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   BVerwG, 27.05.2013 - 10 B 6.13   

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BVerwG, 27.05.2013 - 10 B 6.13 (https://dejure.org/2013,12615)
BVerwG, Entscheidung vom 27.05.2013 - 10 B 6.13 (https://dejure.org/2013,12615)
BVerwG, Entscheidung vom 27. Mai 2013 - 10 B 6.13 (https://dejure.org/2013,12615)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Darlegung des Zulassungsgrunds der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Hinblick auf die Klärung der Frage nach der Rechtmäßigkeit der Abschiebung eines afghanischen Flüchtlings nach ganz Afghanistan; Voraussetzungen für die Geltendmachung ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an die Darlegung des Zulassungsgrunds der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Hinblick auf die Klärung der Frage nach der Rechtmäßigkeit der Abschiebung eines afghanischen Flüchtlings nach ganz Afghanistan; Voraussetzungen für die Geltendmachung ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 27.05.2013 - 10 B 6.13
    1.1 Wird die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) begehrt, setzt die hinreichende Darlegung dieses Zulassungsgrunds gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich ungeklärten und sowohl für das Berufungsurteil als auch die angefochtene Revisionsentscheidung entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts voraus und verlangt außerdem die Angabe, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (stRspr, vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 = NJW 1997, 3328 m.w.N.).

    Weiterhin muss dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (Beschluss vom 19. August 1997 a.a.O.).

  • BVerwG, 31.01.2013 - 10 C 15.12

    Afghanistan; Provinz Helmand; Kabul; Abschiebung; Abschiebungsverbot;

    Auszug aus BVerwG, 27.05.2013 - 10 B 6.13
    In der Rechtsprechung der Bundesverwaltungsgerichts ist des Weiteren geklärt (Urteil vom 31. Januar 2013 - BVerwG 10 C 15.12 - juris Rn. 13), dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG auch dann erfüllt sein können, wenn sich der bewaffnete Konflikt nicht auf das gesamte Staatsgebiet erstreckt, und daher auch eine Betrachtung geboten sein kann, die für die Gefahrenprognose nach Herkunftsregionen innerhalb des Heimatstaates differenziert.
  • BVerwG, 27.04.2010 - 10 C 4.09

    Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; Widerrufsverfahren; subsidiärer Schutz;

    Auszug aus BVerwG, 27.05.2013 - 10 B 6.13
    Denn es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts rechtsgrundsätzlich geklärt, dass und unter welchen Voraussetzungen eine erhebliche individuelle Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG) besteht (s. etwa Urteile vom 24. Juni 2008 - BVerwG 10 C 43.07 - BVerwGE 131, 198 = Buchholz 451.902 Europ. Ausl.- u. Asylrecht Nr. 22, vom 27. April 2010 - BVerwG 10 C 4.09 - BVerwGE 136, 360 = Buchholz 451.902 Europ. Ausl.- u. Asylrecht Nr. 38 und vom 17. November 2011 - BVerwG 10 C 13.10 - Buchholz 451.902 Europ. Ausl.- u Asylrecht Nr. 58) bzw. von einer extremen Gefahrenlage auszugehen ist, bei der in verfassungskonformer Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 AufenthG Abschiebungsschutz auch dann zu gewähren ist, wenn eine Anordnung nach § 60a Abs. 1 AufenthG nicht ergangen ist (s. etwa Urteil vom 8. September 2011 - BVerwG 10 C 14.10 - BVerwGE 140, 319 - Rn. 22 f. m.w.N.), und dass es für die Feststellung der erforderlichen Gefahrendichte u.a. jener quantitativen Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos bedarf, welche die Beschwerde unter dem Begriff des "Bodycount" als vermeintlich grundgesetzwidrig erachtet.
  • BVerwG, 24.06.2008 - 10 C 43.07

    Abschiebungsschutz wegen innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Irak);

