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   VG Karlsruhe, 19.10.2005 - 10 K 883/04   

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VG Karlsruhe, 19.10.2005 - 10 K 883/04 (https://dejure.org/2005,18405)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 19.10.2005 - 10 K 883/04 (https://dejure.org/2005,18405)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 19. Oktober 2005 - 10 K 883/04 (https://dejure.org/2005,18405)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Befristete Verlängerung eines Aufenthaltstitels führt nicht zum Verbrauch des Ausweisungsgrundes - Berücksichtigung einer strafrechtlichen Verurteilung bei Erteilung der Niederlassungserlaubnis

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (16)

  • VGH Baden-Württemberg, 10.04.2002 - 11 S 331/02

    Ladungsfähige Anschrift im Ausland; Aufenthaltsberechtigung - Ausweisungsgründe

    Auszug aus VG Karlsruhe, 19.10.2005 - 10 K 883/04
    Da sie im Bundeszentralregister noch nicht getilgt und auch nicht tilgungsreif sind, können sie im Rechtsverkehr auch noch verwertet werden (vgl. §§ 51 Abs. 1, 45 ff. BZRG; vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.04.2002 - 11 S 331/02 - juris).

    Diese hatte nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Urt. v. 10.04.2004 - 11 S 331/02 -, juris) einerseits eine qualifizierende, andererseits aber auch eine begünstigende Wirkung: Die Vorschrift legte einerseits fest, dass auch eine einmalige Verurteilung immer anspruchshindernd ist, wenn sie in den letzten drei Jahren erfolgt ist und das dort genannte Strafmaß erreicht.

    Hingegen war der Rückgriff auf Ausweisungsgründe nach § 27 Abs. 2 Nr. 5 AuslG nicht gesperrt, sofern der Aufenthaltsberechtigungsbewerber außerhalb der Drei-Jahres-Frist zu weiteren Straftaten, unabhängig von der Höhe des Strafmaßes, verurteilt worden war (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.04.2004 a.a.O., m.w.N.).

    Denn ihr verbleibt - wie dargelegt - ein eigenständiger Regelungsbereich als lex specialis zu § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG in den Fällen, in den sich für den Bewertungszeitraum der letzten drei Jahre beide Vorschriften überschneiden (so zur früheren Rechtslage: VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.04.2004 a.a.O.) Auch die im Schrifttum vertretene Auffassung überzeugt nicht, dass ein Rückgriff auf die Begehung einer Straftat als Ausweisungsgrund auch außerhalb des Drei-Jahres-Zeitraums dann ausgeschlossen ist, wenn es sich um eine abgeschlossene gerichtliche Verurteilung wegen einer Straftat handelt, die eine bestimmte Höhe nicht überschreitet, etwas anderes aber dann gilt, wenn zum Zeitpunkt der Beantragung der Niederlassungserlaubnis ein aktueller Ausweisungsgrund besteht, weil eine Straftat gerichtlich noch nicht abgeurteilt worden ist oder weil sich aus mehreren vorangegangenen Straftaten, von denen jede einzelne die Höhe des § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 AufenthG nicht überschreitet, ein aktueller Ausweisungsgrund der künftigen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ableiten lässt (Hailbronner, AuslR, Stand: August 2005, § 9 AufenthG Rdnr. 21).

  • VGH Baden-Württemberg, 28.10.1998 - 11 S 1853/98

    Besonderer Ausweisungsschutz für Asylberechtigte, hier: Ausübung des

    Auszug aus VG Karlsruhe, 19.10.2005 - 10 K 883/04
    Weiter ist geklärt, dass ein vereinzelter, nicht geringfügiger Verstoß ebenso ausreicht wie ein geringfügiger, aber nicht vereinzelter Verstoß (BVerwG, Urt. v. 05.05.1998, BVerwGE 106, 361, Urt. v. 28.01.1997, InfAuslR 1997, 240, Urt. v. 19.11.1996, InfAuslR 1997, 192, Urt. v. 24.09.1996, BVerwGE 102, 63, VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.04.2002, EzAR 013 Nr. 2 u. Urt. v. 28.10.1998, NVwZ-RR 1999, 270).

    Denn diese Auffassung trägt dem Konzept der integrativ abgestuften Aufenthaltstitel und der hierfür erforderlichen Würdigung auch früheren Verhaltens nicht Rechnung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.04.2002, a.a.O.).

