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   FG Münster, 24.06.2021 - 10 K 2084/18 K, G   

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FG Münster, 24.06.2021 - 10 K 2084/18 K, G (https://dejure.org/2021,35304)
FG Münster, Entscheidung vom 24.06.2021 - 10 K 2084/18 K, G (https://dejure.org/2021,35304)
FG Münster, Entscheidung vom 24. Juni 2021 - 10 K 2084/18 K, G (https://dejure.org/2021,35304)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Einkommensteuer - Zur Bildung von Rückstellungen für Nachforderungen nicht hinterzogener Steuern und für Steuerberatungskosten im Zusammenhang mit einer Betriebsprüfung bei einem Klein- bzw. Kleinstbetrieb

  • IWW
  • Betriebs-Berater

    Zur steuerbilanziellen Berücksichtigung von Rückstellungen für betriebsprüfungsbedingte Verbindlichkeiten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Steuerliche Berücksichtigung einer Rückstellung für Steuerberatungskosten im Zusammenhang mit einer Betriebsprüfung; Berücksichtigung der von der Klägerin im Wege eines Haftungsbescheides nachgeforderten Lohnsteuerabzugsbeträge als Betriebsausgaben

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Keine Rückstellung im Steuerentstehungsjahr

  • IWW (Kurzinformation)

    Bilanzierung | Bildung von Rückstellungen für Nachforderungen nicht hinterzogener Steuern

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Keine Rückstellung für Steuernachforderungen im Steuerentstehungsjahr

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Keine Rückstellung für Steuernachforderungen im Steuerentstehungsjahr

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Keine Rückstellung für Steuernachforderungen im Steuerentstehungsjahr

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    § 5 Abs. 1 S. 1 EStG, § 4 Abs. 1 S. 1 EStG
    Zeitpunkt der Rückstellung für Steuernachforderungen aus einer Betriebsprüfung

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Keine Rückstellung für Steuernachforderungen im Steuerentstehungsjahr - Bildung einer Rückstellung frühestens mit Beginn der Prüfung

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Einkünfteermittlung - Bildung einer Rückstellung für Steuerberatungskosten im Zusammenhang mit einer Betriebsprüfung und für Haftungsbeträge

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (19)

  • BFH, 19.10.1993 - VIII R 14/92

    Zu den Voraussetzungen der Bildung einer Rückstellung für die

    Auszug aus FG Münster, 24.06.2021 - 10 K 2084/18
    Der Kaufmann muss darüber hinaus ernsthaft mit seiner Inanspruchnahme rechnen müssen (vgl. BFH-Urteil vom 19. Oktober 1993 - VIII R 14/92, BStBl II 1993, 891, m.w.N.).

    Aus dem Vorsichtsprinzip folgt lediglich, dass nicht nur die bestehende Kenntnis, sondern auch eine unmittelbar bevorstehende Kenntniserlangung des Gläubigers die Bildung einer Rückstellung rechtfertigt (ausführlich zum Ganzen BFH-Urteil vom 19. Oktober 1993 VIII R 14/92, BFHE 172, 456, BStBl II 1993, 891, betr.

    Denn nach ständiger Rechtsprechung dürfen Rückstellungen wegen öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen erst dann gebildet werden, wenn der Gläubiger - hier die Finanzverwaltung - ihren Anspruch kennt bzw. die Kenntniserlangung durch diese unmittelbar bevorsteht (vgl. BFH Urteil vom 19. Oktober 1993 - VIII R 14/92, a.a.O.).

  • BFH, 06.06.2012 - I R 99/10

    Rückstellungen wegen zukünftiger Betriebsprüfung bei Großbetrieben -

    Auszug aus FG Münster, 24.06.2021 - 10 K 2084/18
    Zur Begründung führte er aus, dass nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes - BFH - (u.a. Urteil vom 6. Juni 2012 - I R 99/10) sowie den Ausführungen des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) vom 7.03.2013 (Az.: IV C 6-S 2137/12) Betriebe, die nach der BpO als Großbetriebe einzustufen seien, Rückstellungen für Steuerberatungskosten in Zusammenhang mit zu erwartenden Betriebsprüfungen bilden könnten, auch wenn im Zeitpunkt der Passivierung noch keine Prüfungsanordnung vorliege.

    Denn im Gegensatz zu der Entscheidung des BFH vom 6. Juni 2012 (I R 99/10, BFHE 237, 335, BStBl II 2013, 196), bei der es um die Frage ging, ob ein Großbetrieb i.S.d. § 3 BpO aufgrund der Regelung des § 4 Abs. 2 BpO mit einer Anschlussprüfung rechnen musste, handelte es sich bei dem Betrieb der Klägerin im Streitjahr 2012 um einen Kleinstbetrieb und in den beiden Folgejahren um einen Kleinbetrieb i.S.d BpO.

