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   BSG, 30.05.1990 - 10 RKg 7/90   

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https://dejure.org/1990,2901
BSG, 30.05.1990 - 10 RKg 7/90 (https://dejure.org/1990,2901)
BSG, Entscheidung vom 30.05.1990 - 10 RKg 7/90 (https://dejure.org/1990,2901)
BSG, Entscheidung vom 30. Mai 1990 - 10 RKg 7/90 (https://dejure.org/1990,2901)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 1990, 484
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 25.07.1979 - 2 BvL 6/77

    'Vielleicht'-Beschluß

    Auszug aus BSG, 30.05.1990 - 10 RKg 7/90
    Aus der Vorlagepflicht gemäß Art. 177 EWG -Vertrag folgt, daß die Entscheidungen des EuGH, soweit sie EG-Recht auslegen, für die Gerichte der Mitgliedstaaten der EG bindend sind (vgl. BVerfG, Beschluß vom 25. Juli 1979 - 2 BvL 6/77 - NJW 1980, 519 ), weil die Vorabentscheidungen des EuGH die einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrecht gewährleisten sollen (vgl. dazu BSGE 37, 88, 92; BSG SozR 6055 Art. 18 Nr. 2).
  • EuGH, 22.02.1990 - C-12/89

    Gatto / Bundesanstalt für Arbeit

    Auszug aus BSG, 30.05.1990 - 10 RKg 7/90
    Daraufhin ist das Urteil des EuGH vom 22. Februar 1990 in der Rechtssache C - 12/89 - ergangen, auf dessen Inhalt verwiesen wird.
  • EuGH, 31.05.1979 - 182/78

    Pierik

    Auszug aus BSG, 30.05.1990 - 10 RKg 7/90
    Diese Definition ist von allgemeiner Tragweite und erstreckt sich in Anbetracht dieser Erwägung auf jede Person, die, ob sie eine Erwerbstätigkeit ausübt oder nicht, die Versichertengemeinschaft nach den für die soziale Sicherheit geltenden Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten besitzt (vgl. EuGH SozR 6050 Art. 22 Nr. 4).
  • BSG, 11.03.1987 - 10 RKg 2/86

    Berufsausbildung im Ausland - Anforderungen - Italien

    Auszug aus BSG, 30.05.1990 - 10 RKg 7/90
    Der Senat hat dies bereits in seinem Urteil vom 11. März 1987 - 10 RKg 2/86 - (SozR 5870 § 2 Nr. 51) zur Anwendung des Begriffs "Berufsausbildung" i.S. von § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BKGG auf Ausbildungsverhältnisse in Italien entschieden und ausgeführt, es müsse genügen, daß die im anderen EG-Mitgliedstaat absolvierte Ausbildung in Zielsetzung und Charakter der Ausbildung in Deutschland im wesentlichen vergleichbar ist.
  • BSG, 29.01.1974 - 2 RU 226/72

    Anrufung des Großen Senats - Erforderlichkeit - Auslegung einer Norm -

    Auszug aus BSG, 30.05.1990 - 10 RKg 7/90
    Aus der Vorlagepflicht gemäß Art. 177 EWG -Vertrag folgt, daß die Entscheidungen des EuGH, soweit sie EG-Recht auslegen, für die Gerichte der Mitgliedstaaten der EG bindend sind (vgl. BVerfG, Beschluß vom 25. Juli 1979 - 2 BvL 6/77 - NJW 1980, 519 ), weil die Vorabentscheidungen des EuGH die einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrecht gewährleisten sollen (vgl. dazu BSGE 37, 88, 92; BSG SozR 6055 Art. 18 Nr. 2).
  • BFH, 01.07.2003 - VIII R 54/02

    Kindergeld, Kinder mit Wohnsitz in den Niederlanden

    Deshalb komme es zwar nicht darauf an, ob die Voraussetzungen der §§ 101 und 103 AFG in jedem Punkt erfüllt seien; es müsse jedoch feststehen, dass das Kind im Wohnsitzland arbeitslos gemeldet sowie bereit und in der Lage sei, den Arbeitsangeboten der Arbeitsverwaltung nach den im Wohnsitzland üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes nachzukommen (vgl. BSG-Urteile vom 30. Mai 1990 10 RKg 7/90, SozR 3-5870 § 2 BKGG Nr. 7; vom 22. August 1990 10 RKg 29/88, BSGE 67, 194; vom 18. Dezember 1990 10 RKg 8/90, juris).
  • FG Köln, 20.06.2002 - 2 K 5401/00

    Kein Kindergeld bei Nicht-Meldung eines arbeitslosen Kindes beim Arbeitsamt

    Zugleich besteht aber Einigkeit darüber, dass Gegebenheiten des Wohnsitzstaates nicht völlig außer Acht gelassen werden können, so dass die Voraussetzungen des SGB III nicht in jedem Punkt erfüllt sein müssen (BSG-Urteil vom 30.5.1990 10 RKg 7/90, Juris).
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