Rechtsprechung
   FG Münster, 18.08.2022 - 10 K 1421/19 G   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,29868
FG Münster, 18.08.2022 - 10 K 1421/19 G (https://dejure.org/2022,29868)
FG Münster, Entscheidung vom 18.08.2022 - 10 K 1421/19 G (https://dejure.org/2022,29868)
FG Münster, Entscheidung vom 18. August 2022 - 10 K 1421/19 G (https://dejure.org/2022,29868)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2022,29868) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Gewerbesteuer: Hinzurechnung - Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 GewStG

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (24)

  • BFH, 25.10.2016 - I R 57/15

    Gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Mietzinsen (Entgelt für die Überlassung

    Auszug aus FG Münster, 18.08.2022 - 10 K 1421/19
    Insoweit unterscheide sich der vorliegende Sachverhalt auch von dem in dem BFH-Urteil vom 25.10.2016 (Az. I R 57/15) zugrunde liegenden und eine Durchführungsgesellschaft betreffenden Sachverhalt.

    Hierzu verweist das FA auf das Urteil des FG München vom 8.6.2015 (1 K 57/15; nachfolgend BFH vom 25.10.2016 I R 57/15).

    Diese Fiktion ist auf den Zweck des § 8 Nr. 1 GewStG zurückzuführen, durch die Hinzurechnung im Sinne einer Finanzierungsneutralität einen objektivierten Ertrag des Gewerbebetriebs zu ermitteln (BFH-Urteile vom 25.10.2016 - I R 57/15, BFH/NV 2017, 388; vom 25.7.2019 - III R 22/16, BStBl. II 2020, 51; vom 12.11.2020 - III R 38/17, BStBl. II 2022, 283; vgl. auch BT-Drs.

    Die Prüfung hat sich soweit wie möglich an den betrieblichen Verhältnissen des Steuerpflichtigen zu orientieren (BFH-Urteil vom 25.10.2016 - I R 57/15, BFH/NV 2017, 388, m.w.N.).

    (4) Entgegen der Auffassung des FA kann auch der Entscheidung des BFH vom 25.10.2016 (I R 57/15, BStBl. II 2022, 273) keine allgemeine Einordnung eines Messeteilnahmevertrags als Mietvertrag entnommen werden.

  • BFH, 25.07.2019 - III R 22/16

    Keine gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung bei der Überlassung von Hotelzimmern

    Auszug aus FG Münster, 18.08.2022 - 10 K 1421/19
    Schließlich sei - unter Verweis auf das Urteil des BFH vom 25.7.2019, III R 22/16 - hinsichtlich der für die gewerbesteuerliche Hinzurechnung erforderlichen Zuordnung zum fiktiven Anlagevermögen danach zu fragen, ob sich die betreffende Tätigkeit des Steuerpflichtigen, das Eigentum des Steuerpflichtigen an dem Wirtschaftsgut unterstellt, wirtschaftlich nur sinnvoll ausüben lässt, wenn das Eigentum an den Wirtschaftsgütern langfristig erworben wird.

    Zum Umlaufvermögen gehören demgegenüber die zum Verbrauch oder sofortigen Verkauf bestimmten Wirtschaftsgüter (BFH-Urteil vom 25.7.2019 - III R 22/16, BStBl. II 2020, 51, m.w.N.).

    Diese Fiktion ist auf den Zweck des § 8 Nr. 1 GewStG zurückzuführen, durch die Hinzurechnung im Sinne einer Finanzierungsneutralität einen objektivierten Ertrag des Gewerbebetriebs zu ermitteln (BFH-Urteile vom 25.10.2016 - I R 57/15, BFH/NV 2017, 388; vom 25.7.2019 - III R 22/16, BStBl. II 2020, 51; vom 12.11.2020 - III R 38/17, BStBl. II 2022, 283; vgl. auch BT-Drs.

    Ein Gegenstand kann zwar auch dann dem Anlagevermögen zuzuordnen sein, wenn er nur kurzfristig gemietet oder gepachtet wird; dies gilt selbst dann, wenn sich das Miet- oder Pachtverhältnis lediglich auf Tage oder Stunden erstreckt (BFH-Urteil vom 25.7.2019 - III R 22/16, BStBl. II 2020, 51, m.w.N.).

