Rechtsprechung
   FG Düsseldorf, 14.07.2020 - 10 K 2970/15 F   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,22780
FG Düsseldorf, 14.07.2020 - 10 K 2970/15 F (https://dejure.org/2020,22780)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 14.07.2020 - 10 K 2970/15 F (https://dejure.org/2020,22780)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 14. Juli 2020 - 10 K 2970/15 F (https://dejure.org/2020,22780)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2020,22780) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Keine Rechnungsabgrenzung für vereinnahmte Projektentwicklungshonorare bei ungewisser Dauer der Bauvorhaben

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Projektentwicklungshonorare bei Bauvorhaben mit unbestimmter Dauer

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Keine Bildung von passiven Rechnungsabgrenzungsposten für Projektentwicklungshonorare bei Bauvorhaben mit unbestimmter Dauer

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Passive Rechnungsabgrenzungsposten für Projektentwicklungshonorare

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2020, 2098
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (22)

  • BFH, 09.12.1993 - IV R 130/91

    Bildung eines Rechnungsabgrenzungspostens, falls sich für zeitlich nicht

    Auszug aus FG Düsseldorf, 14.07.2020 - 10 K 2970/15
    Um einen willkürlichen Gewinnausweis zu vermeiden, setzt das Gesetz deshalb voraus, dass die bereits vergütete Leistung für einen bestimmten Zeitraum geschuldet wird; die Vorschrift dient damit der erforderlichen Objektivierung der Rechnungslegung (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 9. Dezember 1993 IV R 130/91, Bundessteuerblatt - BStBl - II 1995, 202; zum Objektivierungsgedanken auch Bundestags-Drucks. IV/171, S. 174 zu § 145 Abs. 9 des Aktiengesetzes 1965).

    Beiden Gesichtspunkten ist bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals "bestimmte Zeit" Rechnung zu tragen (vgl. nochmals BFH-Urteil vom 9. Dezember 1993 IV R 130/91, BStBl II 1995, 202; ebenso Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 15. März 1995 IV B 2 - S 2133 - 5/95, BStBl I 1995, 183; Bauer in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, Einkommensteuergesetz, § 5 Rn. F 43, wonach sich aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift über Rechnungsabgrenzungsposten ergibt, dass § 5 Abs. 5 EStG restriktiv angelegt ist, was auch im Wortlaut dieser Vorschrift zum Ausdruck komme ["sind nur anzusetzen"]; Marx/Löffler, Der Betrieb - DB - 2015, 2765, 2767, die unter Verweis auf das Tatbestandsmerkmal "nur" zutreffend folgern, dass die Regelung in § 5 Abs. 5 EStG abschließend ist und als steuerliche Sondernorm einer abweichenden Interpretation handelsrechtlicher Vorschriften vorgeht).

    Ein passiver Rechnungsabgrenzungsposten darf daher in diesem Fall gebildet werden, wenn sich aus einem Rechtsvorgang eindeutige Anhaltspunkte für die Berechnung eines Mindestzeitraums gewinnen lassen (vgl. wiederum BFH-Urteil vom 9. Dezember 1993 IV R 130/91, BStBl II 1995, 202 m. w. N.).

    Anerkannt werden kann ein Rechnungsabgrenzungsposten, der auf einer Schätzung der Dauer der vom Steuerpflichtigen zu erbringenden Gegenleistung beruht, nur, wenn die Schätzung aufgrund allgemeingültiger Maßstäbe erfolgt (vgl. BFH-Urteile vom 24. März 1982 IV R 96/78, BStBl II 1982, 643; vom 3. Mai 1983 VIII R 100/81, BStBl II 1983, 572; vom 9. Dezember 1993 IV R 130/91, BStBl II 1995, 202; vom 14. Oktober 1999 IV R 12/99, BStBl II 2000, 25, und vom 7. März 2007 I R 18/06, BStBl II 2007, 697; Hennrichs in Münchener Kommentar zum Bilanzrecht, 2013, § 250 Rn. 26, 28 f.; Bauer in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, Einkommensteuergesetz, § 5 Rn. F 102; Ritzrow, Steuerliche Betriebsprüfung 1998, 10, 12; Marx/Löffler, DB 2015, 2765, 2768; a. A. Beisse in Festschrift für Wolfgang Dieter Budde, 1995, 67, 83, wonach eine fundierte Schätzung des maßgebenden Zeitraums genügen soll).

