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   OLG Koblenz, 18.02.1997 - 1 Ws 86/97   

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OLG Koblenz, 18.02.1997 - 1 Ws 86/97 (https://dejure.org/1997,12241)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 18.02.1997 - 1 Ws 86/97 (https://dejure.org/1997,12241)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 18. Februar 1997 - 1 Ws 86/97 (https://dejure.org/1997,12241)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 04.12.1986 - 2 BvR 796/86

    Verfassungsmäßigkeit des Bewährungswiderrufs bei neuer Straftat

    Auszug aus OLG Koblenz, 18.02.1997 - 1 Ws 86/97
    Daraus folgt aber weiterhin, daß es dem Vollstreckungsrichter nicht verwehrt sein kann, unter Umständen, die ihn zur Versagung der Bewährung bewogen hätten, die in Unkenntnis zwischenzeitlicher Entwicklung oder vor solchen ergangene Bewährungsentscheidung zu widerrufen (BVerfG NStZ 1987, 118 ).

    Für einen Widerruf nach § 56 f Abs. 1 Nr. 1 StGB ist es daher ausreichend, daß das Gericht aufgrund eigenständiger Beurteilung davon überzeugt ist, daß der Verurteilte die Anlaßtat begangen hat (BVerfG NStZ 1987, 118 ; 1988, 21; 1991, 30).

    Weil dem Verurteilten die gemäß § 56 g Abs. 1 StGB begründete und rechtlich gesicherte Aussicht auf den Straferlaß bei durchgestandener Bewährung genommen wird, und dies in den Fällen des § 56 f Abs. 1 Nr. 1 StGB ausschließlich mit der vorgeworfenen neuen Tat zu begründen ist, ist es auch geboten, den Widerruf nur aufgrund einer zumindest ebenso fundierten Tatsachengrundlage vorzunehmen, wie sie nötig ist, um trotz Vorliegens der übrigen Voraussetzungen die Strafaussetzung zur Bewährung rechtmäßig gemäß §§ 56, 57 StGB von vornherein zu versagen (BVerfG NStZ 1987, 118 ).

  • BVerfG, 14.08.1987 - 2 BvR 235/87

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Widerruf der Strafaussetzung zur

    Auszug aus OLG Koblenz, 18.02.1997 - 1 Ws 86/97
    Die Unschuldsvermutung schützt demgemäß nicht davor, daß ein strafbares Verhalten - auch ohne daß es deswegen schon zu einer rechtskräftigen Verurteilung gekommen wäre - in einem anderen gerichtlichen Verfahren festgestellt wird und hieraus für dieses Verfahren bestimmte Folgerungen gezogen werden (BVerfG NStZ 1988, 21 ).

    Für einen Widerruf nach § 56 f Abs. 1 Nr. 1 StGB ist es daher ausreichend, daß das Gericht aufgrund eigenständiger Beurteilung davon überzeugt ist, daß der Verurteilte die Anlaßtat begangen hat (BVerfG NStZ 1987, 118 ; 1988, 21; 1991, 30).

  • BVerfG, 06.12.1989 - 2 BvR 1741/89

    Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung bei Geständnis einer Straftat in einem

    Auszug aus OLG Koblenz, 18.02.1997 - 1 Ws 86/97
    Für einen Widerruf nach § 56 f Abs. 1 Nr. 1 StGB ist es daher ausreichend, daß das Gericht aufgrund eigenständiger Beurteilung davon überzeugt ist, daß der Verurteilte die Anlaßtat begangen hat (BVerfG NStZ 1987, 118 ; 1988, 21; 1991, 30).
  • OLG Koblenz, 09.01.1991 - 1 Ws 609/90
    Auszug aus OLG Koblenz, 18.02.1997 - 1 Ws 86/97
    An einer zwischenzeitlich einmal vertretenen gegenteiligen Auffassung, wonach ein Widerruf nur bei rechtskräftiger neuer Verurteilung zulässig sei (Beschluß vom 9. Januar 1991, NStZ 91, 253) hält der Senat nicht mehr fest.
  • OLG Koblenz, 23.10.2003 - 1 Ws 734/03

    Strafaussetzung zur Bewährung, Widerruf, neue Straftaten, neue Taten, nicht

    Soweit die Senatsentscheidung vom 9. Januar 1991 (NStZ 91, 253) dahin verstanden werden könnte, dies habe ausnahmslos zu gelten (so das - ablehnende - Zitat bei Meyer-Goßner, StPO, 46. A., § 453 c Rdnr. 4), also auch in Fällen, in denen sogar ein Geständnis des Verurteilten vorliegt, ist darauf hinzuweisen, dass der Senat am 9. Januar 1991 über einen (Geständnis-)Fall nicht zu befinden hatte und im übrigen auch nach jener Entscheidung in einer Vielzahl von Fällen stets die Auffassung vertreten hat, dass die Unschuldsvermutung das Gericht jedenfalls dann nicht am Widerruf hindere, wenn Täterschaft und Schuld auf Grund eines glaubhaften Geständnisses, also in einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Weise, feststehen (vgl. nur Senat, 1 Ws 86/97 vom 18.02.1997, 1 Ws 137/97 v. 10.03.1997und 1 Ws 374/97 v. 18.06.1997; in diesem Sinne auch EGMR aaO. Abschn. 65 unter Berufung auf seine unveröffentlichten Entscheidungen Nr. 12380/86 v. 05.10.1988, Nr. 12669/87 v. 11.10.1988 und Nr. 15871/89 v. 09.10.1991).
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