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   BAG, 10.04.1996 - 10 AZR 758/95   

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BAG, 10.04.1996 - 10 AZR 758/95 (https://dejure.org/1996,10010)
BAG, Entscheidung vom 10.04.1996 - 10 AZR 758/95 (https://dejure.org/1996,10010)
BAG, Entscheidung vom 10. April 1996 - 10 AZR 758/95 (https://dejure.org/1996,10010)
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (7)

  • BAG, 09.12.1987 - 4 AZR 461/87

    Beschäftigung an der Sammelkasse eines Verbrauchermarktes als Voraussetzung der

    Auszug aus BAG, 10.04.1996 - 10 AZR 758/95
    Das hat auch das Bundesarbeitsgericht in dem Urteil vom 9. Dezember 1987 (- 4 AZR 461/87 -, n.v.) ausgeführt.

    Der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat in dem Urteil vom 9. Dezember 1987 (- 4 AZR 461/87 -, n.v.) für dieses Verständnis des Begriffes der Sammelkasse bereits einen Anhaltspunkt im Begriff selbst gefunden, weil durch den Begriff "Sammelkasse" zum Ausdruck komme, daß an dieser Kasse im Gegensatz zu anderen Kassen etwas gesammelt werde.

  • BAG, 12.09.1984 - 4 AZR 336/82

    Tarifauslegung - Bargeldlose Gehaltszahlung

    Auszug aus BAG, 10.04.1996 - 10 AZR 758/95
    Verbleiben sodann noch Zweifel, so kann zur Ermittlung des wirklichen Willens der Tarifvertragsparteien auch auf weitere Kriterien wie die Tarifgeschichte, die praktische Tarifübung und die Entstehungsgeschichte des jeweiligen Tarifvertrags zurückgegriffen werden (BAGE 46, 308, 313 ff. = AP Nr. 135 zu § 1 TVG Auslegung).
  • BAG, 24.11.1988 - 6 AZR 243/87

    Tarifliche Gratifikation

    Auszug aus BAG, 10.04.1996 - 10 AZR 758/95
    Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsereignisse ist zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (BAGE 60, 219, 224 = AP Nr. 127 zu § 611 BGB Gratifikation, m.w.N.; BAG Urteil vom 23. September 1992 - 4 AZR 66/92 - AP Nr. 8 zu § 1 TVG Tarifverträge: Großhandel).
  • BAG, 23.09.1992 - 4 AZR 66/92

    Zuschlagspflichtigkeit von Samstagsarbeit

    Auszug aus BAG, 10.04.1996 - 10 AZR 758/95
    Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsereignisse ist zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (BAGE 60, 219, 224 = AP Nr. 127 zu § 611 BGB Gratifikation, m.w.N.; BAG Urteil vom 23. September 1992 - 4 AZR 66/92 - AP Nr. 8 zu § 1 TVG Tarifverträge: Großhandel).
  • BAG, 23.02.1994 - 4 AZR 224/93

    Außenwohngruppe

    Auszug aus BAG, 10.04.1996 - 10 AZR 758/95
    Über den reinen Tarifwortlaut hinaus ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnormen mitzuberücksichtigen, sofern und soweit sie in den tariflichen Vorschriften ihren Niederschlag gefunden haben (BAG Urteil vom 23. Februar 1994 - 4 AZR 224/93 - AP Nr. 2 zu § 1 TVG Tarifverträge: Kirchen).
  • BAG, 23.02.1966 - 4 AZR 447/64

    Vermittlungsdienst eines Arbeitsamtes - Gründliche Fachkenntnisse -

    Auszug aus BAG, 10.04.1996 - 10 AZR 758/95
    Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsereignisse ist zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (BAGE 60, 219, 224 = AP Nr. 127 zu § 611 BGB Gratifikation, m.w.N.; BAG Urteil vom 23. September 1992 - 4 AZR 66/92 - AP Nr. 8 zu § 1 TVG Tarifverträge: Großhandel).
  • LAG Köln, 13.07.1995 - 10 Sa 254/95