    Bei der Prüfung nach vorstehenden Maßstäben ist nach Auffassung des BFH der Geschäftsgegenstand des Unternehmens zu berücksichtigen (BFH-Urteil vom 25.7.2019 - III R 22/16, BStBl. II 2020, 51, m.w.N.).

  • BFH, 08.12.2016 - IV R 24/11

    Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Mietaufwendungen bei Konzertveranstaltern

    Auszug aus FG Münster, 18.08.2022 - 10 K 1421/19
    Nach der Rechtsprechung des BFH begründen die Hinzurechnungsvorschriften insoweit eine voraussetzungslose Fiktion der Eigentümerstellung, die nicht an das Vorliegen bestimmter Voraussetzungen geknüpft ist (vgl. BFH-Urteile vom 8.12.2016 - IV R 24/11, BStBl. II 2022, 276; vom 23.3.2022 - III R 14/21, BFH/NV 2022, 861).

    Die Frage, ob das fiktiv im Eigentum des Mieters oder Pächters stehende Wirtschaftsgut zum Anlagevermögen gehören würde, orientiert sich maßgeblich an der Zweckbestimmung des Wirtschaftsguts in dem Betrieb, die einerseits subjektiv vom Willen des Steuerpflichtigen abhängt, sich andererseits aber an objektiven Merkmalen nachvollziehen lassen muss (wie z.B. der Art des Wirtschaftsguts, der Art und Dauer der Verwendung im Betrieb, der Art des Betriebs, ggf. auch der Art der Bilanzierung; vgl. BFH-Urteil vom 8.12.2016 - IV R 24/11, BFH/NV 2017, 985).

    Dagegen scheidet eine Zuordnung zum Anlagevermögen aus, wenn der Steuerpflichtige die angemieteten oder gepachteten Wirtschaftsgüter nicht ständig für den Gebrauch in seinem Betrieb hätte vorhalten müssen (BFH-Urteil vom 8.12.2016 - IV R 24/11, BFH/NV 2017, 985) und sie deshalb nicht zu seinem dem Betrieb auf Dauer gewidmeten Betriebskapital gehören würden (BFH-Urteil vom 30.3.1994 - I R 123/93, BStBl. II 1994, 810).

    Insoweit ist zu fragen, ob der Geschäftszweck das dauerhafte Vorhandensein solcher Wirtschaftsgüter voraussetzt (vgl. BFH-Urteile vom 29.11.1972 - I R 178/70, BStBl. II 1973, 148 und vom 8.12.2016 - IV R 24/11, BFH/NV 2017, 985).

  • BFH, 23.03.2022 - III R 14/21

    Keine gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Aufwendungen für eine

    Auszug aus FG Münster, 18.08.2022 - 10 K 1421/19
    Nach der Rechtsprechung des BFH begründen die Hinzurechnungsvorschriften insoweit eine voraussetzungslose Fiktion der Eigentümerstellung, die nicht an das Vorliegen bestimmter Voraussetzungen geknüpft ist (vgl. BFH-Urteile vom 8.12.2016 - IV R 24/11, BStBl. II 2022, 276; vom 23.3.2022 - III R 14/21, BFH/NV 2022, 861).

    Vorstehende Beurteilungskriterien hat der BFH jüngst in seinem Beschluss vom 22.3.2022 (III R 14/21, BFH/NV 2022, 861) betreffend die Frage, ob die Anmietung von Messestandsflächen bei einem ausstellenden Unternehmen zu einer gewerbesteuerlichen Hinzurechnung führen, bestätigt.

    Da die Frage, ob Wirtschaftsgüter dem Anlagevermögen zuzuordnen wären, anhand des konkreten Geschäftsgegenstands und der speziellen betrieblichen Verhältnisse des Unternehmens zu beantworten ist, kommt es insoweit entscheidend auf die tatsächlichen Feststellungen und die tatsächliche Würdigung durch die Finanzgerichte an (BFH-Urteil vom 22.3.2022 - III R 14/21, BFH/NV 2022, 861).

    Insbesondere sieht der Senat die Rechtsgrundsätze im Zusammenhang mit der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Aufwendungen für die Teilnahme an Fachmessen durch die Ausführungen in dem jüngst ergangenen Urteil des BFH vom 23.3.2022 (III R 14/21, BFH/NV 2022, 861) als hinreichend geklärt.