    - Einmalige Zahlung für die zeitlich unbegrenzte Nutzung eines Grundstücks, die als Kapitalwert einer sog. ewigen Rente aufzufassen war und bei der sich beim Ansatz eines Kapitalisierungszinssatzes von 4 v. H. ein Zeitraum von 25 Jahren ergab (Urteile vom 17. Oktober 1968 IV 84/65, BStBl II 1969, 180; vom 24. März 1982 IV R 96/78, BStBl II 1982, 643, und vom 9. Dezember 1993 IV R 130/91, BStBl II 1995, 202).

    Der BFH hat im Urteil vom 9. Dezember 1993 IV R 130/91, BStBl II 1995, 202, verlangt, dass sich der Mindestzeitraum für die Dauer der Gegenleistung, d. h. hier: der Leistung der Klägerin, in zuverlässiger Weise berechnen lässt.

  • BFH, 22.01.1992 - X R 23/89

    Nutzungsdauer eines abnutzbaren Sachanlageguts ist keine "bestimmte Zeit"

    Auszug aus FG Düsseldorf, 14.07.2020 - 10 K 2970/15
    - Investitionszuschuss zur Anschaffung oder Herstellung eines abnutzbaren Sachanlagegutes, weil sich dessen betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer nur durch eine Schätzung ermitteln lässt, sodass das Merkmal der bestimmten Zeit nicht erfüllt ist (Urteile vom 22. Januar 1992 X R 23/89, BStBl II 1992 488, und vom 19. Juli 1995 I R 56/94, BStBl II 1996, 28; zustimmend Tiedchen in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuergesetz/Körperschaftsteuergesetz, § 5 EStG Anm. 2218).

    Dieses Merkmal hat der BFH jedoch im Urteil vom 22. Januar 1992 X R 23/89, BStBl II 1992 488, als für eine Rechnungsabgrenzung nicht geeignet verworfen.

  • BFH, 25.10.1994 - VIII R 65/91

    Gewinneutrale Behandlung von vorausgezahlten Entgelten für das Aneignungsrecht an

    Auszug aus FG Düsseldorf, 14.07.2020 - 10 K 2970/15
    - Das vom mineralienabbauberechtigten Unternehmer vorausgezahlte Entgelt für das Abbaurecht, auch ohne Regelungen im Ausbeutevertrag zu Vorrats- und Erfüllungszeitraum sowie zum Beginn und Ende der Ausbeutung, weil sich die "bestimmte Zeit" über die jährliche Fördermenge definieren lässt (Urteil vom 25. Oktober 1994 VIII R 65/91, BStBl II 1995, 312; ebenso Bauer in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, Einkommensteuergesetz § 5 Rn. F 97, F 101).

    Der BFH hat zwar im Urteil vom 25. Oktober 1994 VIII R 65/91, BStBl II 1995, 312, in einem Fall unbestimmter Dauer eines Ausbeutevertrags angenommen, dass das Merkmal "bestimmte Zeit" durch die jährliche Fördermenge definiert werden könne.

  • BFH, 14.10.1999 - IV R 12/99

    Gewinnrealisierung bei Provisionen eines Assekuradeurs

    Auszug aus FG Düsseldorf, 14.07.2020 - 10 K 2970/15
    Anerkannt werden kann ein Rechnungsabgrenzungsposten, der auf einer Schätzung der Dauer der vom Steuerpflichtigen zu erbringenden Gegenleistung beruht, nur, wenn die Schätzung aufgrund allgemeingültiger Maßstäbe erfolgt (vgl. BFH-Urteile vom 24. März 1982 IV R 96/78, BStBl II 1982, 643; vom 3. Mai 1983 VIII R 100/81, BStBl II 1983, 572; vom 9. Dezember 1993 IV R 130/91, BStBl II 1995, 202; vom 14. Oktober 1999 IV R 12/99, BStBl II 2000, 25, und vom 7. März 2007 I R 18/06, BStBl II 2007, 697; Hennrichs in Münchener Kommentar zum Bilanzrecht, 2013, § 250 Rn. 26, 28 f.; Bauer in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, Einkommensteuergesetz, § 5 Rn. F 102; Ritzrow, Steuerliche Betriebsprüfung 1998, 10, 12; Marx/Löffler, DB 2015, 2765, 2768; a. A. Beisse in Festschrift für Wolfgang Dieter Budde, 1995, 67, 83, wonach eine fundierte Schätzung des maßgebenden Zeitraums genügen soll).

    Es handelt sich jedoch nicht mehr um eine Vorleistung, wenn der Anspruch, auf den geleistet wird, rechtlich bereits entstanden ist (BFH-Urteile vom 14. März 1986 III R 179/82, BStBl II 1986, 669, und vom 14. Oktober 1999 IV R 12/99, BStBl II 2000, 25).

