Rechtsprechung
FG München, 04.05.2010 - 10 K 1056/09 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
Keine Dienstreisegrundsätze für Berufsschulfahrten bei an die Arbeitsstätte angeschlossener Berufsschule
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Geltendmachung von Fahrten zur Arbeitsstätte und Fahrten zur Berufsfachschule unter Berücksichtigung der Entfernungspauschale als Werbungskosten aus nichtselbstständiger Tätigkeit; Bestimmung der Entfernung i.R.d. Entfernungspauschale durch Hinzuziehung der kürzesten ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Keine Dienstreisegrundsätze für Berufsschulfahrten bei an die Arbeitsstätte angeschlossener Berufsschule
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Keine Dienstreisegrundsätze für Berufsschulfahrten bei an die Arbeitsstätte angeschlossener Berufsschule
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- steuerberaten.de (Kurzinformation)
Zählt der Besuch einer Berufsschule als Dienstreise?
Besprechungen u.ä.
- steuer-schutzbrief.de (Entscheidungsbesprechung)
Fahrt zur Berufsschule als Dienstreise erstatten lassen
Papierfundstellen
- EFG 2010, 1779
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BFH, 11.05.2005 - VI R 25/04
Keine Entfernungspauschale für Wege zu ständig wechselnden Tätigkeitsstätten ab …
Auszug aus FG München, 04.05.2010 - 10 K 1056/09
Kann sich der Arbeitnehmer jedoch in dieser Weise auf eine regelmäßige Arbeitsstätte einstellen, so kann die Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG als sachgerechte und folgerichtige Ausnahme vom objektiven Nettoprinzip angesehen werden (BFH-Urteil vom 11.05.2005 VI R 25/04, BFHE 209, 523, BStBl II 2005, 791 mwN). - BFH, 09.07.2009 - VI R 21/08
Tätigkeitsstätte beim Kunden des Arbeitgebers keine regelmäßige Arbeitsstätte
Auszug aus FG München, 04.05.2010 - 10 K 1056/09
Regelmäßige Arbeitsstätte im Sinne dieser Vorschrift ist nach der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs -BFH- jede ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, das heißt fortdauernd und immer wieder aufsucht; dies ist regelmäßig der Betrieb des Arbeitgebers oder ein Zweigbetrieb (BFH-Urteil vom 09.07.2009 VI R 21/08, BFHE 225, 449, BStBl II 2009, 822 mwN).