  • BFH, 29.11.1972 - I R 178/70

    Zur Frage der Zuordnung der benutzten Wirtschaftsgüter zum Anlagevermögen

    Auszug aus FG Münster, 18.08.2022 - 10 K 1421/19
    Dies hat der BFH etwa bejaht, wenn der Steuerpflichtige wiederholt gleichartige Container zur Weitervermietung (BFH-Urteil vom 29.11.1972 - I R 178/70, BStBl. II 1973, 148) oder gleichartige Bestuhlungen und Beschallungsanlagen zur eigenen Nutzung in Sälen und Stadien (BFH-Urteil vom 30.3.1994 - I R 123/93, BStBl. II 1994, 810) angemietet hat.

    Insbesondere darf die Fiktion nicht weiter reichen als es die Vorstellung eines das Miet- oder Pachtverhältnis ersetzenden Eigentums gebietet (BFH-Urteil vom 29.11.1972 - I R 178/70, BStBl. II 1973, 148).

    Insoweit ist zu fragen, ob der Geschäftszweck das dauerhafte Vorhandensein solcher Wirtschaftsgüter voraussetzt (vgl. BFH-Urteile vom 29.11.1972 - I R 178/70, BStBl. II 1973, 148 und vom 8.12.2016 - IV R 24/11, BFH/NV 2017, 985).

    Hierfür ist - im Sinne einer Kontrollfrage - darauf abzustellen, ob sich die betreffende Tätigkeit, das Eigentum des Steuerpflichtigen an dem Wirtschaftsgut unterstellt, wirtschaftlich sinnvoll nur ausüben lässt, wenn das Eigentum an den Wirtschaftsgütern langfristig erworben wird (vgl. BFH-Urteil vom 29.11.1972 - I R 178/70, BStBl. II 1973, 148).

  • BFH, 15.06.1983 - I R 113/79

    Hinzurechnung der Hälfte der Mietzinsen, wenn bei gemischtem Vertrag die

    Auszug aus FG Münster, 18.08.2022 - 10 K 1421/19
    Dies gilt auch dann, wenn beide Hauptleistungspflichten nach dem Willen der Parteien voneinander abhängig sein sollen und sich nur in ihrer Verbindung der mit dem Vertrag beabsichtigte Zweck erreichen lässt (vgl. vgl. BFH-Urteil vom 15.6.1983 - I R 113/79, BStBl. II 1984, 17).

    Können beide Hauptleistungspflichten voneinander getrennt werden, so unterliegt nur das Entgelt der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung, das für die Miete oder Pacht gezahlt wird (vgl. BFH-Urteil vom 15.6.1983 - I R 113/79, BStBl. II 1984, 17 zur Miete einer Spezialmaschine mit Überlassung von Know-How).

    Werden hingegen (auch) wesentliche miet- und pachtfremde Leistungspflichten vereinbart und liegt insoweit keine rechtliche Trennbarkeit vor, scheidet nach Auffassung des BFH eine - auch nur teilweise - Zuordnung der Vereinbarung zum Typus eines Miet- oder Pachtvertrags aus (BFH-Urteile vom 23.7.1957 - I 50/55 U, BStBl. III 1957, 306; vom 28.6.1978 - I R 131/76, BStBl. II 1979, 47; vom 15.6.1983 - I R 113/79, BStBl. II 1984, 17).

    Es liegt dann ein Vertrag eigener Art vor (vgl. BFH-Urteil vom 28.6.1978 - I R 131/76, BStBl. II 1979, 47; vom 15.6.1983 - I R 113/79, BStBl. II 1984, 17).

  • BFH, 25.09.1953 - V 177/52 U

    Versteuerung von Einnahmen, die aus der Überlassung von Freiflächen oder Ständen

    Auszug aus FG Münster, 18.08.2022 - 10 K 1421/19
    Zudem verweist die Klägerin auf das Urteil des BFH vom 25.9.1953 (V 177/52, BStBl III 1953, 335).