  • BFH, 03.11.1982 - I B 23/82

    Keine Passivierung der erhobenen Abschlußgebühr in der Bilanz der Bausparkasse

    Auszug aus FG Düsseldorf, 14.07.2020 - 10 K 2970/15
    Solche Zweifel bestehen nicht, wenn die Gegenleistung für einen kalendermäßigen Zeitraum geschuldet wird (vgl. BFH-Beschluss vom 3. November 1982 I B 23/82, BStBl II 1983, 132 m. w. N.).

    - Bauspartechnische Abgrenzung wegen höherer Kosten der Verwaltung der im Darlehensstadium befindlichen Bausparverträge im Verhältnis zu niedrigeren Kosten während des Sparstadiums der Verträge, weil sich bezogen auf den einzelnen Vertrag die Anzahl der Sparjahre nicht mit Bestimmtheit von der Anzahl der Jahre des Darlehensstadiums abgrenzen ließ (Urteil vom 7. März 1973 I R 48/69, BStBl II 1973, 565, und Beschluss vom 3. November 1982 I B 23/82, BStBl II 1983, 132; ebenso Bauer in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, Einkommensteuergesetz, § 5 Rn. F 45, F D71; Herzig/ A. Söffing, BB 1993, 465, 469 f.).

  • BFH, 24.03.1982 - IV R 96/78

    Landwirtschaftlich genutztes Betriebsgrundstück - Verlegung von Ferngasleitung -

    Auszug aus FG Düsseldorf, 14.07.2020 - 10 K 2970/15
    Anerkannt werden kann ein Rechnungsabgrenzungsposten, der auf einer Schätzung der Dauer der vom Steuerpflichtigen zu erbringenden Gegenleistung beruht, nur, wenn die Schätzung aufgrund allgemeingültiger Maßstäbe erfolgt (vgl. BFH-Urteile vom 24. März 1982 IV R 96/78, BStBl II 1982, 643; vom 3. Mai 1983 VIII R 100/81, BStBl II 1983, 572; vom 9. Dezember 1993 IV R 130/91, BStBl II 1995, 202; vom 14. Oktober 1999 IV R 12/99, BStBl II 2000, 25, und vom 7. März 2007 I R 18/06, BStBl II 2007, 697; Hennrichs in Münchener Kommentar zum Bilanzrecht, 2013, § 250 Rn. 26, 28 f.; Bauer in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, Einkommensteuergesetz, § 5 Rn. F 102; Ritzrow, Steuerliche Betriebsprüfung 1998, 10, 12; Marx/Löffler, DB 2015, 2765, 2768; a. A. Beisse in Festschrift für Wolfgang Dieter Budde, 1995, 67, 83, wonach eine fundierte Schätzung des maßgebenden Zeitraums genügen soll).

    - Einmalige Zahlung für die zeitlich unbegrenzte Nutzung eines Grundstücks, die als Kapitalwert einer sog. ewigen Rente aufzufassen war und bei der sich beim Ansatz eines Kapitalisierungszinssatzes von 4 v. H. ein Zeitraum von 25 Jahren ergab (Urteile vom 17. Oktober 1968 IV 84/65, BStBl II 1969, 180; vom 24. März 1982 IV R 96/78, BStBl II 1982, 643, und vom 9. Dezember 1993 IV R 130/91, BStBl II 1995, 202).

  • BFH, 28.07.2004 - XI R 63/03

    Rückstellung wegen Erfüllungsrückstandes für die Betreuung bereits

    Auszug aus FG Düsseldorf, 14.07.2020 - 10 K 2970/15
    Ein Erfüllungsrückstand liegt vor, wenn der Verpflichtete sich mit seinen Leistungen gegenüber seinem Vertragspartner im Rückstand befindet, also weniger geleistet hat, als er nach dem Vertrag für die bis dahin vom Vertragspartner erbrachte Leistung insgesamt zu leisten hatte (BFH-Urteil vom 28. Juli 2004 XI R 63/03, BStBl II 2006, 866).
  • BFH, 12.12.2013 - X R 25/11

    Bildung einer Rückstellung für die Verpflichtung zur Nachbetreuung von

    Auszug aus FG Düsseldorf, 14.07.2020 - 10 K 2970/15
    Für die Höhe der Rückstellung hat der Steuerpflichtige detailliert darzulegen, in welchem Umfang er sich zum Bilanzstichtag in einem Erfüllungsrückstand befunden hat (BFH-Urteil vom 12. Dezember 2013 X R 25/11, BStBl II 2014, 517).
  • BFH, 24.06.2009 - IV R 26/06