    Auszug aus BVerwG, 27.05.2013 - 10 B 6.13
    Denn es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts rechtsgrundsätzlich geklärt, dass und unter welchen Voraussetzungen eine erhebliche individuelle Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG) besteht (s. etwa Urteile vom 24. Juni 2008 - BVerwG 10 C 43.07 - BVerwGE 131, 198 = Buchholz 451.902 Europ. Ausl.- u. Asylrecht Nr. 22, vom 27. April 2010 - BVerwG 10 C 4.09 - BVerwGE 136, 360 = Buchholz 451.902 Europ. Ausl.- u. Asylrecht Nr. 38 und vom 17. November 2011 - BVerwG 10 C 13.10 - Buchholz 451.902 Europ. Ausl.- u Asylrecht Nr. 58) bzw. von einer extremen Gefahrenlage auszugehen ist, bei der in verfassungskonformer Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 AufenthG Abschiebungsschutz auch dann zu gewähren ist, wenn eine Anordnung nach § 60a Abs. 1 AufenthG nicht ergangen ist (s. etwa Urteil vom 8. September 2011 - BVerwG 10 C 14.10 - BVerwGE 140, 319 - Rn. 22 f. m.w.N.), und dass es für die Feststellung der erforderlichen Gefahrendichte u.a. jener quantitativen Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos bedarf, welche die Beschwerde unter dem Begriff des "Bodycount" als vermeintlich grundgesetzwidrig erachtet.
  • BVerwG, 17.11.2011 - 10 C 13.10

    Abschiebungsverbot; Anspruchsgrundlage; Beschränkung der Revision; Beweismaß;

    Auszug aus BVerwG, 27.05.2013 - 10 B 6.13
    Denn es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts rechtsgrundsätzlich geklärt, dass und unter welchen Voraussetzungen eine erhebliche individuelle Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG) besteht (s. etwa Urteile vom 24. Juni 2008 - BVerwG 10 C 43.07 - BVerwGE 131, 198 = Buchholz 451.902 Europ. Ausl.- u. Asylrecht Nr. 22, vom 27. April 2010 - BVerwG 10 C 4.09 - BVerwGE 136, 360 = Buchholz 451.902 Europ. Ausl.- u. Asylrecht Nr. 38 und vom 17. November 2011 - BVerwG 10 C 13.10 - Buchholz 451.902 Europ. Ausl.- u Asylrecht Nr. 58) bzw. von einer extremen Gefahrenlage auszugehen ist, bei der in verfassungskonformer Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 AufenthG Abschiebungsschutz auch dann zu gewähren ist, wenn eine Anordnung nach § 60a Abs. 1 AufenthG nicht ergangen ist (s. etwa Urteil vom 8. September 2011 - BVerwG 10 C 14.10 - BVerwGE 140, 319 - Rn. 22 f. m.w.N.), und dass es für die Feststellung der erforderlichen Gefahrendichte u.a. jener quantitativen Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos bedarf, welche die Beschwerde unter dem Begriff des "Bodycount" als vermeintlich grundgesetzwidrig erachtet.
  • BVerwG, 08.09.2011 - 10 C 14.10

    Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; subsidiärer Schutz; unionsrechtlich

    Auszug aus BVerwG, 27.05.2013 - 10 B 6.13
    Denn es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts rechtsgrundsätzlich geklärt, dass und unter welchen Voraussetzungen eine erhebliche individuelle Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG) besteht (s. etwa Urteile vom 24. Juni 2008 - BVerwG 10 C 43.07 - BVerwGE 131, 198 = Buchholz 451.902 Europ. Ausl.- u. Asylrecht Nr. 22, vom 27. April 2010 - BVerwG 10 C 4.09 - BVerwGE 136, 360 = Buchholz 451.902 Europ. Ausl.- u. Asylrecht Nr. 38 und vom 17. November 2011 - BVerwG 10 C 13.10 - Buchholz 451.902 Europ. Ausl.- u Asylrecht Nr. 58) bzw. von einer extremen Gefahrenlage auszugehen ist, bei der in verfassungskonformer Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 AufenthG Abschiebungsschutz auch dann zu gewähren ist, wenn eine Anordnung nach § 60a Abs. 1 AufenthG nicht ergangen ist (s. etwa Urteil vom 8. September 2011 - BVerwG 10 C 14.10 - BVerwGE 140, 319 - Rn. 22 f. m.w.N.), und dass es für die Feststellung der erforderlichen Gefahrendichte u.a. jener quantitativen Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos bedarf, welche die Beschwerde unter dem Begriff des "Bodycount" als vermeintlich grundgesetzwidrig erachtet.
  • BVerwG, 19.03.1991 - 9 B 56.91

