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   FG Baden-Württemberg, 22.09.2014 - 10 K 1946/13   

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https://dejure.org/2014,50342
FG Baden-Württemberg, 22.09.2014 - 10 K 1946/13 (https://dejure.org/2014,50342)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 22.09.2014 - 10 K 1946/13 (https://dejure.org/2014,50342)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 22. September 2014 - 10 K 1946/13 (https://dejure.org/2014,50342)
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Wird zitiert von ... (2)

  • BFH, 07.09.2016 - I R 57/14

    Keine Ergänzungsbilanz für persönlich haftenden Gesellschafter einer KGaA bei

    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 22. September 2014  10 K 1946/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg hat sie mit Urteil vom 22. September 2014  10 K 1946/13 als unbegründet abgewiesen.

  • FG Hessen, 31.05.2016 - 4 K 1879/13

    § 15 Abs. 1 Nr. EStG, § 16 Abs. 1 Nr. 3, § 9 Abs. 1 Nr. 1 KStG

    Daraus lässt sich jedoch aufgrund der Besonderheiten der KGaA nicht ableiten, dass der Komplementär für die laufende Besteuerung uneingeschränkt "wie ein Mitunternehmer" zu behandeln und die Bildung auch von Ergänzungsbilanzen zulässig ist (so u.a. auch FG München in seinem Urteil vom 10.07.2003 5 K 2681/97, EFG 2003, 1691; FG Baden-Württemberg in seinem nicht veröffentlichten Urteil vom 23.09.2014 -10 K 1946/13 (Revision beim BFH I R 57/14), dargestellt bei Kempf, Ergänzungsbilanzen für den persönlich haftenden Gesellschafter einer KGaA, DStR 2015, 1905; Märtens in Gosch, Körperschaftsteuergesetz, 3. Aufl. 2015, Rz. 13a ff. zu § 9 KStG mit umfassender Darstellung des Streitstands und Kollruss, Warum es keine Ergänzungsbilanzen des KGaA-Komplementärs gibt, FR 2016, 203; a.A. die herrschende Meinung in der Literatur, vgl. nur Bock, Die steuerlichen Folgen des Erwerbs eine KGaA-Kompementäranteils, GmbHR 2004, 554; Glanegger, a.a.O.; Kempf a.a.O. und Brandl in Blümich, EStG KStG GewStG, Rz. 11 zu § 9 KStG m.w.N.) Insofern hat der BFH zwar entschieden, dass der Gewinnanteil des persönlich haftenden Gesellschafters einschließlich seiner Sondervergütungen, Sonderbetriebseinnahmen und Sonderbetriebsausgaben durch Betriebsvermögensvergleich zu ermitteln ist, dies entspricht jedoch der gesetzlichen Regelung des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG wonach auch die dort wörtlich aufgezählten Vergütungen Einkünfte aus Gewerbebetrieb darstellen.
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