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   FG Köln, 04.01.2001 - 10 Ko 6724/00   

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https://dejure.org/2001,25153
FG Köln, 04.01.2001 - 10 Ko 6724/00 (https://dejure.org/2001,25153)
FG Köln, Entscheidung vom 04.01.2001 - 10 Ko 6724/00 (https://dejure.org/2001,25153)
FG Köln, Entscheidung vom 04. Januar 2001 - 10 Ko 6724/00 (https://dejure.org/2001,25153)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Kostenerstattung - Verdienen einer Erledigungsgebühr

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • EFG 2001, 711
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 16.12.1969 - VII B 45/68

    Mitwirken bei Beweisaufnahme - Bevollmächtigter - Ergebnis der Beweisaufnahme -

    Auszug aus FG Köln, 04.01.2001 - 10 Ko 6724/00
    a) Als Mitwirkung bei der Erledigung in diesem Sinne kommt nur eine besondere, auf die Erledigung ohne Urteil gerichtete Tätigkeit des Bevollmächtigten in Betracht, die über die bereits mit der Prozess- oder Verhandlungsgebühr abgegoltene Einlegung und Begründung des Rechtsbehelfs hinausgeht ( BFH-Beschluss vom 16. Dezember 1969 VII B 45/68 ,BStBl II 1970, 251).
  • FG Köln, 26.02.2007 - 10 Ko 1308/06

    Möglichkeit der Ermäßigung der Verfahrensgebühr bei vorzeitiger Beendigung des

    Unter "Mitwirkung bei der Erledigung" versteht der beschließende Senat eine besondere, über die allgemeine Geschäftsführung hinausgehende, auf die Herbeiführung der materiellen Erledigung ohne Urteil gerichtete und dafür nicht unwesentliche Tätigkeit (vgl. z.B. Beschluss vom 04.01.2001 10 Ko 6724/00, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2001, 711).
  • FG Köln, 01.06.2005 - 10 Ko 707/05

    Erledigung; Erledigungsgebühr

    Ebenso wenig genügt es, dass das Finanzamt unter dem Eindruck der Klagebegründung bzw. eines diese ergänzenden Schriftsatzes oder auf Grund eines Hinweises auf die Rechtslage/Rechtsprechung den Bescheid aufhebt bzw. ändert und damit den Kläger klaglos stellt (vgl. auch Beschluss des Senats vom 4.1.2001 10 Ko 6724/00, Entscheidungen der Finanzgerichte 2001, 711).
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