    Sachverhaltsaufklärungspflicht - Verletzung der Mitwirkungspflicht -

    Auszug aus BVerwG, 27.05.2013 - 10 B 6.13
    Die Rüge, das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) sei verletzt, erfordert regelmäßig die substantiierte Darlegung dessen, was die Prozesspartei bei ausreichender Gehörsgewährung noch vorgetragen hätte und inwiefern der weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre (vgl. Beschluss vom 19. März 1991 - BVerwG 9 B 56.91 - Buchholz 310 § 104 VwGO Nr. 25 S. 12 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 20.08.2015 - 13a ZB 15.30062

    Asylrecht Afghanistan; bewaffneter Konflikt; ernsthafte individuelle Bedrohung;

    Außerdem ist geklärt, unter welchen Voraussetzungen eine erhebliche individuelle Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a.F.) besteht (BVerwG, U.v. 24.6.2008 - 10 C 43.07 - BVerwGE 131, 198 = NVwZ 2008, 1241; U.v. 27.4.2010 - 10 C 4.09 - BVerwGE 136, 360 = NVwZ 2011, 56; U.v. 17.11.2011 - 10 C 13.10 - NVwZ 2012, 454; B.v. 27.5.2013 - 10 B 6.13 - juris) und dass es für die Feststellung der erforderlichen Gefahrendichte auch einer quantitativen Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos bedarf.
  • OVG Niedersachsen, 28.08.2014 - 18 LP 3/14

    Ermittlung des zuständigen Mitbestimmungsorgans beim Hinausschieben des Eintritts

    Einen Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 10. Oktober 2013 - 10 B 6/13 -, bestätigt durch Beschluss des Senats vom 25. November 2013 - 18 MP 5/13 -, ab.
  • VGH Bayern, 19.12.2014 - 13a ZB 14.30065

    Asylrecht Afghanistan; bewaffneter Konflikt; ernsthafte individuelle Bedrohung;

    Im Übrigen ist geklärt, dass und unter welchen Voraussetzungen eine erhebliche individuelle Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a.F.) besteht (BVerwG, U.v. 24.6.2008 - 10 C 43.07 - BVerwGE 131, 198 = NVwZ 2008, 1241; U.v. 27.4.2010 - 10 C 4.09 - BVerwGE 136, 360 = NVwZ 2011, 56; U.v. 17.11.2011 - 10 C 13.10 - NVwZ 2012, 454; B.v. 27.5.2013 - 10 B 6.13 - juris) und dass es für die Feststellung der erforderlichen Gefahrendichte auch einer quantitativen Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos bedarf.
  • VGH Bayern, 23.09.2013 - 13a ZB 13.30256

    Asylrecht Afghanistan; bewaffneter Konflikt; Reisewarnung; erhebliche

    In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist zudem rechtsgrundsätzlich geklärt, dass und unter welchen Voraussetzungen eine erhebliche individuelle Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG) anzunehmen ist (BVerwG, U.v. 24.6.2008 - 10 C 43.07 - BVerwGE 131, 198; U.v. 27.4.2010 - 10 C 4.09 - BVerwGE 136, 360 ; U.v. 17.11.2011 - 10 C 13.10 - Buchholz 451.902 Europ. Ausl.- u Asylrecht Nr. 58; B.v. 27.5.2013 - 10 B 6.13 - juris) und dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG auch dann erfüllt sein können, wenn sich der bewaffnete Konflikt nicht auf das gesamte Staatsgebiet erstreckt, und daher auch eine Betrachtung geboten sein kann, die für die Gefahrenprognose nach Herkunftsregionen innerhalb des Heimatstaates differenziert (BVerwG, U.v. 31.1.2013 - 10 C 15.12 - juris Rn. 13).
  • VGH Bayern, 17.12.2014 - 13a ZB 14.30073

    Asylrecht Afghanistan; ernsthafte individuelle Bedrohung; Extremgefahr;