    Allein der Umstand, dass die Steuerbescheide der Streitjahre unter dem Vorbehalt der Nachprüfung standen, reichte ohne das Hinzutreten weiterer Umstände ebenfalls nicht aus (vgl. hierzu auch BFH-Urteil vom 6. Juni 2012 - I R 99/10, BFHE 237, 335, BStBl II 2013, 196).

  • BFH, 22.08.2012 - X R 23/10

    Zeitpunkt der Bildung einer Rückstellung für hinterzogene Mehrsteuern - keine

    Auszug aus FG Münster, 24.06.2021 - 10 K 2084/18
    Ob eine Inanspruchnahme aus der ungewissen Verbindlichkeit zu erwarten ist, richtet sich nach den Verhältnissen des jeweiligen Bilanzstichtags unter Berücksichtigung der bis zur Bilanzaufstellung - oder bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Bilanz im ordnungsgemäßen Geschäftsgang (§ 243 Abs. 3 HGB) aufzustellen gewesen wäre - bekannt werdenden wertaufhellenden Umstände (BFH-Urteile vom 02.10.1992 III R 54/91, BStBl II 1993, 153 und vom 22.08.2012 X R 23/10, BStBl II 2013, 76).

    Dies zugrunde gelegt sind nach der Rechtsprechung des BFH Rückstellungen für die drohende Inanspruchnahme des Steuerpflichtigen für von ihm hinterzogene Steuern nicht für Bilanzstichtage zu bilden, die - vorbehaltlich einer etwaigen Wertaufhellung bis zur Bilanzaufstellung - vor dem Zeitpunkt liegen, zu dem die Aufdeckung der Tat unmittelbar bevorsteht (ständige Rspr., vgl. hierzu u.a. BFH, Urteil vom 22. August 2012 - X R 23/10, BFHE 238, 173, BStBl II 2013, 76; Beschluss vom 12. Mai 2020 - XI B 59/19, BFH/NV 2020, 909).

  • BFH, 27.11.2001 - VIII R 36/00

    Entstehung des nach § 17 Abs. 4 EStG zu berücksichtigenden Auflösungsverlustes

    Auszug aus FG Münster, 24.06.2021 - 10 K 2084/18
    Dies ist frühestens dann der Fall, wenn der Prüfer eine bestimmte Sachbehandlung beanstandet hat, was in der Rechtsprechung mit dem Begriff der "aufdeckungsorientierten Maßnahme" bezeichnet wird (hierzu u.a. BFH, Urteile vom 16. Februar 1996 I R 73/95, BFHE 180, 110, BStBl II 1996, 592, vom 27. November 2001 VIII R 36/00, BFHE 197, 394, BStBl II 2002, 731, und Beschluss vom 13. Februar 2008 I B 175/07, nicht veröffentlicht, juris).
  • BFH, 16.02.1996 - I R 73/95

    Sozialabgaben - Hinterzogene Lohnsteuer

    Auszug aus FG Münster, 24.06.2021 - 10 K 2084/18
    Dies ist frühestens dann der Fall, wenn der Prüfer eine bestimmte Sachbehandlung beanstandet hat, was in der Rechtsprechung mit dem Begriff der "aufdeckungsorientierten Maßnahme" bezeichnet wird (hierzu u.a. BFH, Urteile vom 16. Februar 1996 I R 73/95, BFHE 180, 110, BStBl II 1996, 592, vom 27. November 2001 VIII R 36/00, BFHE 197, 394, BStBl II 2002, 731, und Beschluss vom 13. Februar 2008 I B 175/07, nicht veröffentlicht, juris).
  • BFH, 16.12.2009 - I R 43/08

    Steuerwirksamkeit der Auflösung einer Rückstellung für Nachforderungszinsen auf

    Auszug aus FG Münster, 24.06.2021 - 10 K 2084/18
    Während der 3. Senat des BFH hierzu die Auffassung vertreten hat, dass die nicht auf einer Steuerhinterziehung beruhenden Steuernachforderungen aufgrund einer Betriebsprüfung bereits im Steuerentstehungsjahr zu passivieren seien und nicht erst im Jahr der Aufdeckung der Vorgänge durch die Betriebsprüfung (so BFH-Urteil vom 15.3.2012 - III R 96/07, BStBl II 2012, 719, zu Umsatzsteuernachforderungen aufgrund einer Betriebsprüfung), hat der 1. Senat in seinem Beschluss vom 16. Dezember 2009 - I R 43/08, BStBl II 2012, 688 eine zwingende Bilanzierung von Mehrsteuern aufgrund einer Betriebsprüfung im Jahr der Steuerentstehung nur dann für geboten gehalten, wenn der Steuerpflichtige bei Aufstellung der Bilanz unter Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns mit der Entstehung von Mehrsteuern rechnen musste.
  • BFH, 15.03.2012 - III R 96/07

    Bilanzierung von Steuernachforderungen wegen doppelten Ausweises von Umsatzsteuer

