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   FG Münster, 20.01.2010 - 10 K 526/08 E   

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https://dejure.org/2010,4588
FG Münster, 20.01.2010 - 10 K 526/08 E (https://dejure.org/2010,4588)
FG Münster, Entscheidung vom 20.01.2010 - 10 K 526/08 E (https://dejure.org/2010,4588)
FG Münster, Entscheidung vom 20. Januar 2010 - 10 K 526/08 E (https://dejure.org/2010,4588)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für bauliche Maßnahmen an einem Mietshaus als Werbungskosten; Unterscheidung zwischen Herstellungskosten und Erhaltungsaufwendungen bei Aufwendungen zur Beseitigung verdeckter Mängel; Voraussetzungen für anschaffungsnahe ...

  • Betriebs-Berater

    Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisie-rungsmaßnahmen als anschaffungsnahe Herstellungskosten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aufwendungen zur Beseitigung verdeckter Mängel als anschaffungsnahe Herstellungskosten

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Immobilien: - Aufwendungen zur Beseitigung verdeckter Mängel als anschaffungsnahe Herstellungskosten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Anschaffungsnaher Aufwand beim Mietshauskauf

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Aufwendungen zur Beseitigung verdeckter Mängel

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen als anschaffungsnahe Herstellungskosten

Papierfundstellen

  • BB 2010, 1082
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 25.08.2009 - IX R 20/08

    Anschaffungsnahe Aufwendungen i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG bei einheitlich zu

    Auszug aus FG Münster, 20.01.2010 - 10 K 526/08
    Die hieraus resultierende erhebliche zusätzliche Arbeitsbelastung der Finanzämter wollte der Gesetzgeber dadurch vermeiden, dass er in Anlehnung an die bisherige Verwaltungsregelung der R 157 Abs. 4 EStR eine typisierende Regelung schuf, die allein deshalb zu anschaffungsnahen Herstellungskosten führt, weil die Aufwendungen in den ersten drei Jahren nach Anschaffung eine bestimmte Höhe überschreiten (BR-Drucks. 630/03, 53; vgl. auch BFH-Urteil vom 25.08.2009, IX R 20/08, DStR 2009, 2476).

    So kann entgegen des Wortlauts des § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 2 EStG selbst jährlich üblicherweise anfallender Erhaltungsaufwand dann nicht als Werbungskosten sofort abgezogen werden, wenn die Aufwendungen im Rahmen einheitlich zu würdigender Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen anfallen (BFH-Urteil vom 25.08.2009, IX R 20/08, DStR 2009, 2476).

  • BFH, 12.09.2001 - IX R 39/97

    Anschaffungsnaher Aufwand; Divergenzanfrage

    Auszug aus FG Münster, 20.01.2010 - 10 K 526/08
    § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG stellt ein sog. "Nichtanwendungsgesetz" (Pezzer, DStR 2004, 525, 526) dar, durch das der Gesetzgeber der neueren Rechtsprechung des BFH (BFH-Urteil vom 12.09.2001, IX R 39/97, BStBl. II 2003, 569) begegnen wollte, nach der für die Abgrenzung der Anschaffungs- und Herstellungskosten zum Erhaltungsaufwand stets eine Einzelfallbetrachtung erforderlich war.
  • BFH, 22.01.2003 - X R 9/99

    Anschaffungsnaher Aufwand bei Gebäudekauf zur Eigennutzung

    Auszug aus FG Münster, 20.01.2010 - 10 K 526/08
    Den Gesetzesmaterialien kann zudem nicht die Absicht des Gesetzgebers entnommen werden, § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG solle auch "Nichtanwendungsgesetz" zu der Rechtsprechungsänderung des BFH sein, wonach auch Aufwendungen zur Beseitigung verdeckter Mängel zu Herstellungskosten und nicht mehr - wie bislang von der Rechtsprechung angenommen - zu Erhaltungsaufwendungen führen, weil es nicht auf die subjektiven Vorstellungen des Erwerbers vom Zustand des Gebäudes, sondern auf die objektive Natur der Maßnahme ankomme (BFH-Urteile vom 22.01.2003, X R 36/01, BFH/NV 2003, 765; vom 22.01.2003, X R 9/99, BStBl. II 2003, 596).
  • BFH, 22.01.2003 - X R 36/01

    Vorkostenabzug nach § 10 e Abs. 6 EStG - Wiederaufbau eines Anbaus; HK

    Auszug aus FG Münster, 20.01.2010 - 10 K 526/08
    Den Gesetzesmaterialien kann zudem nicht die Absicht des Gesetzgebers entnommen werden, § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG solle auch "Nichtanwendungsgesetz" zu der Rechtsprechungsänderung des BFH sein, wonach auch Aufwendungen zur Beseitigung verdeckter Mängel zu Herstellungskosten und nicht mehr - wie bislang von der Rechtsprechung angenommen - zu Erhaltungsaufwendungen führen, weil es nicht auf die subjektiven Vorstellungen des Erwerbers vom Zustand des Gebäudes, sondern auf die objektive Natur der Maßnahme ankomme (BFH-Urteile vom 22.01.2003, X R 36/01, BFH/NV 2003, 765; vom 22.01.2003, X R 9/99, BStBl. II 2003, 596).
  • FG Düsseldorf, 21.01.2016 - 11 K 4274/13

