Rechtsprechung
FG Niedersachsen, 21.06.2007 - 10 K 76/07 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
Erfolgsbeteiligung an Schadensersatzprozess als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
§ 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 EStG; § 22 EStG
Steuerbarkeit von im Zusammenhang mit einer Prozessfinanzierungszusage erzielten Einnahmen; Enstehen von Einnahmen aus Leistungen gemäß § 22 Nr. 3 S. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) bei Beteiligung an dem Erfolg eines Zivilprozesses; Abgrenzung von Gesellschaft und ... - Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
EStG § 22 Nr. 3 Satz 1
Prozessfinanzierungszusage; Amtshaftungsprozess; Wirtschaftlicher Zusammenhang; Prozessrisiko - Steuerbarkeit von Einnahmen im Zusammenhang mit einer Prozessfinanzierungszusage - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Steuerbarkeit von Einnahmen im Zusammenhang mit einer Prozessfinanzierungszusage
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Steuerbarkeit von im Zusammenhang mit einer Prozessfinanzierungszusage erzielten Einnahmen; Enstehen von Einnahmen aus Leistungen gemäß § 22 Nr. 3 S. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) bei Beteiligung an dem Erfolg eines Zivilprozesses; Abgrenzung von Gesellschaft und ...
Verfahrensgang
- FG Niedersachsen, 21.06.2007 - 10 K 76/07
- BFH, 15.01.2008 - IX R 47/07
- BFH, 10.07.2008 - IX R 47/07
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (7)
- BFH, 21.09.2004 - IX R 13/02
Als Gegenleistung für eine Vermittlungstätigkeit angenommene Provision nach § 22 …
Auszug aus FG Niedersachsen, 21.06.2007 - 10 K 76/07
Leistung im Sinne des § 22 Nr. 3 Satz 1 EStG ist jedes Tun, Unterlassen oder Dulden, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrags sein kann und das eine Gegenleistung auslöst (BFH, Urteil vom 21.09.2004 IX R 13/02, BStBl II 2005, 44), sofern es sich nicht als Veräußerungs- oder veräußerungsähnlicher Vorgang im privaten Bereich darstellt (BFH, Urteil vom 10.09.2003 XI R 32/04, DStR 2006, 2075).Die Norm erfasst, ergänzend zu den übrigen Einkunftsarten, das Ergebnis einer Erwerbstätigkeit und setzt wie diese die allgemeinen Merkmale des Erzielens von Einkünften nach § 2 EStG voraus (BFH, Urteil vom 21.09.2004 IX R 13/02, a.a.O.).
- BGH, 13.02.2006 - II ZR 62/04
Rechtsstellung eines an einer GmbH beteiligten stillen Gesellschafters; Pflichten …
Auszug aus FG Niedersachsen, 21.06.2007 - 10 K 76/07
Eine solche, für die Eingehung eines Gesellschaftsverhältnisses unabdingbare Treuepflicht (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 13.02.2006, NJW-RR 2006, 760) verlangt insbesondere, den Interessen der Gesellschaft regelmäßig den Vorrang vor den eigenen Interessen einzuräumen. - BFH, 24.08.2006 - IX R 32/04
Steuerbarkeit eines Reugeldes - Umfang der sonstigen Leistung nach § 22 Nr. 3 …
Auszug aus FG Niedersachsen, 21.06.2007 - 10 K 76/07
Leistung im Sinne des § 22 Nr. 3 Satz 1 EStG ist jedes Tun, Unterlassen oder Dulden, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrags sein kann und das eine Gegenleistung auslöst (BFH, Urteil vom 21.09.2004 IX R 13/02, BStBl II 2005, 44), sofern es sich nicht als Veräußerungs- oder veräußerungsähnlicher Vorgang im privaten Bereich darstellt (BFH, Urteil vom 10.09.2003 XI R 32/04, DStR 2006, 2075).
- BGH, 26.06.1989 - II ZR 128/88
Abgrenzung Innengesellschaft zum partiarischen Rechtsgeschäft; Auflösung einer …
Auszug aus FG Niedersachsen, 21.06.2007 - 10 K 76/07
Dabei kommt es für die Abgrenzung von Gesellschaft und partiarischem Rechtsverhältnis entscheidend darauf an, ob das jeweilige Rechtsverhältnis durch die Gemeinsamkeit oder durch die Gegensätze der beteiligten Interessen geprägt wird (vgl. BGH, Urteil vom 26.06.1989 II ZR 128/88, NJW 1990, 573 [574]; LG Bonn, Urteil vom 25.08.2006 15 O 198/06, beck-online BeckRS 2006 10376). - BFH, 16.11.2005 - XI R 32/04
Schmerzensgeld wegen Rufschädigung als Teil der Entschädigung für den Verlust des …
Auszug aus FG Niedersachsen, 21.06.2007 - 10 K 76/07
Leistung im Sinne des § 22 Nr. 3 Satz 1 EStG ist jedes Tun, Unterlassen oder Dulden, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrags sein kann und das eine Gegenleistung auslöst (BFH, Urteil vom 21.09.2004 IX R 13/02, BStBl II 2005, 44), sofern es sich nicht als Veräußerungs- oder veräußerungsähnlicher Vorgang im privaten Bereich darstellt (BFH, Urteil vom 10.09.2003 XI R 32/04, DStR 2006, 2075). - LG Bonn, 25.08.2006 - 15 O 198/06
Prozessfinanzierungsvertrag, Beitreibung einer anwaltlichen Honorarforderung
Auszug aus FG Niedersachsen, 21.06.2007 - 10 K 76/07
Dabei kommt es für die Abgrenzung von Gesellschaft und partiarischem Rechtsverhältnis entscheidend darauf an, ob das jeweilige Rechtsverhältnis durch die Gemeinsamkeit oder durch die Gegensätze der beteiligten Interessen geprägt wird (vgl. BGH, Urteil vom 26.06.1989 II ZR 128/88, NJW 1990, 573 [574]; LG Bonn, Urteil vom 25.08.2006 15 O 198/06, beck-online BeckRS 2006 10376). - BFH, 16.01.2007 - IX R 48/05
Anwalt; Beteiligung am Prozesskostenrisiko
Auszug aus FG Niedersachsen, 21.06.2007 - 10 K 76/07
aa) Zwar hat der Bundesfinanzhof im Parallelfall des Rechtsanwalts entschieden, dass dessen Entgelt seinen Einkünften aus der Anwaltstätigkeit zuzurechnen ist (BFH, Urteil vom 16.01.2007 IX R 48/05, BFH/NV 2007, 886).