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   BVerwG, 24.06.2008 - 10 C 42.07   

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BVerwG, 24.06.2008 - 10 C 42.07 (https://dejure.org/2008,2829)
BVerwG, Entscheidung vom 24.06.2008 - 10 C 42.07 (https://dejure.org/2008,2829)
BVerwG, Entscheidung vom 24. Juni 2008 - 10 C 42.07 (https://dejure.org/2008,2829)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com
  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf europarechtlichen Abschiebungsschutz wegen Gefahren aufgrund eines bewaffneten innerstaatlichen Konflikts in Zentralirak; Widerruf einer Flüchtlingsanerkennung wegen der veränderten politischen Verhältnisse im Irak; Berücksichtigung von Rechtsänderungen ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AufenthG § 60 Abs. 2 - 7; AsylVfG § 77 Abs. 1; RL 2004/83/EG Art. 15 Bst. c; AufenthG § 25 Abs. 3; AufenthG § 60 Abs. 7; RL 2004/83/EG Art. 8 Abs. 1; RL 2004/83/EG Art. 8 Abs. 2; RL 2004/83/EG Art. 24
    Irak, Abschiebungshindernis, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, Anerkennungsrichtlinie, Revisionsverfahren, Beurteilungszeitpunkt, Streitgegenstand, ernsthafter Schaden, Aufenthaltserlaubnis, bewaffneter Konflikt, Völkerrecht, Genfer Konventionen, ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Abschiebungsschutz für irakische Staatsangehörige

  • 123recht.net (Pressemeldung, 24.6.2008)

    Abschiebung in Krisenregionen // Streit um Asylrecht von Irakern geht durch die Instanzen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 24.06.2008 - 10 C 43.07

    Abschiebungsschutz wegen innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Irak);

    Auszug aus BVerwG, 24.06.2008 - 10 C 42.07
    Die hierfür maßgeblichen Erwägungen hat der Senat im Einzelnen in seinem Urteil vom heutigen Tag im Verfahren BVerwG 10 C 43.07 (zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung BVerwGE vorgesehen) ausgeführt.

    Auch insoweit wird Bezug genommen auf das Urteil des Senats vom heutigen Tag im Verfahren BVerwG 10 C 43.07.

    Wegen der hierbei zu berücksichtigenden Gesichtspunkte wird ebenfalls auf das Urteil vom heutigen Tag im Verfahren BVerwG 10 C 43.07 verwiesen.

  • BVerwG, 11.09.2007 - 10 C 8.07

    Abschiebungsverbot; Erkrankung; posttraumatische Belastungsstörung; rechtliches

    Auszug aus BVerwG, 24.06.2008 - 10 C 42.07
    Da es sich vorliegend um eine asylverfahrensrechtliche Streitigkeit handelt, bei der das Berufungsgericht nach § 77 Abs. 1 AsylVfG regelmäßig auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung abzustellen hat, müsste es, wenn es jetzt entschiede, die neue Rechtslage zugrunde legen (vgl. Urteil vom 11. September 2007 BVerwG 10 C 8.07 BVerwGE 129, 251 Rn. 19).
  • VGH Bayern, 21.01.2010 - 13a B 08.30283

    Kein europarechtlicher Abschiebungsschutz für Iraker

    Das Bundesverwaltungsgericht erließ im Revisionsverfahren (BVerwG 10 C 42.07) am 24. Juni 2008 folgendes Urteil:.

    Gemäß dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juni 2008 (BVerwG 10 C 43.07 BVerwGE 131, 198 = NVwZ 2008, 1241 -Parallelsache zu BVerwG 10 C 42.07) dient das durch das Richtlinienumsetzungsgesetz vom 19. August 2007 (BGBl I S. 1970) neu in das Aufenthaltsgesetz eingefügte Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG der Umsetzung der Regelung über den subsidiären Schutz nach Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG (sog. Qualifikationsrichtlinie - QualRL).

  • BVerwG, 17.11.2011 - 10 C 11.10

    Aufhebung der Flüchtlingseigenschaft arabischer Volkszugehöriger schiitischen

    Der erkennende Senat hat mit Urteil vom 24. Juni 2008 (Az.: BVerwG 10 C 42.07) das Revisionsverfahren insoweit eingestellt.
  • VG Karlsruhe, 26.08.2011 - A 3 K 2433/09

    Gruppenverfolgung im Irak; Shabak

    Da die Gewährung subsidiären Schutzes nach der Qualifikationsrichtlinie regelmäßig zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (vgl. Art. 24 Abs. 2 QRL) führt, die Abschiebestopperlasse aber nur die Aussetzung der Abschiebung und damit die Erteilung einer Duldung vorsehen, darf aus europarechtlichen Gründen nicht von der Prüfung abgesehen werden, ob sich allgemeine Gefahren im Herkunftsland zu einer ernsthaften individuellen Bedrohung verdichtet haben (BVerwG, Urt. v. 24.06.2008 - 10 C 42.07, 10 C 43.07, 10 C 44.07 und 10 C 45.07 -, juris).

    Abschiebestopperlasse sowie die Gewährung gleichwertigen Abschiebungsschutzes stehen der Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG deshalb nicht entgegen, wenn die Voraussetzungen des Art. 15 Buchst. c) QRL erfüllt sind (BVerwG, Urt. v. 24.06.2008, a.a.O.).

    Der völkerrechtliche Begriff des "bewaffneten Konflikts" wurde gewählt, um klarzustellen, dass nur Auseinandersetzungen von einer bestimmten Größenordnung in den Regelungsbereich der Vorschrift fallen (BVerwG, Urt. v. 24.06.2008 a.a.O.).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 12.08.2008 - 6 A 10751/07

    Extreme allgemeine Gefahrenlage bezüglich Rückkehr eines Afghanen;

    Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, 10 C 42.07) entschieden, dass der subsidiäre Abschiebungsschutz keinen landesweiten (innerstaatlichen) bewaffneten Konflikt voraussetzt.

    Zwar muss dieser bewaffnete Konflikt nicht landesweit bestehen (BVerwG, 10 C 42.07).

  • VG Karlsruhe, 16.04.2010 - A 10 K 523/08

    Asylverfahren, Flüchtlingsanerkennung, Abschiebungsverbot, Irak, Mosul, Ninive,

    Da die Gewährung subsidiären Schutzes nach der Qualifikationsrichtlinie regelmäßig zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (vgl. Art. 24 Abs. 2 QRL) führt, die Abschiebestopp-Erlasse aber nur die Aussetzung der Abschiebung und damit die Erteilung einer Duldung vorsehen, darf aus europarechtlichen Gründen nicht von der Prüfung abgesehen werden, ob sich allgemeine Gefahren im Herkunftsland zu einer ernsthaften individuellen Bedrohung verdichtet haben (BVerwG, Urt. v. 24.06.2008 - 10 C 42/07, 10 C 43/07, 10 C 44/07 und 10 C 45/07 -, juris).

    Abschiebestopperlasse sowie die Gewährung gleichwertigen Abschiebungsschutzes stehen der Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG deshalb nicht entgegen, wenn die Voraussetzungen des Art. 15 Buchstabe c) QRL erfüllt sind (BVerwG, Urt. v. 24.06.2008, a.a.O.).

    Der völkerrechtliche Begriff des "bewaffneten Konflikts" wurde gewählt, um klarzustellen, dass nur Auseinandersetzungen von einer bestimmten Größenordnung an in den Regelungsbereich der Vorschrift fallen (BVerwG, Urt. v. 24.06.2008 a.a.O.).

  • BVerwG, 06.04.2009 - 10 B 62.08

    Grundsätzliche Bedeutung der Frage der Gewährung subsidiären Schutzes nach § 60

    Unabhängig von den Anforderungen an die Darlegung dieses Zulassungsgrundes, kommt eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) schon deshalb nicht in Betracht, weil die im Beschwerdeverfahren aufgeworfene Rechtsfrage in der Rechtsprechung des Senats geklärt ist (vgl. Urteile vom 24. Juni 2008 - BVerwG 10 C 43.07 - BVerwGE 131, 198 und - BVerwG 10 C 42.07; 10 C 44.07 und 10 C 45.07 -).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 12.08.2008 - 6 A 10750/07

    Afghanistan, Abschiebungshindernis, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse,

    Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, 10 C 42.07) entschieden, dass der subsidiäre Abschiebungsschutz keinen landesweiten (innerstaatlichen) bewaffneten Konflikt voraussetzt.

    Zwar muss dieser bewaffnete Konflikt nicht landesweit bestehen (BVerwG, 10 C 42.07).

  • VG München, 10.12.2008 - M 8 K 07.51028

    Gründe für ein Wiederaufgreifen des Asylverfahrens rechtmäßig verneint; keine

    Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die in § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG getroffene Regelung, die Abschiebungsschutz suchende Ausländer im Falle allgemeiner Gefahren auf die Aussetzung von Abschiebungen durch ausländerbehördliche Erlasse verweist, richtlinienkonform dahin auszulegen sei, dass sie nicht die Fälle erfasse, in denen aufgrund einer individuellen Prüfung die Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes nach Art. 15 c) der Richtlinie 2004/83/EG erfüllt seien (BVerwG vom 24.06.2008 - 10 C 42.07, 43.07, 44.07 und 45.07 - NVwZ 2008, 1241 = AuAS 2008, 245).

    Im Übrigen hat das Bundesverwaltungsgericht in den zitierten Entscheidungen vom 24. Juni 2008 klargestellt, dass von der richtlinienkonformen Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG die von ihm in ständiger Rechtsprechung vertretene Rechtsauffassung unberührt bleibt, wonach Ausländer bei der Gewährung nationalen Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Fall allgemeiner Gefahren grundsätzlich auf eine Regelung durch die oberste Landesbehörde nach § 60a AufenthG verwiesen werden dürfen (BVerwG vom 24.06.2008, a.a.O.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.07.2008 - 18 A 1489/08

    Abschiebungsverbote Asylverfahren Abschiebestopp-Erlass Zuständigkeit Bundesamt

    Dem Vorstehenden entsprechend ist inzwischen auch in der neuesten Rechtsprechung des BVerwG - vgl. Urteile vom 24.6.2008 - 10 C 42.07, 10 C 43.07, 10 C 44.07, 10 C 45.07 -, zitiert nach Pressemitteilung des BVerwG vom 8.7.2008, www.bverwg.de - geklärt, dass bei Vorliegen eines Abschiebestopp-Erlasses nicht von der Prüfung abgesehen werden darf, ob sich allgemeine Gefahren im Herkunftsland zu einer ernsthaften individuellen Bedrohung im Sinne von Art. 15 c der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (sogenannte Qualifikationsrichtlinie), der in § 60 Abs. 7 AufenthG umgesetzt worden ist, verdichtet haben.
  • VG München, 18.07.2008 - M 16 K 08.50256

    Folgeantrag nach Widerruf; irakischer Staatsangehöriger

    Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht im Hinblick auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juni 2008 (BVerwG 10 C 42.07 u.a. - Pressemitteilung vom selben Tage).
  • VG Lüneburg, 10.12.2008 - 1 A 173/06

    Asylfolgeantrag; Abschiebung; Abschiebungsverbot; Abschiebungshindernis nach § 60

  • VG München, 04.11.2008 - M 16 K 08.50245

    Folgeantrag; irakischer Staatsangehöriger; Sunnit

  • VG Karlsruhe, 10.12.2008 - A 3 K 548/07

    Vorliegen eines Abschiebehindernisses für Frauen aus dem Irak

  • VG München, 02.10.2008 - M 16 K 08.50146

    Folgeantrag nach Widerruf; irakische Staatsangehörige; Sunnit

  • VG München, 10.12.2008 - M 8 K 07.50058

    Gründe für ein Wiederaufgreifen des Asylverfahrens rechtmäßig verneint

  • VG München, 12.11.2008 - M 16 K 08.50136

    Widerruf; Herkunftsland: Irak

  • VG München, 04.11.2008 - M 16 K 08.50250

    Folgeantrag; irakischer Staatsangehöriger; Sunnit

  • VG München, 04.11.2008 - M 16 K 08.50275

    Wiederaufgreifensantrag; Irakischer Staatsangehöriger

  • VG München, 04.11.2008 - M 16 K 08.50268

    Folgeantrag; irakischer Staatsangehöriger; Sunnit

  • VG München, 02.10.2008 - M 16 K 08.50126

    Folgeantrag; irakischer Staatsangehöriger; Sunnit

  • VGH Bayern, 03.09.2008 - 19 ZB 08.2241

    Versagung weiteren Aufenthalts; Bindung der Ausländerbehörde an

  • VGH Bayern, 08.08.2008 - 19 ZB 08.1861

    Versagung weiteren Aufenthalts; Bindung der Ausländerbehörde an

  • VG Karlsruhe, 17.07.2008 - A 3 K 606/07

    Irak, Turkmenen, Gruppenverfolgung, Verfolgungsgrund, Abschiebungshindernis,

  • VG München, 31.03.2009 - M 16 K 09.50004

    Herkunftsland: Irak

  • VG München, 18.07.2008 - M 16 K 08.50142

    Wiederaufgreifensantrag nach Widerruf; irakischer Staatsangehöriger;

  • VG Neustadt, 06.04.2009 - 3 K 1370/08

    Irak, Abschiebungshindernis, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse,

  • VG München, 10.12.2008 - M 8 K 07.50017

    Gründe für ein Wiederaufgreifen des Asylverfahrens rechtmäßig verneint

  • VG München, 31.10.2008 - M 16 K 08.50357

    Folgeantrag; Jezide; Straftäter

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