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   VK Sachsen, 13.12.2002 - 1/SVK/105-02   

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https://dejure.org/2002,31379
VK Sachsen, 13.12.2002 - 1/SVK/105-02 (https://dejure.org/2002,31379)
VK Sachsen, Entscheidung vom 13.12.2002 - 1/SVK/105-02 (https://dejure.org/2002,31379)
VK Sachsen, Entscheidung vom 13. Dezember 2002 - 1/SVK/105-02 (https://dejure.org/2002,31379)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • oeffentliche-auftraege.de PDF

    Antragsbefugnis zur Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens auch dann, wenn einer Verlängerung der Zuschlagsfrist nicht zugestimmt wird?

  • VERIS(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • Reguvis VergabePortal - Veris(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Vertragsschluss nach Ende der Zuschlags- und Bindefrist?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BayObLG, 21.05.1999 - Verg 1/99

    Zur Verlängerung der Zuschlagsfrist im Vergabeverfahren

    Auszug aus VK Sachsen, 13.12.2002 - 1/SVK/105-02
    Eine derartige Vorgehensweise nach Ablauf der Zuschlags- und Bindefrist wird aber gerade von der Rechtsprechung für zulässig erachtet (vgl. Braun, Zur Wertung von Angeboten nach Ablauf der Zuschlags- und Bindefrist, EUROPA kompakt 2001, S. 62 unter Hinweis auf Vergabekammer Münster, Beschluss v. 29.3.2000, VK 3/00 sowie BayObLG, Beschluss v. 21.5.1999, Verg 1/99).
  • VK Sachsen, 11.11.2004 - 1/SVK/105-04

    Abweichungen jeglicher Art qualifizieren als Nebenangebot

    § 24 VOB/A ist eine bieterschützende Vorschrift (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.03.2001 - Az.: Verg 30/00; 1. Vergabekammer des Freistaates Sachsen, Beschluss vom 13.12.2002 - Az.: 1/SVK/105-02).
  • VK Niedersachsen, 28.11.2013 - VgK-38/13

    Anforderungen an eine unverzügliche Rüge i.S.d. § 107 Abs. 3 GWB; Keine

    Die Regelungen des § 19 EG entfalten zunächst bieterschützende Wirkung (VK Hessen, Beschluss vom 06.12.2012, Az.: 69d-VK-43/2012; VK Sachsen, Beschluss vom 13.12.2002, Az.: 1/SVK/105-02, Rudolf Weyand, Vergaberecht, 4. Auflage, § 19 EG, Rdnr. 9), nicht aber drittschützende Wirkung.
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