    (1) Unter Anwendung der unter Abschnitt 1.a. dargestellten Grundsätze liegt nach der Rechtsprechung des BFH zur Umsatzsteuer in aller Regel ein Rechtsverhältnis besonderer Art und keine Vermietung von Grundstücken oder Grundstücksteilen vor, wenn der Veranstalter einer Ausstellung Unternehmen gegen Entgelt Freiflächen oder Stände in Hallen oder anderen Bauten zur Schaustellung gewerblicher Erzeugnisse im Rahmen der Ausstellung unter besonderen Auflagen überlässt (BFH-Urteil vom 25.9.1953 - V 177/52 U, BStBl. III 1953, 335; ebenso BFH-Urteil vom 18.1.1962 - V 92/59, BeckRS 1962, 21007910; vgl. zur zivilrechtlichen Einordnung eines Vertrag über die Teilnahme an einer Messe als Dienstleistungsvertrag besonderer Art mit einer Vielzahl von Einzelleistungen auch OLG Frankfurt, Urteil vom 25.8.1997 - 12 U 113/96, juris).

    Zur Begründung seiner Sichtweise führt der BFH wie folgt aus (vgl. BFH-Urteil vom 25.9.1953 - V 177/52 U, BStBl. III 1953, 335): Sowohl aus Sicht des Veranstalters als auch aus Sicht der Aussteller stünden in erster Linie nicht die Vermietung von Plätzen oder Ständen im Vordergrund, sondern andere Hauptleistungspflichten.

    In beiden Fällen ist nämlich entscheidend, ob die Gesamtheit der Vertragsbestimmungen nach ihrem objektiven Gehalt den Charakter eines Miet- oder Pachtverhältnisses i.S.d. bürgerlichen Rechts aufweist (vgl. BFH-Urteil vom 25.9.1953 - V 177/52 U, BStBl. III 1953, 335 zur Umsatzsteuer und BFH-Urteil vom 18.8.2015 - I R 43/14, BFH/NV 2016, 232 zur gewerbesteuerlichen Hinzurechnung).

  • FG Düsseldorf, 29.01.2019 - 10 K 2717/17

    Keine Hinzurechnung des Mietzinses für einen Messestand

    Auszug aus FG Münster, 18.08.2022 - 10 K 1421/19
    Der vorliegende Sachverhalt sei auch nicht mit dem des Finanzgerichts Düsseldorf vom 29.1.2019 (Az. 10 K 2717/17) vergleichbar.

    Auch das Finanzgericht Düsseldorf habe in seinem Urteil vom 29.1.2019 (10 K 2717/17) bestätigt, dass die Messeverträge einheitlich als Mietverträge auszulegen seien.

    Eine nur gelegentliche Anmietung von Messeflächen liege demnach vorliegend - anders als in dem dem Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 29.1.2019 (10 K 2717/17 G) zugrunde liegenden Sachverhalt - nicht vor.

    Aus den gleichen Gründen kann auch der seitens des FA zitierten Entscheidung des FG Düsseldorf vom 29.1.2019 (10 K 2717/17, EFG 2019, 544) keine generelle über den entschiedenen Einzelfall hinausgehende Einordnung von Messeteilnahmeverträgen als Mietvertrag entnommen werden.

  • BFH, 28.06.1978 - I R 131/76

    Druckerei - Deutsche Bundesbahn - Eisenbahnfrachtbrief - Prüfungsstempel -

    Auszug aus FG Münster, 18.08.2022 - 10 K 1421/19
    Abreden mit miet- und pachtfremden Elementen von geringem Gewicht, d.h. Nebenabreden von untergeordneter Bedeutung, stehen der Qualifikation des Rechtsverhältnisses insgesamt und damit einer gewerbesteuerlichen Hinzurechnung des gesamten Leistungsentgelts nicht entgegen, wenn das Verhältnis trotzdem insgesamt einem Miet- oder Pachtvertrag gleichgeartet bleibt (vgl. vgl. BFH-Urteil vom 28.6.1978 - I R 131/76, BStBl. II 1979, 47; vgl. auch BFH-Urteil vom 26.5.1976 - I R 74/73, BStBl. II 1976, 721 zu einem Abbauvertrag: Bemessung des Entgelts nach der abgebauten Menge steht der Einordnung als Pacht ebenso wenig entgegen wie die Vereinbarung eines einmaligen Entgelts).

