oberlandesgericht längere Zeit vor dem Ende der Sechsmonatsfrist dann zulässig ist, wenn bereits zu diesem Zeitpunkt absehbar ist, dass die Voraussetzungen des § 121 Abs. 1 StPO nicht vorliegen (bejahend: OLG Hamburg NJW 1968, 1535; OLG Nürnberg, Beschl. v. 21.10.2010 - 1 Ws 579/10 H - juris; ablehnend: OLG Celle NStZ 1988, 517; Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O. § 121 Rdn. 14; Krauß in: Graf, StPO, 3. Aufl., § 122 Rdn. 8; Posthoff in:Heidelberger Kommentar, StPO, 5. Aufl., § 122 Rdn. 11; Hilger a.a.O., § 122 Rdn. 30; Schultheiss in: KK-StPO, 7. Aufl., § 121 Rdn. 27).
  • KG, 06.03.2012 - 2 Ws 83/12

    Zuständigkeit des Oberlandesgerichts für antragsgebundene Haftprüfung bis Ende

    Ob eine diesbezügliche negative Entscheidungskompetenz neben dem Oberlandesgericht auch dem Haftrichter zukommt, ist streitig (verneinend die h.M., vgl. OLG Nürnberg StV 2011, 294; Meyer-Goßner, § 121 StPO Rdn. 27, § 122 StPO Rdn. 22; Hilger a.a.O., § 122 Rdn. 54; ; Schultheis a.a.O., § 122 Rdn. 12; Paeffgen a.a.O., § 122 Rdn. 12; Wankel a.a.O., § 122 Rdn. 9, 20; Krauß a.a.O., § 122 Rdn. 10; Tsambikakis in Radtke/Hohmann, StPO, § 122 Rdn. 7; Lemke a.a.O., § 122 Rdn. 14; Schnarr MDR 1990, 89, 90; Kleinknecht/Janischowsky Rdn. 273; bejahend - aber nur bei Zustimmung der Staatsanwaltschaft - Klein HRRS 2006, 71, 73; Hengsberger JZ 1966, 209, 214; Pusinelli NJW 1966, 96, 97) und bedarf hier keiner Entscheidung, da die angefochtene Entscheidung nicht auf eine Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes gestützt ist.
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