Rechtsprechung
ArbG Koblenz, 23.06.2009 - 10 Ca 680/09 |
Verfahrensgang
- ArbG Koblenz, 23.06.2009 - 10 Ca 680/09
- LAG Rheinland-Pfalz, 22.07.2009 - 3 Ta 176/09
Wird zitiert von ...
- LAG Rheinland-Pfalz, 22.07.2009 - 3 Ta 176/09
Prozesskostenhilfe für Vergleich
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 23.06.2009 - 10 Ca 680/09 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.Nach näherer Maßgabe der Beschlüsse vom 23.04.2009 und vom 12.05.2009 - jeweils 10 Ca 680/09 - hat das Arbeitsgericht dem Kläger wegen der Anträge aus der Klageschrift vom 16.03.2009 unter Beiordnung von Rechtsanwalt St. die Prozesskostenhilfe bewilligt.
Daraufhin stellte das Arbeitsgericht mit dem Beschluss vom 26.05.2009 - 10 Ca 680/09 - das Zustandekommen des Vergleichs mit dem beantragten Inhalt fest (s. Bl. 42 d.A.).
Die für den Kläger bestimmte Ausfertigung des Beschlusses vom 26.05.2009 - 10 Ca 680/09 - wurde am 27.05.2009 zur Post aufgegeben und wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 28.05.2009 zugestellt.
Mit dem Beschluss vom 23.06.2009 - 10 Ca 680/09 - wies das Arbeitsgericht den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen eines erhöhten Vergleichswertes zurück.
Das Arbeitsgericht hat mit dem Beschluss vom 06.07.2009 - 10 Ca 680/09 - der Beschwerde nicht abgeholfen und diese dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt.
Vorliegend endete das erstinstanzliche Verfahren (jedenfalls) mit dem Beschluss vom 26.05.2009 - 10 Ca 680/09 -, - spätestens als dieser Beschluss mit dem Willen des Arbeitsgerichts aus dem inneren Geschäftsbetrieb des Gerichts heraus trat.