    Aufwendungen zur Beseitigung nachträglich eingetretener Schäden sind keine

    So vertreten Rechtsprechung und die herrschende Meinung in der Literatur, dass Aufwendungen zur Beseitigung verdeckter Mängel nach der Gesetzesfassung zu anschaffungsnahen Herstellungskosten führen können (FG Münster Urteil vom 20.1.2010 10 K 526/08 E, Deutsches Steuerrecht - Entscheidungsdienst -DStRE- 2011, 243 (rkr.); Mutscher in Frotscher EStG § 6 EStG Rn. 312n; Prinz in Bordewin/Brandt EStG § 6 EStG Rn. 1/471; Meurer in Lademann EStG § 6 EStG Rn. 341/1; Hoffmann in Littmann/Bitz/Pust EStG § 6 EStG Rn. 311; Ehmcke in Blümich EStG § 6 EStG Rn. 432; anderer Ansicht Werndl in Kirchhof/Söhn EStG § 6 EStG Rn. Ba 91; Korn/Strahl in Korn EStG § 6 EStG Rn. 183.6).

    Zur Begründung dieser Auffassung hat das Finanzgericht Münster darauf hingewiesen, dass es kein gesetzgeberisches Versehen darstelle, dass H 157 Abs. 4 S. 6 EStH 2002 nicht ins Gesetz übernommen wurde, während der Gesetzgeber andere Sätze der Verwaltungsvorschrift aufgegriffen hat (FG Münster Urteil vom 20.1.2010 10 K 526/08 E, DStRE 2011, 243 (rkr.)).

  • FG Düsseldorf, 30.08.2016 - 10 K 398/15

    Einkommensteuerliches Vorliegen eines sofort abzugsfähigen Erhaltungsaufwands

    Die hieraus resultierende erhebliche zusätzliche Arbeitsbelastung der Finanzämter wollte der Gesetzgeber dadurch vermeiden, dass er in Anlehnung an die bisherige Verwaltungsregelung des R 157 Abs. 4 EStR eine typisierende Regelung schuf, die allein deshalb zu anschaffungsnahen Herstellungskosten führt, weil die Aufwendungen in den ersten drei Jahren nach Anschaffung eine bestimmte Höhe überschreiten (BR-Drucks. 630/03, 53; vgl. FG Münster, Urteil vom 20.01.2010 - 10 K 526/08 E, DStRE 2011, 205).
  • FG Münster, 25.09.2014 - 8 K 4017/11

    Zusammentreffen von Schönheitsreparaturen und Modernisierungsmaßnahmen

    Grundsätzlich als anschaffungsnahe Herstellungskosten erfasst werden auch alle Maßnahmen, bei denen die Aufwendungen eindeutig den Erhaltungsaufwendungen zuzuordnen sind (FG Münster Urteil vom 20.01.2010 10 K 526/08 E, DStRE 2011, 205; Ehmcke in: Blümich, EL 107 September 2010, § 6 EStG Rn. 415).
  • FG Düsseldorf, 22.11.2012 - 16 K 3136/12

    Anschaffungsnahe Herstellungskosten: 15 %-Grenze des § 6 Abs. 1 Nr. 1 a EStG -

    Bei Ermittlung der Höhe der Erhaltungsaufwendungen sind, anders als die Klägerin meint, auch die Maßnahmen der Beseitigung versteckter Mängel mit einzubeziehen (Finanzgericht Münster Urteil vom 20.1.2010 10 K 526/08 E, Deutsches Steuerrecht Eildienst -DStRE- 2010, 205, m.w.N. aus der Rspr.).
  • FG Münster, 17.11.2014 - 13 K 3335/12

    Kosten für eine energetische Sanierung

    Zum anderen haben die Kläger bei ihrer Argumentation nicht berücksichtigt, dass nach herrschender Auffassung in Rechtsprechung, Verwaltung und Schrifttum den zitierten Gesetzesmaterialien ausdrücklich nicht zu folgen ist, sondern Aufwendungen zur Beseitigung verdeckter Mängel in die Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG einzubeziehen sind (ausführlich FG Münster, Urteil vom 20.1.2010 10 K 526/08 E, Deutsches Steuerrecht Entscheidungssammlung - DStRE - 2011, 205; R 6.4 Abs. 1 Satz 1 EStR 2012; Ehmcke in Blümich, EStG, § 6 Rz. 432; Kulosa in Schmidt, EStG, 33. Aufl. 2014, § 6 Rz. 382; Herrmann in Frotscher, EStG, § 6 Rz. 312n; Hiller, INF 2004, 663, 665; Korn/Strahl, KÖSDI 2004, 14055, 14058; Röhrig/Doege, DStR 2006, 161, 165; a.A. Werndl in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 6 Rz. Ba 31 und Ba 91).
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