    Tarifvertrag; Einzelhandel; Belastungszulage; Kassierer

    Auszug aus BAG, 10.04.1996 - 10 AZR 758/95
    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 13. Juli 1995 - 10 Sa 254/95 - wird zurückgewiesen.
  • LAG München, 24.02.2021 - 5 TaBV 27/20

    Eingruppierung Erstkraft Kasse und Mitarbeiter Kassenserviceteam, Einzelhandel

    Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (BAG 10.04.1996, 10 AZR 758/95, Rn 16, m.w.N.).

    Der Begriff der Sammelkasse ist nach dem allgemeinen Sprachgebrauch und in der Rechtsterminologie nicht eindeutig ist Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch wird unter einer Sammelkasse eine "für alle Abteilungen in einem Kaufhaus zuständige Kasse, synonym Zentralkasse" (Brockhaus/Wahrig, Deutsches Wörterbuch, Band 5, 1983, S. 478) bzw. eine für alle Abteilungen eines Warenhauses zuständige zentrale Kasse (https://www.duden.de/rechtschreibung/Sammelkasse) oder auch eine "Kasse, an der Waren aus verschiedenen Abteilungen auf einmal bezahlt werden können" (Wahrig, Deutsches Wörterbuch, Ausgabe 1986, S. 1085) verstanden (s. auch BAG 09.12.1987, 4 AZR 461/87; BAG 10.04.1996, 10 AZR 758/95, Rn 18, m.w.N.).

    Im GTV Einzelhandel NRW ging es bei der Tätigkeit an der Sammelkasse um eine besondere Belastung, die durch eine Belastungszulage ausgeglichen wird (BAG 10.04.1996, 10 AZR 758/95, Rn 23).

  • BAG, 23.09.2009 - 4 AZR 333/08

    Eingruppierung einer Kassiererin

    (1) Nach der Senatsrechtsprechung liegt eine Sammelkasse im Sinne des GTV nur vor, wenn an dieser Kasse abteilungsübergreifend gegenüber anderen vorhandenen Kassen bestimmte besondere Kassenangelegenheiten erledigt werden (BAG 9. Dezember 1987 - 4 AZR 461/87 - juris-Rn. 23; ebenso 10. April 1996 - 10 AZR 758/95 - juris-Rn. 21 für den GTV Einzelhandel NRW).
  • LAG Nürnberg, 24.02.2021 - 5 TaBV 27/20

    Auslegungsgrundsätze bei Tarifverträgen; Tarifsystematik bei allgemein gefassten

    Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (BAG 10.04.1996, 10 AZR 758/95, Rn 16, m.w.N.).

    Der Begriff der Sammelkasse ist nach dem allgemeinen Sprachgebrauch und in der Rechtsterminologie nicht eindeutig ist Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch wird unter einer Sammelkasse eine "für alle Abteilungen in einem Kaufhaus zuständige Kasse, synonym Zentralkasse" (Brockhaus/Wahrig, Deutsches Wörterbuch, Band 5, 1983, S. 478) bzw. eine für alle Abteilungen eines Warenhauses zuständige zentrale Kasse (https://www.duden.de/rechtschreibung/Sammelkasse) oder auch eine "Kasse, an der Waren aus verschiedenen Abteilungen auf einmal bezahlt werden können" (Wahrig, Deutsches Wörterbuch, Ausgabe 1986, S. 1085) verstanden (s. auch BAG 09.12.1987, 4 AZR 461/87; BAG 10.04.1996, 10 AZR 758/95, Rn 18, m.w.N.).

    Im GTV Einzelhandel NRW ging es bei der Tätigkeit an der Sammelkasse um eine besondere Belastung, die durch eine Belastungszulage ausgeglichen wird (BAG 10.04.1996, 10 AZR 758/95, Rn 23).