    Die Unterscheidung danach, ob ein Ausweisungsgrund noch aktuell ist oder nicht, ist daher kaum sachdienlich (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.04.2002, a.a.O.).

  • VG Stuttgart, 21.03.2002 - 4 K 4251/01

    Unbefristete Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis

    Auszug aus VG Karlsruhe, 19.10.2005 - 10 K 883/04
    Daher begründet die Verlängerung der befristeten Aufenthaltserlaubnis nach § 19 Abs. 2 S. 2 AuslG gerade keinen Vertrauensschutz darauf, dass die Aufenthaltserlaubnis auch unbefristet erteilt werden wird (ebenso VG Karlsruhe, Urt. v. 19.10.2005 - 10 K 77/05 - VG Stuttgart, Urt. v. 21.03.2002 - 4 K 4251/01 - juris).
  • BVerwG, 18.11.2004 - 1 C 23.03

    Ausweisungsgrund; Einbürgerung; Einbürgerung eines Ehegatten; geringfügiger

    Auszug aus VG Karlsruhe, 19.10.2005 - 10 K 883/04
    Schließlich ist geklärt, dass die Ausländerbehörden - und dementsprechend auch die Verwaltungsgerichte - in aller Regel von der Richtigkeit einer Verurteilung durch Strafurteil oder Strafbefehl ausgehen dürfen (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.11.2004 - 1 C 23.03 -, juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.08.2003, juris, u. Beschl. v. 05.12.1994 - 11 S 3240/94 -, juris), jedenfalls wenn - wie hier - nichts dafür ersichtlich ist, dass die Behörde den Vorfall besser aufklären kann als die Kriminalpolizei, die Staatsanwaltschaft oder das Strafgericht.
  • BVerwG, 15.03.2005 - 1 C 26.03

    Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis, Ausweisungsgründe, Verbrauch von

    Auszug aus VG Karlsruhe, 19.10.2005 - 10 K 883/04
    Nach der Übergangsregelung des § 104 Abs. 1 i.V.m. § 101 Abs. 1 AufenthG richtet sich die Klage nunmehr auf die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer Niederlassungserlaubnis unter Anwendung alten Rechts, also insbesondere der §§ 24 f. AuslG (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.03.2005, DVBl. 2005, 1203; Hailbronner, AuslR, Stand August 2005, § 104 AufenthG Rn. 3,4; Funke - Kaiser in GK-AufenthG, Stand August 2005, § 104 Rn. 2).
  • BVerwG, 24.09.1996 - 1 C 9.94

    Ausländerrecht - Ausnahmen von der Ausweisung bei vorsätzlich begangener

    Auszug aus VG Karlsruhe, 19.10.2005 - 10 K 883/04
    Weiter ist geklärt, dass ein vereinzelter, nicht geringfügiger Verstoß ebenso ausreicht wie ein geringfügiger, aber nicht vereinzelter Verstoß (BVerwG, Urt. v. 05.05.1998, BVerwGE 106, 361, Urt. v. 28.01.1997, InfAuslR 1997, 240, Urt. v. 19.11.1996, InfAuslR 1997, 192, Urt. v. 24.09.1996, BVerwGE 102, 63, VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.04.2002, EzAR 013 Nr. 2 u. Urt. v. 28.10.1998, NVwZ-RR 1999, 270).
  • BVerwG, 17.06.1998 - 1 C 27.96

    Arbeitslosigkeit; Assoziationsrecht; Aufenthaltsbewilligung; Aufenthaltserlaubnis

    Auszug aus VG Karlsruhe, 19.10.2005 - 10 K 883/04
    Dabei ist davon auszugehen, dass eine vorsätzlich begangene Straftat grundsätzlich keinen geringfügigen Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift darstellt (BVerwG, Urt. v. 17.06.1998, InfAuslR 1998, 424, Urt. v. 05.05.1998, Urt. v. 24.09.1996, VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.10.1998, jeweils a.a.O.).
  • BVerwG, 27.01.1998 - 1 C 28.96

