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   VG Berlin, 07.04.2006 - 10 A 444.05   

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https://dejure.org/2006,38251
VG Berlin, 07.04.2006 - 10 A 444.05 (https://dejure.org/2006,38251)
VG Berlin, Entscheidung vom 07.04.2006 - 10 A 444.05 (https://dejure.org/2006,38251)
VG Berlin, Entscheidung vom 07. April 2006 - 10 A 444.05 (https://dejure.org/2006,38251)
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Wird zitiert von ... (3)

  • BVerfG, 10.12.2009 - 1 BvR 3151/07

    Recht auf effektiven Rechtsschutz nicht generell, sondern nur durch konkrete

    Der hierauf eingelegte Widerspruch blieb - ebenso erfolglos wie die anschließend erhobene Klage (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 7. April 2006 - VG 10 A 444.05 - Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 30. November 2006 - OVG 12 B 14.06 -, juris; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Oktober 2007 - BVerwG 7 C 33.07 -, BVerwGE 129, 328).
  • VG Berlin, 07.04.2006 - 10 A 255.05

    Erste Urteile zum Emissionshandel liegen vor

    Sie wendet sich im Rahmen von Musterverfahren zusammen mit den Klägerinnen der Verfahren VG 10 A 276.05, VG 10 A 435.05 und VG 10 A 444.05 gegen eine konkrete Zuteilungsregel, die eine Vielzahl von Anlagenbetreibern betrifft.

    Die Klägerin in dem Verfahren VG 10 A 444.05 meint darüber hinaus, sie sei im Vergleich zu ihren Wettbewerbern in besonderem Maße von der anteiligen Kürzung betroffen, da sie überdurchschnittlich viele Bestandsanlagen besitze und so der Umfang der anteiligen Kürzung absolut gesehen besonders hoch ausfalle.

    Einer der Klägerinnen (VG 10 A 444.05) sei bereits jetzt mindestens ein Fall eines nachträglichen Widerrufs von mehr als 1 Mio. Berechtigungen bekannt.

    1.1 Soweit die Klägerinnen meinen (VG 10 A 444.05; VG 10 A 435.05), die anteilige Kürzung verstoße gegen die Richtlinie 2003/87/EG, weil sie differenzierungslos auf nahezu alle Anlagen angewandt würde, ohne deren jeweiliges Emissionsminderungsvermögen in Betracht zu ziehen, stellt dies keinen Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht dar.

    Gleiches gilt für den von einigen Klägerinnen (VG 10 A 444.05) vorgeschlagenen Weg einer stärkeren Nutzung von sog. flexiblen Mechanismen.

    Im Zusammenhang mit der Frage nach der Zumutbarkeit der Beeinträchtigung und der von den Klägerinnen geltend gemachten Aufhebung der Privatnützigkeit ihres Eigentums und Unmöglichkeit eines wirtschaftlichen Betriebes ihrer Anlage (vgl. u.a. VG 10 A 444.05) muss im Übrigen durchaus berücksichtigt werden, dass einzelne Klägerinnen aus dem Bereich der Energiewirtschaft teilweise Gewinne (sog. windfall profits; vgl. Nachricht vom 23. September 2005; "Die Industrie im Klimawandel") in Milliardenhöhe erwirtschaftet haben, indem sie die ihnen kostenlos zugeteilten Berechtigungen mit deren Marktpreis in die Strompreise einkalkulierten (vgl. u.a. Studie des WWF ; Hintergrundinformation vom 13.2.2006; abzurufen unter www.wwf.de).

    Soweit die Klägerin in dem Verfahren VG 10 A 444.05 geltend macht, sie sei als Betreiberin eines emissionsstarken Braunkohlekraftwerks durch die anteilige Kürzung sowohl quantitativ, als auch aufgrund der Tatsache, dass sie in den nächsten Jahren mehrere der Blöcke des betroffenen Kraftwerks stillzulegen gedenke, unzumutbar betroffen, so ist sie diesbezüglich nicht unerträglich im Sinne von Art. 14 GG beeinträchtigt.

    Die Regelung des § 4 Abs. 4 ZuG 2007 stellt so verstanden aus den oben angeführten Gründen eine verhältnismäßige Berufsausübungsregelung, nicht wie einzelne Klägerinnen meinen (VG 10 A 444.05) eine Berufszulassungsregelung, dar (so bzgl. des Emissionshandelssystems insgesamt auch BVerwG, NVwZ 2005, 1178, 1182; a.A. Schweer/ von Hammerstein, § 6 TEHG , Rdnr. 37), die bereits durch jede vernünftige Erwägung des Gemeinwohls legitimiert wird (vgl. BVerfGE 7, 377, 405 f.).

  • VG Berlin, 13.04.2010 - 10 K 27.09

    Zuteilung von Emissionsberechtigungen

    Wie die Kammer in dem gegenüber der Klägerin ergangenen Urteil vom 7. April 2006 (VG 10 A 444.05, III. 1.1 der Urteilsgründe) mit Zustimmung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Urteil vom 30. November 2006 - OVG 12 B 14.06 -, 2 b. der Urteilsgründe) bereits dargelegt hatte, verlangt diese Vorgabe nicht, dass bei jeder einzelnen Zuteilung das individuelle Emissionsminderungspotential der jeweiligen Anlage berücksichtigt werden muss.

    Neben der Kommission haben indes weder die Kammer (vgl. etwa das gegenüber der Klägerin ergangene Urteil der Kammer vom 7. April 2006 - VG 10 A 444.05 - III.1 der Urteilsgründe) noch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (vgl. Urteil vom 30. November 2006 - OVG 12 B 14.06 - 2. der Urteilsgründe), noch das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urteil vom 16. Oktober 2007 - BVerwG 7 C 33/07 -, NVwZ 2008, 220) dies als Verstoß gegen Art. 10 Satz 1 EH-RL angesehen.

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