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 03.03.2009 - 5 Sa 128/08

    Ausgangskasse, Einzelhandel, Kassenzulage, Sammelkasse, Verkäufer

    Die Zahl der Artikel sei sehr überschaubar und es wären keine kassenübergreifenden, weiteren verantwortungsvollen Arbeiten zu verrichten, auf die das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 10. April 1996 (10 AZR 758/95) abgehoben habe.

    Das Bundesarbeitsgericht hat sich in seiner von der Beklagten herangezogenen Entscheidung vom 10. April 1996 (10 AZR 758/95 auf juris.de verfügbar) mit der Kassenzulage aus dem Gehaltstarifvertrag Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen befasst, die als "Belastungszulage" gezahlt werden musste für Kassiererinnen, die "ständig an Sammel- oder Checkout-Kassen tätig" sind.

  • LAG Rheinland-Pfalz, 05.02.2020 - 7 Sa 11/19

    Eingruppierung einer Kassiererin im Baumarkt - GTV Einzel- und Versandhandel

    Es muss eine besondere Aufgabe für alle Kassen wahrgenommen werden (vgl. BAG 10.04.1996 - 10 AZR 758/95 - Rn. 21).
  • BAG, 23.09.2009 - 4 AZR 334/08

    Eingruppierung einer Kassiererin

    (1) Nach der Senatsrechtsprechung liegt eine Sammelkasse im Sinne des GTV nur vor, wenn an dieser Kasse abteilungsübergreifend gegenüber anderen vorhandenen Kassen bestimmte besondere Kassenangelegenheiten erledigt werden (BAG 9. Dezember 1987 - 4 AZR 461/87 - juris-Rn. 23; ebenso 10. April 1996 - 10 AZR 758/95 - juris-Rn. 21 für den GTV Einzelhandel NRW).
  • LAG Düsseldorf, 23.05.2018 - 12 TaBV 5/18

    Eingruppierung eines Bediensteten in einem Cash Office nach dem

    Ist die Tätigkeit, die an einer Kasse zusammengefasst wahrzunehmen ist, vorher eine einfache Kassiertätigkeit, so wird sie nicht durch die Zentralisierung bei einer bestimmten Kasse zu einer gehobenen Kassiertätigkeit (BAG 10.04.1996 - 10 AZR 758/95, juris Rn. 28).
  • LAG München, 16.08.2021 - 4 TaBV 13/21

    Eingruppierung Kassenkraft und Erstkraft Kasse nach den Tarifverträgen

    Wenn in vergangenen höchstrichterlichen Entscheidungen das rechtliche Verständnis im Einzelfall von diesem allgemeinen Wortverständnis abgewichen ist, so war dies immer Ergebnis der systematischen und nicht der Wortauslegung (BAG v. 09.12.1987, 4 AZR 461/87- Einzelhandel Baden-Württemberg; BAG v. 10.04.1996, 10 AZR 758/95 -Einzelhandel Nordrhein-Westfalen; BAG v. 23.09.2009, 4 AZR 333/08 - Einzelhandel Baden-Württemberg; BAG v. 22.09.2010, 4 AZR 33/09 -Einzelhandel Rheinland-Pfalz).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 18.01.2001 - 6 Sa 1084/00

    Eingruppierung in die richtige Vergütungsgruppe des Gehaltstarifvertrages im

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  • LAG Düsseldorf, 03.07.2018 - 8 TaBV 2/18

    Eingruppierung eines Cash-Office-Operators in einem Einzelhandelsbetrieb nach dem

    Ist die Tätigkeit, die an einer Kasse zusammengefasst wahrzunehmen ist, vorher eine einfache Kassiertätigkeit, so wird sie nicht durch die Zentralisierung bei einer bestimmten Kasse zu einer gehobenen Kassiertätigkeit (BAG 10.04.1996 - 10 AZR 758/95, juris Rn. 28).
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