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   OLG Düsseldorf, 13.08.1993 - 1 Ws 715/93   

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https://dejure.org/1993,4312
OLG Düsseldorf, 13.08.1993 - 1 Ws 715/93 (https://dejure.org/1993,4312)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.08.1993 - 1 Ws 715/93 (https://dejure.org/1993,4312)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 13. August 1993 - 1 Ws 715/93 (https://dejure.org/1993,4312)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Einsitzen des Verurteilten; Strafhaft; Zeitpunkt der Entscheidung; Aussetzung der Vollstreckung; Restes der Freiheitsstrafe; Restes einer Freiheitsstrafe

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    StGB § 57

Papierfundstellen

  • StV 1994, 194
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG Saarbrücken, 12.02.2008 - 1 Ws 233/07

    Voraussetzungen für eine Aussetzung des Rests einer Gesamtfreiheitsstrafe zur

    Dass sich der Verurteilte derzeit in anderer Sache in Strafhaft befindet, steht der Entscheidung über die bedingte Entlassung in der vorliegenden Sache nicht entgegen (vgl. Fischer, StGB, 55. Aufl., § 57 Rn. 8; OLG Düsseldorf StV 1994, 194).

    Zwar findet § 454b Abs. 3 StPO nach umstrittener Auffassung entsprechende Anwendung, wenn eine Unterbrechung der Vollstreckung nach § 454b Abs. 2 Satz 1 StPO nicht stattgefunden hat, sondern nach der derzeit vollstreckten Freiheitsstrafe weitere Strafreste nach Widerruf der hierfür früher gewährten Aussetzung zur Bewährung zur Vollstreckung anstehen (vgl. OLG Düsseldorf StV 1993, 257, 258; OLG Rostock StV 1994, 194; a. A.: Meyer-Goßner, a. a. O., § 454b Rn. 11).

  • OLG Düsseldorf, 13.03.2000 - 1 Ws 190/00

    Aussetzung; Vollstreckung; Bewährung; Begnadigung; Strafunterbrechung; Haft

    Das gilt insbesondere, wenn - wie hier - die Strafvollstreckung nur unterbrochen und ihre Fortsetzung zu erwarten ist, so daß durch die eventuell positive Entscheidung ein erneuter Strafantritt vermieden werden kann (vgl. Senat, Beschluß vom 13. August 1993 - 1 Ws 715/93 -: Tröndle/Fischer, StGB, 49. Aufl., § 57 Rn. 8).
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