    Diese Frage ist nicht klärungsbedürftig, weil in der Rechtsprechung rechtsgrundsätzlich geklärt ist, dass und unter welchen Voraussetzungen eine erhebliche individuelle Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts besteht (BVerwG, U.v. 24.6.2008 - 10 C 43.07 - BVerwGE 131, 198 = NVwZ 2008, 474; U.v. 27.4.2010 - 10 C 4.09 - BVerwGE 136, 360 = NVwZ 2011, 56; U.v. 17.11.2011 - 10 C 13.10 - NVwZ 2012, 454; B.v. 27.5.2013 - 10 B 6.13 - juris), und dass es für die Feststellung der erforderlichen Gefahrendichte auch einer quantitativen Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos bedarf.
  • VGH Bayern, 14.02.2014 - 13a ZB 13.30368

    Asylrecht Afghanistan; bewaffneter Konflikt; erhebliche individuelle Gefahr;

    Diese Frage ist nicht klärungsbedürftig, weil in der Rechtsprechung rechtsgrundsätzlich geklärt ist, dass und unter welchen Voraussetzungen eine erhebliche individuelle Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts besteht (BVerwG, U.v. 24.6.2008 - 10 C 43.07 - BVerwGE 131, 198 = Buchholz 451.902 Europ. Ausl.- u. Asylrecht Nr. 22; U.v. 27.4.2010 - 10 C 4.09 - BVerwGE 136, 360 = Buchholz 451.902 Europ. Ausl.- u. Asylrecht Nr. 38; U.v. 17.11.2011 - 10 C 13.10 - NVwZ 2012, 454; B.v. 27.5.2013 - 10 B 6.13 - juris), und dass es für die Feststellung der erforderlichen Gefahrendichte auch einer quantitativen Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos bedarf.
  • VGH Bayern, 11.02.2014 - 13a ZB 14.30004

    Asylrecht Afghanistan; bewaffneter Konflikt; erhebliche individuelle Gefahr

    In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist rechtsgrundsätzlich geklärt, dass und unter welchen Voraussetzungen eine erhebliche individuelle Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a.F.) besteht (BVerwG, U.v. 24.6.2008 - 10 C 43.07 - BVerwGE 131, 198 = NVwZ 2008, 1241; U.v. 27.4.2010 - 10 C 4.09 - BVerwGE 136, 360 = NVwZ 2011, 56; U.v. 17.11.2011 - 10 C 13.10 - NVwZ 2012, 454; B.v. 27.5.2013 - 10 B 6.13 - juris) und dass es für die Feststellung der erforderlichen Gefahrendichte auch einer quantitativen Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos bedarf.
  • VGH Bayern, 10.12.2013 - 13a ZB 13.30162

    Asylrecht Afghanistan; bewaffneter Konflikt; erhebliche individuelle Gefahr;

    Soweit der Kläger geltend macht, das Abstellen auf die Herkunftsregion bedeute im Ergebnis das Zählen der Toten in einem bestimmten Zeitraum in einer bestimmten Gegend - das sogenannte "Bodycount" -, was mit dem vom Grundgesetz absolut geschützten Recht auf Leben unvereinbar sei, wird damit ebenfalls keine klärungsbedürftige Rechtsfrage dargelegt; denn es ist höchstrichterlich geklärt, dass und unter welchen Voraussetzungen eine erhebliche individuelle Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a.F.) besteht (BVerwG, U.v. 24.6.2008 - 10 C 43.07 - BVerwGE 131, 198 = Buchholz 451.902 Europ. Ausl.- u. Asylrecht Nr. 22; U.v. 27.4.2010 - 10 C 4.09 - BVerwGE 136, 360 = Buchholz 451.902 Europ. Ausl.- u. Asylrecht Nr. 38; U.v. 17.11.2011 - 10 C 13.10 - Buchholz 451.902 Europ. Ausl.- u Asylrecht Nr. 58; B.v. 27.5.2013 - 10 B 6.13 - juris) bzw. von einer extremen Gefahrenlage auszugehen ist, bei der in verfassungskonformer Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 AufenthG a.F. Abschiebungsschutz auch dann zu gewähren ist, wenn eine Anordnung nach § 60a Abs. 1 AufenthG nicht ergangen ist (U.v. 8.9.2011 - 10 C 14.10 - BVerwGE 140, 319 Rn. 22 f. m.w.N.), und dass es für die Feststellung der erforderlichen Gefahrendichte auch einer quantitativen Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos bedarf.
  • VGH Bayern, 04.02.2014 - 13a ZB 14.30000