    Ausländerrecht - Versagung der Aufenthaltserlaubnis bei einem

    Auszug aus VG Karlsruhe, 19.10.2005 - 10 K 883/04
    Denn diese Regelung trifft Erleichterungen für die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft mit einem deutschen Ehegatten nur im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 Nrn. 2 u. 3 sowie Abs. 2 S. 1 AuslG (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.01.1998 - 1 C 28.96 -, Buchholz 402.240, § 19 AuslG 1990 Nr. 4).
  • BVerwG, 27.08.1996 - 1 C 8.94

    Klagerecht für Ehefrau eines türkischen Staatsangehörigen

    Auszug aus VG Karlsruhe, 19.10.2005 - 10 K 883/04
    Es ist in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung seit langem geklärt, dass die Verwirklichung des Ausweisungstatbestandes ausreicht und es nicht erforderlich ist, dass der betroffene Ausländer tatsächlich ermessensfehlerfrei ausgewiesen werden könnte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.09.1995, InfAuslR 1996, 14, zu § 24 Abs. 1 Nr. 6 AuslG, Urt. v. 27.08.1996, BVerwGE 102, 12, zur vergleichbaren Regelung in § 7 Abs. 2 Nr. 1 AuslG, Urt. v. 31.05.1994, BVerwGE 96, 86, zu § 46 Nr. 1 AuslG; Hailbronner, a.a.O., Stand: November 2004, § 24 AuslG Rn. 27; Kloesel/Christ/Häußer, Deutsches Ausländerrecht, Stand: Juli 2003, § 24 AuslG Rn. 52).
  • BVerwG, 31.05.1994 - 1 C 5.93

    Ausländer - Sicherheit - Gefährdung - Einbürgerung - Versorgung -

    Auszug aus VG Karlsruhe, 19.10.2005 - 10 K 883/04
    Es ist in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung seit langem geklärt, dass die Verwirklichung des Ausweisungstatbestandes ausreicht und es nicht erforderlich ist, dass der betroffene Ausländer tatsächlich ermessensfehlerfrei ausgewiesen werden könnte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.09.1995, InfAuslR 1996, 14, zu § 24 Abs. 1 Nr. 6 AuslG, Urt. v. 27.08.1996, BVerwGE 102, 12, zur vergleichbaren Regelung in § 7 Abs. 2 Nr. 1 AuslG, Urt. v. 31.05.1994, BVerwGE 96, 86, zu § 46 Nr. 1 AuslG; Hailbronner, a.a.O., Stand: November 2004, § 24 AuslG Rn. 27; Kloesel/Christ/Häußer, Deutsches Ausländerrecht, Stand: Juli 2003, § 24 AuslG Rn. 52).
  • BVerwG, 28.01.1997 - 1 C 23.94

    Ausländerrecht - Tatbestandsmerkmal des Regelfalles i.S.v. § 7 Abs. 2 AuslG

  • VGH Baden-Württemberg, 25.02.2002 - 11 S 160/01

    "Verbrauch" eines Ausweisungsgrundes; Widerruf einer Strafaussetzung zur

  • VGH Baden-Württemberg, 17.10.1996 - 13 S 1279/96

    Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung trotz Kenntnis eines Ausweisungsgrundes -

  • VGH Baden-Württemberg, 24.06.1997 - 13 S 2818/96

    Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung trotz Kenntnis eines Ausweisungsgrundes -

  • OVG Rheinland-Pfalz, 10.03.1997 - 10 B 10011/97

    Arbeitslosigkeit ; Bewerbung; Aufenthaltsrecht; Befristetes Aufenthaltsrecht

  • VGH Baden-Württemberg, 05.12.1994 - 11 S 3240/94

    Ausweisung eines angolanischen Staatsangehörigen, der Vertragsarbeitnehmer in der

  • VGH Baden-Württemberg, 22.07.2009 - 11 S 2289/08

    Erteilung einer Niederlassungserlaubnis bei Vorliegen eines Ausweisungsgrundes -

    Die Fassung der Vorschrift und ihr Verhältnis zur allgemeinen Erteilungsvoraussetzung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG führten in der Rechtspraxis zu Unklarheiten (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30.05.2007 - 13 S 1020/07 - InfAuslR 2007, 346; VG Karlsruhe, Urteil vom 19.10.2005 - 10 K 883/04 - Renner, AuslR, 8. Aufl. § 9 Rn. 25).
  • VG Karlsruhe, 29.01.2008 - 1 K 748/06