    Auszug aus FG Münster, 24.06.2021 - 10 K 2084/18
    Während der 3. Senat des BFH hierzu die Auffassung vertreten hat, dass die nicht auf einer Steuerhinterziehung beruhenden Steuernachforderungen aufgrund einer Betriebsprüfung bereits im Steuerentstehungsjahr zu passivieren seien und nicht erst im Jahr der Aufdeckung der Vorgänge durch die Betriebsprüfung (so BFH-Urteil vom 15.3.2012 - III R 96/07, BStBl II 2012, 719, zu Umsatzsteuernachforderungen aufgrund einer Betriebsprüfung), hat der 1. Senat in seinem Beschluss vom 16. Dezember 2009 - I R 43/08, BStBl II 2012, 688 eine zwingende Bilanzierung von Mehrsteuern aufgrund einer Betriebsprüfung im Jahr der Steuerentstehung nur dann für geboten gehalten, wenn der Steuerpflichtige bei Aufstellung der Bilanz unter Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns mit der Entstehung von Mehrsteuern rechnen musste.
  • BFH, 12.05.2020 - XI B 59/19

    Rückstellung für Mehrsteuern aufgrund Steuerhinterziehung

    Auszug aus FG Münster, 24.06.2021 - 10 K 2084/18
    Dies zugrunde gelegt sind nach der Rechtsprechung des BFH Rückstellungen für die drohende Inanspruchnahme des Steuerpflichtigen für von ihm hinterzogene Steuern nicht für Bilanzstichtage zu bilden, die - vorbehaltlich einer etwaigen Wertaufhellung bis zur Bilanzaufstellung - vor dem Zeitpunkt liegen, zu dem die Aufdeckung der Tat unmittelbar bevorsteht (ständige Rspr., vgl. hierzu u.a. BFH, Urteil vom 22. August 2012 - X R 23/10, BFHE 238, 173, BStBl II 2013, 76; Beschluss vom 12. Mai 2020 - XI B 59/19, BFH/NV 2020, 909).
  • BFH, 13.02.2008 - I B 175/07

    Grundsätzliche Bedeutung - Bilanzberichtigung bei hinterzogenen Steuern

    Auszug aus FG Münster, 24.06.2021 - 10 K 2084/18
    Dies ist frühestens dann der Fall, wenn der Prüfer eine bestimmte Sachbehandlung beanstandet hat, was in der Rechtsprechung mit dem Begriff der "aufdeckungsorientierten Maßnahme" bezeichnet wird (hierzu u.a. BFH, Urteile vom 16. Februar 1996 I R 73/95, BFHE 180, 110, BStBl II 1996, 592, vom 27. November 2001 VIII R 36/00, BFHE 197, 394, BStBl II 2002, 731, und Beschluss vom 13. Februar 2008 I B 175/07, nicht veröffentlicht, juris).
  • BFH, 27.06.2001 - I R 45/97

    Passivierung rechtlich entstandener Verbindlichkeiten

    Auszug aus FG Münster, 24.06.2021 - 10 K 2084/18
    Für die Passivierung rechtlich noch nicht bestehender Verbindlichkeiten ist des Weiteren ein wirtschaftlicher Bezug der möglicherweise entstehenden Verbindlichkeit zum Zeitraum vor dem jeweiligen Bilanzstichtag erforderlich (vgl. BFH-Urteile vom 27. Juni 2001 I R 45/97, BStBl II 2003, 121; vom 30. Januar 2002 I R 71/00, BStBl II 2003, 279; vom 30. November 2005 I R 110/04, BStBl II 2007, 251; vom 13. Dezember 2007 IV R 85/05, BStBl II 2008, 516).
  • BFH, 30.01.2002 - I R 68/00

    Rückstellungen - Auflösung nicht vor rechtskräftiger Klageabweisung

  • BFH, 30.11.2005 - I R 110/04

    Bildung von Rückstellungen für Lohnzahlungen bei Altersteilzeit (Blockmodell)

  • BFH, 25.04.2006 - VIII R 40/04

    Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten aus vertraglichen

  • BFH, 13.12.2007 - IV R 85/05

    Bildung einer Rückstellung wegen öffentlich-rechtlicher Verpflichtung:

  • FG Münster, 26.07.2012 - 4 K 2071/09

    Frage der Rechtmäßigkeit der Hinzuschätzung von Umsätzen und Gewinnen aus dem

  • BFH, 30.01.2002 - I R 71/00

    Rückstellung für Beihilfegewährung im Ruhestand

  • BFH, 27.01.2010 - I R 103/08

    Keine Rückstellungen für Sanierungsgelder der Versorgungsanstalt des Bundes und

  • BFH, 02.10.1992 - III R 54/91

    Rückstellungen für betriebliche Schadensersatzverpflichtungen

  • BFH, 24.08.1972 - VIII R 21/69

    Keine Rückstellung für mögliche, durch spätere Betriebsprüfung veranlaßte

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