    Asylrecht Afghanistan; erhebliche individuelle Gefahr; rechtliches Gehör

    Im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 24.6.2008 - 10 C 43.07 - BVerwGE 131, 198 = NVwZ 2008, 1241; U.v. 27.4.2010 - 10 C 4.09 - BVerwGE 136, 360 = NVwZ 2011, 56; U.v. 17.11.2011 - 10 C 13.10 - NVwZ 2012, 454; B.v. 27.5.2013 - 10 B 6.13 - juris) und unter Auswertung verschiedener Erkenntnismittel hat das Verwaltungsgericht eine erhebliche individuelle Gefahr für Leib oder Leben nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a.F. (nunmehr § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylVfG) in Balkh, der Heimatprovinz des Klägers, verneint.
  • VGH Bayern, 27.11.2013 - 13a ZB 13.30316

    Asylrecht Afghanistan; bewaffneter Konflikt; erhebliche individuelle Gefahr

    In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist rechtsgrundsätzlich geklärt, dass und unter welchen Voraussetzungen eine erhebliche individuelle Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG) besteht (BVerwG, U.v. 24.6.2008 - 10 C 43.07 - BVerwGE 131, 198 = Buchholz 451.902 Europ. Ausl.- u. Asylrecht Nr. 22; U.v. 27.4.2010 - 10 C 4.09 - BVerwGE 136, 360 = Buchholz 451.902 Europ. Ausl.- u. Asylrecht Nr. 38; U.v. 17.11.2011 - 10 C 13.10 - Buchholz 451.902 Europ. Ausl.- u Asylrecht Nr. 58; B.v. 27.5.2013 - 10 B 6.13 - juris) und dass es für die Feststellung der erforderlichen Gefahrendichte auch einer quantitativen Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos bedarf.
  • VGH Bayern, 08.11.2013 - 13a ZB 13.30290

    Asylrecht Afghanistan; bewaffneter Konflikt; erhebliche individuelle Gefahr;

  • VGH Bayern, 04.02.2014 - 13a ZB 13.30394

    Asylrecht Afghanistan; bewaffneter Konflikt; erhebliche individuelle Gefahr;

  • VGH Bayern, 10.06.2014 - 13a ZB 14.30116

    Asylrecht Afghanistan; ernsthafte individuelle Bedrohung; Extremgefahr;

  • VGH Bayern, 17.01.2014 - 13a ZB 13.30376

    Asylrecht Afghanistan; ernsthafte individuelle Bedrohung; Extremgefahr;

  • VGH Bayern, 04.12.2013 - 13a ZB 13.30334

    Asylrecht Afghanistan; bewaffneter Konflikt; erhebliche individuelle Gefahr;

  • VGH Bayern, 08.11.2013 - 13a ZB 13.30294

    Asylrecht Afghanistan; bewaffneter Konflikt; erhebliche individuelle Gefahr;

  • VGH Bayern, 23.09.2013 - 13a ZB 13.30247

    Asylrecht Afghanistan; bewaffneter Konflikt; erhebliche individuelle Gefahr

  • VGH Bayern, 09.07.2013 - 13a ZB 13.30166

    Asylrecht Afghanistan; bewaffneter Konflikt; erhebliche individuelle Gefahr;

  • VGH Bayern, 06.12.2013 - 13a ZB 13.30335

    Asylrecht Afghanistan; bewaffneter Konflikt; erhebliche individuelle Gefahr

  • VGH Bayern, 10.07.2013 - 13a ZB 13.30159

    Asylrecht Afghanistan; teilweise Berufungszulassung; Ausreisefrist; extreme

  • VGH Bayern, 16.06.2014 - 13a ZB 14.30147

    Asylrecht Afghanistan; ernsthafte individuelle Bedrohung; Extremgefahr;

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