    Niederlassungserlaubnis für Marokkaner; vorangegangene Straftaten

    Im Gegensatz zur vorherigen Rechtlage, wonach eine Verurteilung in den letzten drei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Jugend- oder Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen (§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG a.F.) und das Vorliegen eines Ausweisungsgrundes nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG - so jedenfalls ein Teil der Rechtsprechung (vgl. etwa: VG Karlsruhe, Urteil vom 19.10.2005 - 10 K 883/04 - ) - der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis entgegenstand, ist nunmehr eine Abwägung zwischen den Belangen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und den Interessen des Ausländers vorzunehmen und nicht mehr allein auf die Tatsache einer strafgerichtlichen Verurteilung oder eines Gesetzesverstoßes abzustellen.
  • VGH Baden-Württemberg, 26.07.2007 - 13 S 1078/07

    Erteilung einer Niederlassungserlaubnis

    Diese gesicherte Rechtsposition macht der Gesetzgeber von den in § 9 Abs. 2 AufenthG genannten, über die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG hinausgehenden, besonderen Integrationserfordernissen abhängig (vgl. hierzu auch VG Karlsruhe, Urteil vom 19.10.2005 - 10 K 883/04 - juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 30.05.2007 - 13 S 1020/07

    Niederlassungserlaubnis bei mehreren Verurteilungen - Daueraufenthaltsrichtlinie

    Da die Niederlassungserlaubnis als stärkste Stufe der Aufenthaltsverfestigung eine fortgeschrittene Integration zum Ausdruck bringt, darf vor ihrer Erteilung das Maß an Integrationsleistungen eines Ausländers grundsätzlich nicht hinter den Anforderungen an eine befristete Aufenthaltserlaubnis zurück bleiben (vgl. hierzu VG Karlsruhe, Urteil vom 19.10.2005 - 10 K 883/04 - juris).
  • VG Neustadt, 06.12.2007 - 2 K 934/07

    Erteilung einer Niederlassungserlaubnis bei voraussichtlicher zukünftiger

    Unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 19. Oktober 2005 (10 K 883/04, juris) führte die Beklagte weiter aus, dass § 5 und § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG im Verhältnis von Grundtatbestand und Qualifikation zu sehen seien.

    Der Sinn und Zweck von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG a. F. beschränkte sich hiernach darauf, die mit einer solchen Integrationsleistung erworbene "Anwartschaft" auf eine Niederlassungserlaubnis nicht allein wegen einer einzigen nachfolgenden strafrechtlichen Verurteilung, die die genannte Schwelle der Geringfügigkeit nicht überschreitet, entfallen zu lassen (so überzeugend mit eingehender Begründung: VG Karlsruhe, Urteil vom 19. Oktober 2005 - 10 K 883/04 -, juris, im Anschluss an VGH BW, ZAR 2002, 244).

  • VG Stuttgart, 23.02.2007 - 7 K 4531/06

    Anspruch auf Aufenthaltsberechtigung trotz strafrechtlicher Verurteilung

    Die Antragsgegnerin hat ihre Auffassung, dass hinsichtlich der im Jahre 2003 erfolgten Verurteilung des Antragstellers, die außerhalb des genannten Dreijahreszeitraums liegt, ein Rückgriff auf die in § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG genannten Ausweisungsgründe möglich ist, auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 19.10.2005 - 10 K 883/04 - gestützt.
  • VG Sigmaringen, 23.11.2006 - 2 K 477/06

    Voraussetzungen für Niederlassungserlaubnis - Anrechnung eines

    Die von den Beteiligten problematisierte Frage, ob dem Kläger seine strafgerichtlichen Verurteilungen gemäß §§ 5 Abs. 1 Nr. 2, 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG als Ausweisungsgründe entgegengehalten werden können, obwohl das Strafmaß unter der Schwelle des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG liegt und mittlerweile auch die jüngste Verurteilung länger als drei Jahre zurückliegt (so VG Karlsruhe, Urt. v. 19.10.2005, - 10 K 883/04 -, juris, unter Verweis auf VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 10.04.2002, - 11 331/02 -, EzAR 013 Nr. 2; a.A. Hailbronner, Kommentar AufenthG § 9 Rn. 21; ausdrücklich offengelassen von BVerwG, Urt. v. 20.02.2003, - 1 C 13/02 -, BVerwGE 117, 380, 387) ist nicht entscheidungserheblich, weil es bereits an den tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis fehlt.
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