    Rechnungsabgrenzung bei Erhalt einer Subvention - Zinszuschuss für die Aufnahme

    Auszug aus FG Düsseldorf, 14.07.2020 - 10 K 2970/15
    - Kapitalisiert ausgezahlter Zinszuschuss für die Aufnahme eines langjährigen Kapitalmarktdarlehens, wenn im Zuwendungsbescheid die Dauer der Darlehenslaufzeit und damit der Zinsverpflichtung bestimmt ist (Urteil vom 24. Juni 2009 IV R 26/06, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs 2009, 1525).
  • BFH, 19.07.1995 - I R 56/94

    Teilwert - Herstellungskosten - Zuschußempfänger - Krankenhauswäsche

    Auszug aus FG Düsseldorf, 14.07.2020 - 10 K 2970/15
    - Investitionszuschuss zur Anschaffung oder Herstellung eines abnutzbaren Sachanlagegutes, weil sich dessen betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer nur durch eine Schätzung ermitteln lässt, sodass das Merkmal der bestimmten Zeit nicht erfüllt ist (Urteile vom 22. Januar 1992 X R 23/89, BStBl II 1992 488, und vom 19. Juli 1995 I R 56/94, BStBl II 1996, 28; zustimmend Tiedchen in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuergesetz/Körperschaftsteuergesetz, § 5 EStG Anm. 2218).
  • BFH, 10.09.1998 - IV R 80/96

    Gewinnrealisierung bei Schulungseinrichtungen

  • BFH, 24.07.1996 - I R 94/95

    Die Forfaitierung von Leasingraten führt zu einem passiven RAP, der grundsätzlich

  • BFH, 08.12.1988 - IV R 33/87

    1. Erschließungskosten als Entgelt im Rahmen eines Erbbaurechtsverhältnisses - 2.

  • BFH, 05.04.1984 - IV R 96/82

    Die Voraussetzungen für eine passive Rechnungsabgrenzung liegen vor, wenn ein

  • BFH, 14.03.1986 - III R 179/82

    Betriebsausgaben - Unternehmer - Handelsvertreter - Provision - Entstehung des

  • BFH, 07.03.1973 - I R 48/69

    Keine bauspartechnische Rückstellung oder sogenannte bauspartechnische Angrenzung

  • BFH, 07.03.2007 - I R 18/06

    Vorfälligkeitsentschädigung als passiver Rechnungsabgrenzungsposten

  • BFH, 19.01.1978 - IV R 153/72

    Rechnungsabgrenzung bei Verwaltungsgebühren für ein Bankdarlehen und

  • BFH, 17.07.1980 - IV R 10/76

    Buchführung - Entschädigung - Erhöhter betrieblicher Aufwand - Unterlassungslast

  • BFH, 03.05.1983 - VIII R 100/81

    Kein passiver Rechnungsabgrenzungsposten und keine Rückstellung wegen Übernahme

  • BFH, 17.10.1968 - IV 84/65

    Einkokmmensteuerpflichtigkeit eines einmaligen von einem Landwirt für die

  • BFH, 23.02.1977 - I R 104/75

    Gasversorgungsunternehmen - Rechtsform der GmbH - Passivposten - Auflösung nach

  • BFH, 26.07.2023 - IV R 22/20

    Passive Rechnungsabgrenzung erhaltener Zahlungen bei zeitraumbezogenen Leistungen

    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 14.07.2020 - 10 K 2970/15 F wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf wies die daraufhin erhobene Klage der Klägerin mit Urteil vom 14.07.2020 - 10 K 2970/15 F als unbegründet ab.

    Die Klägerin beantragt, das Urteil des FG Düsseldorf vom 14.07.2020 - 10 K 2970/15 F und die Einspruchsentscheidung vom 01.09.2015 aufzuheben und den Bescheid vom 13.06.2012 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2008 dahingehend zu ändern, dass der laufende Gesamthandsgewinn um 2.528.080,21 EUR gemindert wird, hilfsweise, dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) die Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, ob Art. 2 Abs. 3 der Vierten Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25.07.1978 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g des Vertrages über den Jahresabschluß von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen (RL 78/660/EWG) so auszulegen ist, dass er einer Regelung entgegensteht, nach der Einnahmen nicht den Zeiträumen zuzuordnen sind, in denen sie wirtschaftlich verursacht sind, sondern ungeachtet anderweitiger innerstaatlicher Vorschriften im Jahr der wirtschaftlichen Verursachung anzusetzen sind.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht