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   BVerwG, 15.12.1993 - 10 C 5.91   

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https://dejure.org/1993,12081
BVerwG, 15.12.1993 - 10 C 5.91 (https://dejure.org/1993,12081)
BVerwG, Entscheidung vom 15.12.1993 - 10 C 5.91 (https://dejure.org/1993,12081)
BVerwG, Entscheidung vom 15. Dezember 1993 - 10 C 5.91 (https://dejure.org/1993,12081)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Umzugskosten bei Versetzung - Anspruch auf Mietentschädigung nach dem Bundesumzugskostengesetz (BUKG) - Begriff "nach Lage des Wohnungsmarktes" - Anforderungen an die Bemühungen des Umziehenden bei der Wohnungssuche am neuen Dienstort

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)

  • VG Augsburg, 08.01.2015 - Au 2 K 14.1478

    Endet das Mietverhältnis für die bisherige Wohnung zum Zeitpunkt der Versetzung,

    Für die Gewährung von Mietentschädigung reicht es grundsätzlich aus, wenn - wie hier - die neue Wohnung aus dienstlichen Gründen noch nicht bezogen werden konnte, weil der Kläger erst mit Wirkung zum 1. August 2014 von ... nach ... versetzt wurde (vgl. BVerwG, U.v. 15.12.1993 - 10 C 5.91 - juris Rn. 14; Meyer/Fricke, a.a.O., § 8 BUKG Rn. 52 und 60; offengelassen: VG München, U.v. 19.6.2001 - M 12 K 00.889 - juris Rn. 20).

    Zum einen reicht es für die Gewährung von Mietentschädigung aus, wenn - wie dargelegt - die neue Wohnung aus dienstlichen Gründen noch nicht bezogen werden konnte, weil der Kläger erst mit Wirkung zum 1. August 2014 von ... nach ... versetzt wurde (vgl. BVerwG, U.v. 15.12.1993 - 10 C 5.91 - juris Rn. 14; Meyer/Fricke, a.a.O., Rn. 52 und 60; offengelassen: VG München, a.a.O. Rn. 20).

    Deshalb muss bezüglich der Beurteilung der Frage, ob bis zum Dienstantritt am neuen Dienstort eine günstigere Wohnungsanmietung möglich ist, auf den Zeitpunkt abgestellt werden, in dem der Betroffene die Möglichkeit der Anmietung einer angemessenen, geeigneten Wohnung hat (BVerwG, U.v. 15.12.1993, a.a.O, Rn. 15).

    Die Anforderungen an den Wohnungssuchenden dürfen dabei nicht überspannt werden (BVerwG, U.v. 15.12.1993, a.a.O, Rn. 16).

  • BVerwG, 12.12.1997 - 10 A 1.95

    Mietentschädigung für angemietete Wohnung am neuen Dienstort; Eigenheim am

    Der Kläger mußte zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Mietvertrages nicht ernstlich damit rechnen, eine andere Wohnung nicht mehr rechtzeitig anmieten zu können (vgl. Urteil vom 15. Dezember 1993 - BVerwG 10 C 5.91 - ).

    Dies war dem Kläger bereits im Januar 1995, d.h. vor Abschluß des Mietvertrages, bekannt (zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt vgl. Urteil vom 15. Dezember 1993, a.a.O.).

    Voraussetzung für die Bewilligung einer Mietentschädigung ist aber, daß sich der Beamte ausreichend um die Anmietung einer Wohnung zum beabsichtigten Zeitpunkt des Umzugs bemüht hat (vgl. Urteil vom 15. Dezember 1993, a.a.O.).

  • VG Augsburg, 15.10.2015 - Au 2 K 15.804

    Recht der Bundesbeamten; Umzugskostenvergütung; Mietentschädigung für die neue

    Deshalb muss bezüglich der Beurteilung der Frage, ob bis zum Dienstantritt am neuen Dienstort eine günstigere Wohnungsanmietung möglich ist, auf den Zeitpunkt abgestellt werden, in dem der Betroffene die Möglichkeit der Anmietung einer angemessenen, geeigneten Wohnung hat (BVerwG, U.v. 15.12.1993 - 10 C 5.91 - juris Rn. 15).

    Die Anforderungen an den Wohnungssuchenden dürfen dabei nicht überspannt werden (BVerwG, U.v. 15.12.1993, a.a.O Rn. 16).

  • VG Köln, 17.05.2002 - 27 K 132/99

    Anforderungen an das Vorliegen des Anspruchs eines Bundeswehrsoldaten auf

    vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1993 - 10 C 5.91 -, Buchholz 261, § 6 BUKG, Nr. 2; VG Köln, Urteil vom 5. Oktober 2001 - 27 K 2919/98 - vgl. auch Ziff. 5.6 der Ausführungsbestimmungen des BMVg zur ATGV vom 4. Mai 1991, VMBl.
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