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LG Bochum, 20.02.2002 - 10 S 112/01 |
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Verfahrensgang
- AG Witten, 15.11.2001 - 3 C 477/01
- LG Bochum, 20.02.2002 - 10 S 112/01
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 26.04.1994 - VI ZR 305/93
Abtretung von Schadensersatzansprüchen aus einem Verkehrsunfall als unerlaubte …
Auszug aus LG Bochum, 20.02.2002 - 10 S 112/01
Allerdings ist bei der Anwendung der Vorschrift des Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG nicht auf die äußere Gestaltung der Rechtsbeziehungen der Beteiligten alleine abzustellen, wie sie im Wortlaut der Abtretungserklärung Ausdruck gefunden hat, sondern auch auf die Umstände, unter denen die Geschäftbeziehungen im übrigen begründet worden sind (BGH, NJW-RR 1994, 1081, 1083).Wenn danach die in die Abtretungserklärung aufgenommene Wendung, nach der der Mieter selbst für die Geltendmachung seiner Schadensersatzansprüche zu sorgen hat, als bloße Anpassung an Rechtsprechungsgrundsätze und damit als Scheinerklärung zu sehen ist, während in Wahrheit die Klägerin dem Geschädigten die Verfolgung und Durchsetzung seiner Ansprüche zielbewußt abnimmt, so liegt hierin ein Verstoß gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG, da die Erlaubnispflicht nach dem Rechtsberatungsgesetz ausgelöst wird, wenn der Vermieter seinem Kunden die Verfolgung und Durchsetzung der abgetretenen Ansprüche abnimmt (BGH, NJW-RR 1994, 1081, 1083).
Hierbei handelt es sich um eine tatrichterliche Würdigung des Einzelfalls, wobei auch Umstände einbezogen werden können, die nach der Abtretung eingetreten sind (BGH, NJW-RR 1994, 1081, 1083).
Nach diesen Grundsätzen verstößt es nicht gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG, wenn ein Mietwagenunternehmen sich von seinem unfallgeschädigten Kunden die Ansprüche auf Ersatz der Mietwagenkosten sicherungshalber abtreten läßt und sodann einen von diesem gefertigten Unfallbericht zusammen mit der Aufforderung, die Mietwagenkosten zu begleichen, an den Haftpflicherversicherer des Schädigers weiterleitet (BGH, NJW 1985, 1223; NJW-RR 1994, 1081, 1083).
Damit nimmt die Klägerin entgegen den schutzwürdigen Interessen der Inhaber einer behördlichen Erlaubnis gemäß Art. 1 § 1 Abs. .1 RBerG die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten ohne eine entsprechende Erlaubnis wahr (vgl. BGH, NJW-RR 1994, 1081, 1083; OLG Hamm, - 9 U 165/00 -, Beschluß vom 26.01.2001).
Dieses Verhalten der Klägerin spricht ebenfalls dafür, daß die Forderung gerade nicht nur zur Sicherheit - für den Fall der Nichtzahlung des Hauptschuldners - abgetreten wurde, sondern die Klägerin selbst gegenüber den Beklagten für die Beitreibung der Mietwagenkosten Sorge tragen sollte, was ebenfalls für eine Besorgung fremder Rechtsangelegenheit spricht (vgl. BGH, NJW-RR 1994, 1081, 1082; OLG Hamm, - 9 U 165/00 -, Beschluß vom 26.01.2001).
- OLG Hamm, 26.01.2001 - 9 U 165/00
Auszug aus LG Bochum, 20.02.2002 - 10 S 112/01
Ergibt sich bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise aus den tatsächlichen Umständen, daß der Einziehende bei der Einziehung nicht ein eigenes Sicherungsinteresse befriedigen, sondern dem Kunden lediglich die mit der Forderungseinziehung verbundene Arbeit abnehmen wollte, liegt die Besorgung einer fremden Rechtsangelegenheit vor (OLG Hamm - 9 U 165/00 -, Beschluß vom 26.01.2001).Damit nimmt die Klägerin entgegen den schutzwürdigen Interessen der Inhaber einer behördlichen Erlaubnis gemäß Art. 1 § 1 Abs. .1 RBerG die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten ohne eine entsprechende Erlaubnis wahr (vgl. BGH, NJW-RR 1994, 1081, 1083; OLG Hamm, - 9 U 165/00 -, Beschluß vom 26.01.2001).
Dieses Verhalten der Klägerin spricht ebenfalls dafür, daß die Forderung gerade nicht nur zur Sicherheit - für den Fall der Nichtzahlung des Hauptschuldners - abgetreten wurde, sondern die Klägerin selbst gegenüber den Beklagten für die Beitreibung der Mietwagenkosten Sorge tragen sollte, was ebenfalls für eine Besorgung fremder Rechtsangelegenheit spricht (vgl. BGH, NJW-RR 1994, 1081, 1082; OLG Hamm, - 9 U 165/00 -, Beschluß vom 26.01.2001).
- BGH, 05.07.1984 - I ZR 90/82
Abnahme von Schadensregulierungen unter Abtretung von Ansprüchen eines Kunden an …
Auszug aus LG Bochum, 20.02.2002 - 10 S 112/01
Nach diesen Grundsätzen verstößt es nicht gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG, wenn ein Mietwagenunternehmen sich von seinem unfallgeschädigten Kunden die Ansprüche auf Ersatz der Mietwagenkosten sicherungshalber abtreten läßt und sodann einen von diesem gefertigten Unfallbericht zusammen mit der Aufforderung, die Mietwagenkosten zu begleichen, an den Haftpflicherversicherer des Schädigers weiterleitet (BGH, NJW 1985, 1223; NJW-RR 1994, 1081, 1083).
- LG Düsseldorf, 19.09.2003 - 20 S 36/03 So lag dem Urteil des Landgerichts Bochum vom 20.02.2002 (Az.: 10 S 112/01) ein Fall der umfassenden Abtretung aller Schadensersatzansprüche des Unfallgeschädigten an das Mietwagenunternehmen zugrunde.
- AG Oberhausen, 26.04.2011 - 35 C 1304/10
Nichtigkeit einer Sicherungsabtretungserklärung bzgl. Ansprüchen auf Zahlung …
Damit nimmt die Klägerin entgegen den schutzwürdigen Interessen der Inhaber einer behördlichen Erlaubnis die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten ohne eine entsprechende Erlaubnis wahr (vgl. LG Bochum, Urteil vom 20.02.2002 - 10 S 112/01).