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   VGH Baden-Württemberg, 28.06.1995 - 10 S 2509/93   

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VGH Baden-Württemberg, 28.06.1995 - 10 S 2509/93 (https://dejure.org/1995,1733)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 28.06.1995 - 10 S 2509/93 (https://dejure.org/1995,1733)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 28. Juni 1995 - 10 S 2509/93 (https://dejure.org/1995,1733)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Abwehrrechte immissionsbetroffener und nicht betroffener Nachbarn gegen die Zulassung einer Anlage zur thermischen Verwertung von Abfall

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • ESVGH 46, 74 (Ls.)
  • NVwZ 1996, 297
  • VBlBW 1995, 343 (Ls.)
  • VBlBW 1996, 56
  • DVBl 1996, 62 (Ls.)
  • DÖV 1996, 1011
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (16)

  • VGH Baden-Württemberg, 29.06.1994 - 10 S 2510/93

    Zulässigkeit eines Aussetzungsantrags eines Drittbetroffenen ohne vorgängiges

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 28.06.1995 - 10 S 2509/93
    Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die vorliegenden Planfeststellungsakten des Regierungspräsidiums Tübingen und die im Gerichtsverfahren gewechselten Schriftsätze sowie auf die Akten des Verfahrens 10 S 2510/93 (vorläufiger Rechtsschutz) Bezug genommen.

    Sie haben bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes Einwendungen in verfahrensrechtlicher Hinsicht erhoben, die im Tatbestand aufgeführt sind und die der Senat sämtlich für nicht durchgreifend gehalten hat (vgl. Beschl. v. 29.6.1994 - 10 S 2510/93 -, NVwZ 1995, 292).

    Der Senat hat bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (10 S 2510/93) ausgeführt, daß der Einwand schädlicher Umwelteinwirkungen auch bezüglich Immissionen der Stoffe, für die in § 5 der 17. BImSchV für Müllverbrennungsanlagen Emissionsgrenzwerte geregelt sind, nicht abgeschnitten wird, wie auch aus § 20 der 17. BImSchV folgt.

    Schließlich waren zum maßgeblichen Zeitpunkt des Ergehens des Planfeststellungsbeschlusses keine hohen Vorbelastungen hinsichtlich der in Nr. 2.5.1 TA Luft genannten Schadstoffe vorhanden (vgl. Beschl. d. Senats v. 29.6.1994, a.a.O.).

    Dies hat der Senat bereits im Beschluß vom 29.6.1994 (a.a.O.) ausgeführt.

    Nach Auffassung des Senats vermittelt zwar auch die Regelung in Nr. 2.2.1.5 TA Luft, wonach zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch krebserzeugende Stoffe deren Emissionen nach Nr. 2.3 zu begrenzen und nach Nr. 2.4 abzuleiten sind, in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG Drittschutz (vgl. zuletzt Urt. d. Senats v. 28.3.1995, a.a.O., Umdr. S. 25, m.w.N., und Beschl. d. Senats v. 29.6.1994, a.a.O.).

    Die Auffassung der Kläger, die Werte der 17. BImSchV seien "nicht letzter Wissensstand" (vgl. aber die Rechtsprechung des Senats, Urt. v. 28.3.1995, a.a.O., Umdr. S. 25, und Beschl. d. Senats v. 29.6.1994, a.a.O., unter Bezug auf die amtliche Begründung zur 17. BImSchV, abgedruckt bei Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Nr. 2.17, S. 6), vielmehr seien, soweit existent, die Maßstäbe des LAI hier heranzuziehen, überzeugt nicht.

    Bereits im Beschluß vom 29.6.1994 (a.a.O.) hat der Senat dargelegt, daß sich die Studie an die LAI-Konzeption angeschlossen und demgemäß auf Ermittlungen und Erörterungen zu den dort zugrunde gelegten sieben Leitschadstoffen beschränkt hat, um systemkonsequente Aussagen zu ermöglichen.

    Bereits im Beschluß vom 29.6.1994 (a.a.O.) hat der Senat dargelegt, daß die Krebsrisikostudie Störfallauswirkungen (hierzu unten bb)) ebensowenig miteinbeziehen mußte wie die gegenüber dem Erörterungstermin teilweise veränderte Planung.

    Der Senat hat bereits im Beschluß vom 29.6.1994 (a.a.O.) ausgeführt, der Beurteilungsmaßstab von 1, 3 ng/m3 werde durch die Gesamtbelastung von PAH nach den Ermittlungen des TÜV Südwest nicht erreicht.

    Das hat der Senat bereits in seinem Beschluß vom 29.6.1994 (a.a.O.) dargelegt.

    Ihnen steht zwar aus dem das Schutzprinzip des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG konkretisierenden § 3 der 12. BImSchV ein Anspruch darauf zu, daß die Anforderungen dieser hier nach ihrem § 1 Abs. 1 anwendbaren Rechtsverordnung eingehalten werden (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 7.6.1990, a.a.O., S. 1203; Urt. d. Senats v. 28.3.1995, a.a.O., Umdr. S. 30; Beschl. d. Senats v. 29.6.1994, a.a.O.; Jarass, BImSchG, 3. Aufl., § 7 RdNr. 31).

    Darauf hat der Senat bereits in seinem Beschluß vom 29.6.1994 (a.a.O.) hingewiesen; da die Kläger hieran weder Kritik geübt noch andere Gesichtspunkte vorgetragen haben, bedarf es weder weiterer Ermittlungen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.1.1988, a.a.O., und Beschl. v. 13.3.1992, a.a.O.) noch zusätzlicher Ausführungen.

    Auch dies wurde bereits im Beschluß des Senats vom 29.6.1994 (a.a.O.) mit Erwägungen dargelegt, denen die Kläger nichts Neues entgegengesetzt haben.

  • VGH Baden-Württemberg, 28.03.1995 - 10 S 1052/93

    Klage gegen abfallrechtlichen Planfeststellungsbeschluß - maßgebliche Rechtslage;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 28.06.1995 - 10 S 2509/93
    Die durch Art. 6 dieses Gesetzes eingeführte Änderung u. a. des § 7 AbfG ist zwar zum 1.5.1993 in Kraft getreten (Art. 16 InvErlWoBaulG); nach der Übergangsvorschrift des Art. 7 sind bereits begonnene Verfahren zur Zulassung von Abfallentsorgungsanlagen aber nach den bisherigen Vorschriften zu Ende zu führen, wenn das Vorhaben bei Inkrafttreten des Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetzes öffentlich bekannt gemacht war, wie es hier am 29.5.1992 geschehen ist (vgl. hierzu auch Urt. d. Senats v. 28.3.1995 - 10 S 1052/93 -, Umdr. S. 11 f. und BVerwG, U. v. 24.11.1994, ZfBR 1995, 150 ff. = DVBl. 1995, 238, 240).

    Er hat diese Auffassung jüngst unter Hinweis auf einen neueren Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 10.1.1995 - 7 B 112.94 -, DVBl. 1995, 516 f.) bestätigt (Urt. d. Senats v. 28.3.1995, a.a.O., Umdr. S. 17).

    Nach Auffassung des Senats vermittelt zwar auch die Regelung in Nr. 2.2.1.5 TA Luft, wonach zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch krebserzeugende Stoffe deren Emissionen nach Nr. 2.3 zu begrenzen und nach Nr. 2.4 abzuleiten sind, in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG Drittschutz (vgl. zuletzt Urt. d. Senats v. 28.3.1995, a.a.O., Umdr. S. 25, m.w.N., und Beschl. d. Senats v. 29.6.1994, a.a.O.).

    Die Auffassung der Kläger, die Werte der 17. BImSchV seien "nicht letzter Wissensstand" (vgl. aber die Rechtsprechung des Senats, Urt. v. 28.3.1995, a.a.O., Umdr. S. 25, und Beschl. d. Senats v. 29.6.1994, a.a.O., unter Bezug auf die amtliche Begründung zur 17. BImSchV, abgedruckt bei Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Nr. 2.17, S. 6), vielmehr seien, soweit existent, die Maßstäbe des LAI hier heranzuziehen, überzeugt nicht.

    Bei einer am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierten Betrachtung ist es gerechtfertigt, in Anlehnung an Nr. 2.6.1.1 Satz 5 TA Luft (Bagatellmassenströme) Bagatellgrenzen für Immissionsbeiträge festzulegen (vgl. Hansmann, a.a.O., Bd. III TA Luft Nr. 2.2.1.3 RdNr. 5, 8-11; Koch, in: Gemeinschaftskommentar zum BImSchG, § 3 RdNr. 126 ff.; Urt. d. Senats v. 28.3.1995, a.a.O., Umdr. S. 26).

    Dazu gehört auch das Kriterium, daß die Immissionszusatzbelastung 1 % von anerkannten Wirkungsschwellen ist, wobei für bestimmte häufig vorkommende kanzerogene Luftschadstoffe die Beurteilungsmaßstäbe der LAI-Studie "Krebsrisiko durch Luftverunreinigungen" (a.a.O.) anstelle fehlender Wirkungsschwellenwerte herangezogen werden können (vgl. Urt. d. Senats v. 28.3.1995, a.a.O., Umdr. S. 27).

    Unter diesen Umständen bedurfte es auch bezüglich der Gesamtbelastung, die bei Betrieb der Anlage entstehen kann, keiner weiteren Untersuchungen zu Gesundheitsgefahren durch kanzerogene Stoffe (vgl. auch Urt. d. Senats v. 28.3.1995, a.a.O., Umdr. S. 28 f.).

    Ihnen steht zwar aus dem das Schutzprinzip des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG konkretisierenden § 3 der 12. BImSchV ein Anspruch darauf zu, daß die Anforderungen dieser hier nach ihrem § 1 Abs. 1 anwendbaren Rechtsverordnung eingehalten werden (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 7.6.1990, a.a.O., S. 1203; Urt. d. Senats v. 28.3.1995, a.a.O., Umdr. S. 30; Beschl. d. Senats v. 29.6.1994, a.a.O.; Jarass, BImSchG, 3. Aufl., § 7 RdNr. 31).

    Diesen Grundsätzen folgt auch der erkennende Senat (vgl. Urt. v. 28.3.1995, a.a.O., Umdr. S. 32, Beschl. v. 8.12.1994 - 10 S 1305/94 - ZUR 1995, 95).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 18.03.1994 - 8 B 12060/93
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 28.06.1995 - 10 S 2509/93
    Die Emissionsbegrenzungen der TA Luft und darüber hinaus diejenigen des § 5 der 17. BImSchV (zu deren Drittschutz zweifelnd: OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 18.3.1994 - 8 B 12060/93.OVG - Umdr. S. 18) werden aber vom Planfeststellungsbeschluß (vgl. Nr. 1.2.1) unstreitig eingehalten.

    Zwar kann zu ihren Gunsten unterstellt werden, daß im Emissionsbereich eine Vielzahl von - nicht im einzelnen untersuchten - zum Teil auch hochtoxischen Stoffen frei werden kann, doch ist anzunehmen, daß die für das MHKW vorgesehene Rauchgasreinigung derartige Stoffe mit einem ähnlichen Wirkungsgrad erfassen wird wie die genannten (vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 18.3.1994, a.a.O., S. 21; BayVGH, Beschl. v. 20.9.1990, NVwZ-RR 1991, 472, 476).

    Hiernach sind Gesundheitsgefahren im Zusammenhang mit dem Betrieb eines MHKW beim heutigen Stand der Emissionsbegrenzungstechnik nicht zu erwarten (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 18.3.1994, a.a.O., S. 19, 31; BayVGH, Beschl. v. 20.9.1990, a.a.O., S. 474 ff.).

  • BVerwG, 14.02.1975 - IV C 21.74

    Schutzauflagen zugunsten betroffener Grundstücke - Planfeststellungsbeschluss zum

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 28.06.1995 - 10 S 2509/93
    bb) Das Abwägungsgebot räumt den von einer Planung lediglich mittelbar Betroffenen ein subjektiv-öffentliches Recht darauf ein, daß eine gerechte Abwägung seiner eigenen Belange mit entgegenstehenden, das Vorhaben tragenden Belangen stattfindet; er hat aber nicht auch einen Anspruch darauf, daß die Belange anderer Beteiligter gerecht abgewogen sind oder daß etwa die Planung insgesamt und in jeder Hinsicht auf einer fehlerfreien Abwägung beruht (grundlegend: BVerwG, Urt. v. 14.2.1975, BVerwGE 48, 56, 66).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Problematik in seinem Urteil vom 14.2.1975 (a.a.O.) gewürdigt und den gerichtlichen Kontrollumfang gleichwohl in der dargelegten Weise beschränkt.

  • BVerwG, 09.03.1990 - 7 C 21.89

    Abfallentsorgungsanlage - Planfeststellung für Anlagen-Zulassung -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 28.06.1995 - 10 S 2509/93
    Damit ist die Planung vernünftigerweise geboten; die mit ihr verfolgten Zwecke sind mit den Zielsetzungen des Abfallgesetzes vereinbar (vgl. etwa BVerwG, U. v. 6.12.1985, BVerwGE 72, 282, 285, zum Fernstraßengesetz und Urt. v. 9.3.1990, BVerwGE 85, 44, 51, zum Abfallrecht).

    Die Äußerungen im Planfeststellungsbeschluß zum Fehlen von Planungsschranken sind so zu verstehen, daß gesundheitliche Bedenken der Kläger im Sinn von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG nicht durchgreifen und auch ihr Interesse an der Vermeidung der beschriebenen Risikoerhöhungen konkludent als gegenüber den öffentlichen Interessen an einer geordneten Abfallentsorgung, die "Gemeininteressen von hoher Bedeutung" betrifft (vgl. BVerwG, U. v. 9.3.1990, a.a.O., S. 47; Beschl. d. Senats v. 8.12.1994, a.a.O), nachrangig zu gewichten war.

  • VGH Baden-Württemberg, 08.12.1994 - 10 S 1305/94

    Planfeststellung für eine Müllverbrennungsanlage: Beachtung des Abwägungsgebotes

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 28.06.1995 - 10 S 2509/93
    Diesen Grundsätzen folgt auch der erkennende Senat (vgl. Urt. v. 28.3.1995, a.a.O., Umdr. S. 32, Beschl. v. 8.12.1994 - 10 S 1305/94 - ZUR 1995, 95).

    Die Äußerungen im Planfeststellungsbeschluß zum Fehlen von Planungsschranken sind so zu verstehen, daß gesundheitliche Bedenken der Kläger im Sinn von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG nicht durchgreifen und auch ihr Interesse an der Vermeidung der beschriebenen Risikoerhöhungen konkludent als gegenüber den öffentlichen Interessen an einer geordneten Abfallentsorgung, die "Gemeininteressen von hoher Bedeutung" betrifft (vgl. BVerwG, U. v. 9.3.1990, a.a.O., S. 47; Beschl. d. Senats v. 8.12.1994, a.a.O), nachrangig zu gewichten war.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.06.1990 - 20 AK 25/87

    Immissionsschutzrechtliche Beurteilung ; Müllverbrennungsanlage

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 28.06.1995 - 10 S 2509/93
    Soweit dabei nachteilige Wirkungen in Gestalt schädlicher Umwelteinwirkungen in Rede stehen, sind die zuletzt genannten Vorschriften maßgeblich; ein Verstoß gegen § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 AbfG entfällt, wenn ihnen genügt ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 7.6.1990, NVwZ 1991, 1200).

    Ihnen steht zwar aus dem das Schutzprinzip des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG konkretisierenden § 3 der 12. BImSchV ein Anspruch darauf zu, daß die Anforderungen dieser hier nach ihrem § 1 Abs. 1 anwendbaren Rechtsverordnung eingehalten werden (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 7.6.1990, a.a.O., S. 1203; Urt. d. Senats v. 28.3.1995, a.a.O., Umdr. S. 30; Beschl. d. Senats v. 29.6.1994, a.a.O.; Jarass, BImSchG, 3. Aufl., § 7 RdNr. 31).

  • BVerwG, 19.12.1985 - 7 C 65.82

    Wyhl

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 28.06.1995 - 10 S 2509/93
    c) Schließlich können die Kläger auch aus dem Vorsorgegrundsatz des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG nichts für sich herleiten, da das Vorsorgegebot im Bereich des Immissionsschutzrechts (anders als im Atomrecht, vgl. zu § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG: BVerwG, Urt. v. 19.121985, BVerwGE 72, 300, 310, 315; Urt. des Senats v. 7.3.1995 - 10 S 2822/92 -, Umdr. S. 34 f.) keinen drittschützenden Charakter besitzt (ganz herrschende Meinung, vgl. BVerwG, Urt. v. 18.5.1982, BVerwGE 65, 313, 320, Jarass, a.a.O., § 5 RdNr. 108 f. m.w.N.; differenzierend nach den Zwecken der Vorsorge: Roßnagel, a.a.O., § 5 RdNr. 850 ff. m.w.N.).
  • BVerwG, 18.05.1982 - 7 C 42.80

    Nachbarschützende Wirkung des § 5 Nr. 2 BImSchG - Anwendung des

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 28.06.1995 - 10 S 2509/93
    c) Schließlich können die Kläger auch aus dem Vorsorgegrundsatz des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG nichts für sich herleiten, da das Vorsorgegebot im Bereich des Immissionsschutzrechts (anders als im Atomrecht, vgl. zu § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG: BVerwG, Urt. v. 19.121985, BVerwGE 72, 300, 310, 315; Urt. des Senats v. 7.3.1995 - 10 S 2822/92 -, Umdr. S. 34 f.) keinen drittschützenden Charakter besitzt (ganz herrschende Meinung, vgl. BVerwG, Urt. v. 18.5.1982, BVerwGE 65, 313, 320, Jarass, a.a.O., § 5 RdNr. 108 f. m.w.N.; differenzierend nach den Zwecken der Vorsorge: Roßnagel, a.a.O., § 5 RdNr. 850 ff. m.w.N.).
  • BVerwG, 06.12.1985 - 4 C 59.82

    Objektive Erforderlichkeit eines fernstraßenrechtlichen Vorhabens, Gerichtliche

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 28.06.1995 - 10 S 2509/93
    Damit ist die Planung vernünftigerweise geboten; die mit ihr verfolgten Zwecke sind mit den Zielsetzungen des Abfallgesetzes vereinbar (vgl. etwa BVerwG, U. v. 6.12.1985, BVerwGE 72, 282, 285, zum Fernstraßengesetz und Urt. v. 9.3.1990, BVerwGE 85, 44, 51, zum Abfallrecht).
  • BVerwG, 31.10.1990 - 4 C 25.90
  • BVerwG, 13.07.1989 - 7 B 50.89

    Rechtsqualität der TA Luft; Nachbarrechtliche Abwehransprüche im Rahmen eines

  • VGH Baden-Württemberg, 07.03.1995 - 10 S 2822/92

    Mit dem tatbestandlichen Gebot der Vorsorge in AtG § 7 Abs 2 Nr 3 nicht zu

  • BVerwG, 24.11.1994 - 7 C 25.93

    Abfallrecht: Anspruch privater Vorhabenträger auf fehlerfreie Ermessensausübung

  • BVerwG, 10.01.1995 - 7 B 112.94

    Immissionsschutz - Nachträgliche Anordnung - Nachrüstungsfrist -

  • BVerwG, 10.02.1983 - 7 B 21.83

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Errichtung einer Deponie für

  • VGH Baden-Württemberg, 17.06.1997 - 10 S 607/96

    Beurteilung der Immissionen in der Nachbarschaft einer Abfallverbrennungsanlage

    Zur Beurteilung der Immissionen in der Nachbarschaft einer Abfallverbrennungsanlage, die im Wege einer Änderungsgenehmigung zum Austausch bestehender Verfahrenslinien zugelassen worden ist (im Anschluß an das Urteil des Senats vom 28.06.1995 - 10 S 2509/93 -, VBlBW 1996, 56 = NVwZ 1996, 297).

    Dafür sprechen sprachliche und systematische Erwägungen, wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 28.06.1995 - 10 S 2509/93 - (VBlBW 1996, 56 = NVwZ 1996, 297) im einzelnen dargelegt hat.

    Ein Abstellen auf Tagesmittelwerte ist nach den Erkenntnissen, die der Senat in dem Verfahren 10 S 2509/93 gewonnen hat, für die Prognose einer Langzeitzusatzbelastung hinreichend aussagekräftig und dort, wo keine kontinuierlichen Emissionsmessungen, sondern nur Probenahmen erfolgen, auch allein praktikabel, da Stundenmittelwerte nur repräsentativ ermittelbar sind, wenn kontinuierlich gemessen wird.

    Kurzzeitige Schwankungen innerhalb der Betriebsphase gleichen sich im Jahresmittel, wie der Senat in seinem Urteil vom 28.06.1995 (aaO) ausgeführt hat, im wesentlichen aus, was auch durch Messungen an bestehenden Müllverbrennungsanlagen bestätigt wurde.

    Der Senat hält daher an seiner Rechtsprechung fest, daß die TA Luft in dem hier maßgeblichen, die Kenngrößen für die Immissionszusatzbelastung im Beurteilungsgebiet betreffenden Teil (Nr. 2.6.4 i.V.m. Anhang C) zu hinreichend konservativen Ergebnissen führt und insoweit nicht durch Erkenntnisfortschritte in Wissenschaft und Technik überholt ist (vgl. die Urteile vom 28.03.1995 - 10 S 1052/93 - NVwZ-RR 1995, 639 und vom 28.06.1995, aaO).

    Der Senat geht davon aus, daß diese im Jahre 1986 festgelegten Werte nicht durch Erkenntnisfortschritte der Wissenschaft überholt sind (Urteil vom 28.06.1995, aaO).

    Es kann daher offen bleiben, ob die Festlegung der Emissionsgrenzwerte in § 5 17. BImSchV bei Abfallverbrennungsanlagen als abschließende Konkretisierung des Minimierungsgebotes nach Nr. 2.3 TA Luft anzusehen ist (vgl. das Urteil des Senats vom 28.06.1995, aaO; BayVGH, Urt. v. 11.6.1996, DVBl. 1997, 70 ff. = ZUR 1997, 46 ff.) oder ob Anlagennachbarn im Rahmen ihres Abwehranspruchs über die Einhaltung dieser Emissionsgrenzwerte hinaus auch die weitergehende Begrenzung der im Abgas enthaltenen Emissionen krebserzeugender Stoffe unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (vgl. Nr. 2.3 Abs. 1 TA Luft) verlangen können (so Roßnagel, in: Gemeinschaftskommentar zum BImSchG, § 5 RdNr. 840, 366, mit Nachweisen der Gegenmeinung in Fußnote 797).

    Ihr steht zwar aus dem das Schutzprinzip des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG konkretisierenden § 3 12.BImSchV ein Anspruch darauf zu, daß die Anforderungen dieser hier nach ihrem § 1 Abs. 1 anwendbaren Rechtsverordnung eingehalten werden (Urteil des Senats vom 28.06.1995, aaO, m.w.N.).

  • VGH Baden-Württemberg, 18.12.2001 - 10 S 2184/99

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung: Herstellung von Nanopulvern

    Soweit das Verwaltungsgericht hierbei den Beklagten darin bestätigt hat, dass eine Immissionszusatzbelastung von = 1 % anerkannter Wirkungsschwellen, insbesondere auch der LAI-Beurteilungs-maßstäbe für kanzerogene Stoffe, im Rahmen von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG als irrelevant angesehen werden kann (vgl. das Urt. des Senats v. 28.06.1995 - 10 S 2509/93 -, NVwZ 1996, 297 = VBlBW 1996, 56) und dass unter Zugrundelegung des vom LAI entwickelten Beurteilungsmaßstabs für Dieselruß die Zusatzbelastung hier als irrelevant, jedenfalls als nicht gefahrgeeignet im Sinne des Schutzgrundsatzes anzusehen ist, ist dies im Ergebnis nicht zu beanstanden.

    Entgegen der Auffassung des Beklagten sind für die Bestimmung der Emissionsdatenbasis, die der Berechnung der Immissionszusatzbelastung zugrunde zu legen ist, allerdings nicht die tatsächlichen Betriebserwartungswerte und deshalb hier auch nicht die nach Betriebsaufnahme gemessenen tatsächlichen Emissionen der Anlage heranzuziehen, sondern der in der Genehmigung zugelassene Emissionsgrenzwert, da es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Genehmigung grundsätzlich darauf ankommt, ob die in der Genehmigung zugelassenen Emissionen und - von diesen abgeleitet - Immissionen geeignet sind, eine Gesundheitsgefahr herbeizuführen (zur Maßgeblichkeit des durch die Genehmigung normativ Vorgegebenen vgl. auch Urt. d. Senats v. 28.06.1995 - 10 S 2509/93 -, a.a.O.).

    Diese Bestimmung vermittelt nach der Rechtsprechung des Senats Drittschutz (Urt. v. 28.06.1995 - 10 S 2509/93 -, a.a.O., m.w.N.).

    Dem Minimierungsgebot kann hier jedoch die Pflicht der Beigeladenen entnommen werden, die Abgase der genehmigten Anlage im Rahmen der Verhältnismäßigkeit so gering wie möglich zu halten (Urt. d. Senats v. 28.06.1995 - 10 S 2509/93 -, a.a.O.).

    Auch kann der Kläger im Rahmen des Minimierungsgebots nicht verlangen, dass eine andere als die zur Genehmigung gestellte Anlage errichtet wird (vgl. etwa in Bezug auf die geringere Dimensionierung einer Anlage, Urt. d. Senats v. 28.06.1995 - 10 S 2509/93 -, a.a.O.).

  • OVG Saarland, 09.11.1998 - 8 M 11/95

    Immissionsrechtliche Genehmigungspflicht für den änderungstechnischen Einbau von

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  • OVG Sachsen, 08.07.1999 - 1 S 318/98

    Bodenreinigungsanlage; Eigentum der Gemeinde; Zuständigkeit;

    Soweit allerdings Immissionswerte in der TA-Luft festgelegt sind (dort: Nr. 2.5), bleiben diese unberührt (BayVGH, Urt. v. 21.4.1998, aa0., S. 741; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.6. 1995 - 10 S 2509/93 -UA S. 9, n. v.).

    Für die Einschätzung ihrer Einwirkungen auf das Grundstück der Kl. ist zunächst allgemein festzuhalten, dass die Reichweite und rechtliche Zuordnung der in der 17. BImSchV getroffenen Regelungen zugleich zur Folge hat, dass deren Einhaltung die Problemlosigkeit derjenigen Immissionen, für die keine Immissionsgrenzwerte festgelegt sind, jedenfalls mit der Folge indiziert, dass nicht allgemein, insbesondere nicht ohne lokale Besonderheiten eine Sonderfallprüfung nach Nr. 2.2.1.3 TA-Luft gefordert werden kann (so ausdrücklich BayVGH, Urt. v. 21.4. 1998, aa0., S. 742 unter Verweis auf das durch den mehrfach zitierten Beschluss des BVerwG vom 10.6. 1998 auch insoweit bestätigte Urteil des OVG Rh.-Pf. vom 12.11.1997 - 8 C 11.986/93 -, n. v.; a. A. VGH Bad.Württ., Urt. v. 28.6. 1995 - 10 S 2509/93 - n. v.).

    Ein genereller Anspruch auf eine in vollem Umfang fehlerfreie Abwägung besteht nur bei einem unmittelbar gezielten Eingriff in eine durch Art. 14 GG geschützte Rechtsposition, wenn also privates Eigentum notfalls durch Enteignung in Anspruch genommen werden soll (BVerwG, Urt. v. 13.3.1995, NVwZ 1995, 905; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.6. 1995 - 10 S 2509/93 -).

  • VGH Baden-Württemberg, 16.06.1998 - 10 S 909/97

    Ersetzung abfallrechtlicher Planfeststellung durch immissionsschutzrechtliche

    Der Senat geht davon aus, daß die TA-Luft in dem hier maßgeblichen, die Kenngrößen für die Immissionszusatzbelastung im Beurteilungsgebiet betreffenden Teil (Nr. 2.6.4 i.V.m. Anhang C) zu hinreichend konservativen Ergebnissen führt und insoweit nicht durch Erkenntnisfortschritte in Wissenschaft und Technik überholt ist (vgl. die Urteile vom 28.06.1995 - 10 S 2509/93 -, VBlBW 1996, 56 = NVwZ 1996, 297, und vom 17.06.1997 - 10 S 607/96 -, ZUR 1998, 86).

    Soweit der Kläger die Verwertbarkeit der Granulate in Abrede stellt, ist er schon deshalb nicht in seinen Rechten verletzt, weil das Verwertungsgebot des § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG keinen drittschützenden Charakter hat (Urteil des Senats vom 28.06.1995, a.a.O.; Jarass, a.a.O., § 5 RdNr. 100).

  • VGH Bayern, 10.01.1997 - 20 A 96.40052
    Der gänzliche Verzicht ist insoweit ebenso wie die Verweisung auf einen anderen Standort (sog. Kreisverweisung) keine Vermeidung im Sinne des Gesetzes, weil es ansonsten keine unvermeidbaren Beeinträchtigungen gäbe, das Gesetz somit jedem Vorhaben entgegengehalten werden könnte (VGH BW vom 09.12.1994, NVwZ 1996, 297; Gaentzsch, NuR 1986, 89/91).
  • VGH Baden-Württemberg, 29.06.1994 - 10 S 2510/93

    Zulässigkeit eines Aussetzungsantrags eines Drittbetroffenen ohne vorgängiges

    Gegen den Planfeststellungsbeschluß haben die Antragsteller, die in und wohnen, im Oktober und November 1993 beim beschließenden Senat Anfechtungsklagen erhoben, über die noch nicht entschieden ist (10 S 2509/93).
  • OVG Thüringen, 22.02.2006 - 1 EO 707/05

    Immissionsschutzrecht; Eilantrag der Standortgemeinde gegen die

    Ruft eine geplante Müllverbrennungsanlage für die Nachbarn keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne der §§ 5 Abs. 1 Nr. 1, 3 Abs. 1 BImSchG hervor, können diese die Zulassung nicht mit dem Einwand anfechten, die Anlage sei überdimensioniert (wie VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.6.1996 - 10 S 2509/93 -, NVwZ 1996, 297).
  • OVG Thüringen, 22.02.2006 - 1 EO 708/05

    Immissionsschutzrecht; Eilantrag zweier Anwohner gegen die

    Ruft eine geplante Müllverbrennungsanlage für die Nachbarn keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne der §§ 5 Abs. 1 Nr. 1, 3 Abs. 1 BImSchG hervor, können diese die Zulassung nicht mit dem Einwand anfechten, die Anlage sei überdimensioniert (wie VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.6.1996 - 10 S 2509/93 -, NVwZ 1996, 297).
  • VGH Baden-Württemberg, 25.11.1996 - 10 S 2185/96

    Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung für

    Auf Fragen der Standortauswahl, die von der Antragstellerin mit Blick auf die verringerte Anlagendimensionierung und einen nach ihrer Auffassung veränderten Stellenwert der Fernwärmeoption angesprochen werden, kommt es dagegen schon deshalb nicht an, weil hierdurch nur die Gewichtung öffentlicher Belange betroffen sein kann (vgl. Beschluß des Senats v. 08.12.1994, aaO; Urt. v. 28.03.1995 - 10 S 1052/93 -, NVwZ-RR 1995, 639; Urt. v. 28.06.1995 - 10 S 2509/93 -, VBlBW 1996, 56 = NVwZ 1996, 297, jeweils m.w.N.).

    Gleiches gilt, wenn ein Planfeststellungsbeschluß aufgrund der Übergangsvorschrift des Art. 7 des Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetzes erst später ergangen ist (Urt. des Senats v. 28.06.1995, aaO).

  • VGH Hessen, 13.11.1995 - 12 UE 2014/95

    "Wahlfeststellung" bei der Feststellung einer Einreise über (irgend-)einen

  • VGH Baden-Württemberg, 14.05.1996 - 10 S 1/96

    Entbehrlichkeit eines Enteignungsverfahrens nach EnteigG BW § 24 Abs 1; zur

  • VGH Baden-Württemberg, 10.07.2000 - 10 S 792/99

    Anforderung an Abgasreinigungseinrichtung für Zementwerk

  • VG Würzburg, 22.07.2008 - W 4 K 07.1208

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung - Schweinehaltung im Außenbereich -

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