    Werden hingegen (auch) wesentliche miet- und pachtfremde Leistungspflichten vereinbart und liegt insoweit keine rechtliche Trennbarkeit vor, scheidet nach Auffassung des BFH eine - auch nur teilweise - Zuordnung der Vereinbarung zum Typus eines Miet- oder Pachtvertrags aus (BFH-Urteile vom 23.7.1957 - I 50/55 U, BStBl. III 1957, 306; vom 28.6.1978 - I R 131/76, BStBl. II 1979, 47; vom 15.6.1983 - I R 113/79, BStBl. II 1984, 17).

    Es liegt dann ein Vertrag eigener Art vor (vgl. BFH-Urteil vom 28.6.1978 - I R 131/76, BStBl. II 1979, 47; vom 15.6.1983 - I R 113/79, BStBl. II 1984, 17).

  • BFH, 05.06.2008 - IV R 67/05

    Der einzelne (Baum-)Bestand als nicht abnutzbares Wirtschaftsgut eines

    Auszug aus FG Münster, 18.08.2022 - 10 K 1421/19
    Insoweit spricht insbesondere die Verwendung des Wirtschaftsguts als Produktionsmittel für die Zuordnung zum Anlagevermögen, während der Einsatz als zu veräußerndes Produkt eine Zuordnung zum Umlaufvermögen nahelegt (BFH-Urteil vom 5.6.2008 - IV R 67/05, BStBl. II 2008, 960).

    Insoweit darf für die Einordnung als Anlagevermögen die Zeitkomponente "dauernd" nicht als reiner Zeitbegriff im Sinne von "immer" oder "für alle Zeiten" verstanden werden (BFH-Urteil vom 5.6.2008 - IV R 67/05, BStBl. II 2008, 960, m.w.N.).

  • BFH, 30.03.1994 - I R 123/93

    Hinzurechnung nach § 8 Nr. 7 GewStG auch bei kurzfristigen Mietverhältnissen

  • BFH, 23.07.1957 - I 50/55 U

    Verbösernde Gesetzesrückwirkung - Rechtsnatur von Zeit-Frachtverträge

  • FG Niedersachsen, 11.11.2021 - 10 K 29/20

    Hinzurechnung des Entgelts für die Überlassung des Firmenlogos für Werbezwecke

  • BFH, 18.08.2015 - I R 43/14

    Höhe und Verfassungsmäßigkeit der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von am Umsatz

  • BFH, 12.11.2020 - III R 38/17

    Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen bei Herstellung immaterieller

  • FG Münster, 03.11.2021 - 13 K 1122/19

    Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Aufwendungen für die Teilnahme an drei

  • FG München, 08.06.2015 - 7 K 3250/12

    Gewerbesteuerliche Hinzurechnung

  • BFH, 20.10.2022 - III R 35/21

    Keine gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Aufwendungen für Messestände und

  • FG Niedersachsen, 06.12.2018 - 10 K 188/17

    Streit über die Hinzurechnung von Mietaufwendungen zum Gewerbeertrag

  • OLG Frankfurt, 25.08.1997 - 12 U 113/96

    Rückforderung von gezahlten Messeteilnahmegebühren für Messen in der ehemaligen

  • BFH, 18.01.1962 - V 92/59
  • BFH, 03.04.1957 - V 276/56 U

    Steuerfreie Vermietung von Läden und Ständen in einer Ladenstraße

  • BFH, 26.05.1976 - I R 74/73

    Abbauvertrag zur Ausbeutung von Bodenschätzen - Verpachtung des Abbaurechts -

  • BFH, 14.02.1973 - I R 85/71

    Keine Behandlung von Lizenzverträgen als Miet- oder Pachtverträge, wenn sie der

  • BFH, 23.03.2023 - III R 5/22

    (Gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Leistungen im Rahmen eines

    Eine entsprechende Zerlegung ist möglich, wenn sich der Vertrag als ein Nebeneinander von Hauptpflichten verschiedener Vertragstypen darstellt, mithin (rechtlich) trennbare Leistungskomponenten enthält (vgl. Brandis/Heuermann/Hofmeister, § 8 GewStG Rz 202), die sich einer unterschiedlichen Beurteilung zuführen lassen (Urteil des FG Münster vom 18.08.2022 - 10 K 1421/19 G, EFG 2022, 1919, Rz 35).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht