Rechtsprechung
LG Essen, 07.02.2002 - 10 S 438/01 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- iurado.de (Kurzinformation und Volltext)
Der Vermieter darf im Mietvertrag ein Grillverbot auf dem Balkon festlegen.
Kurzfassungen/Presse (11)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Ein Grillverbot im Mietvertrag
- rechtsindex.de (Rechtsprechungsübersicht)
Grillsaison Wenn Ärger durch Rauch und Gestank droht
- rechtsindex.de (Rechtsprechungsübersicht)
Grillsaison - Wenn Ärger durch Rauch und Gestank droht
- anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)
Auf dem Balkon gegrillt - Kündigung?
- koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)
Grillen auf Balkon kann untersagt werden
- vermieter-ratgeber.de (Kurzinformation/Auszüge)
Grillsaison
- haus-und-grund-muenchen.de (Kurzinformation)
Grillen auf Balkon
- wgk.eu (Kurzinformation)
Grillen auf dem Balkon der Mietwohnung
- anwalt-suchservice.de (Rechtsprechungsübersicht)
Grillsaison - Was ist erlaubt, was ist verboten?
- caspers-mock.de (Kurzinformation)
Grillen auf dem Balkon - Grillen auf dem Balkon als fristloser Kündigungsgrund? - Ja!
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Grillen: Mietvertragliches Grillverbot auf dem Balkon ist rechtmäßig - Verbot des Grillens kann sachlich gerechtfertigt sein
Verfahrensgang
- AG Essen, 11.09.2001 - 9 C 230/01
- LG Essen, 07.02.2002 - 10 S 438/01
Papierfundstellen
- ZMR 2002, 597
Wird zitiert von ...
- LG Wuppertal, 19.07.2012 - 9 S 212/11
Verpflichtung eines Vermieters zur Entfernung von schwarzen Belägen und zur …
Doch ist bereits sehr zweifelhaft, ob eine Hausordnung, der im gegebenen Zusammenhang die Aufgabe zukommt, das Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme zu konkretisieren, einem Mieter ohne jede Einschränkung verbieten kann, auf der eigenen Terrasse mittels eines Elektrogrills und sei es auch nur wenige Male im Jahr Speisen zuzubereiten (so aber anscheinend LG Essen, 10 S 438/01; weniger streng BayObLG 2Z BR 6-99: Ob das Grillen auf Holzkohlenfeuer im Garten wegen Verstoßes gegen § 14 Nr. 1 WEG uneingeschränkt zu verbieten, zeitlich oder örtlich begrenzt zu erlauben oder ohne Einschränkungen zu gestatten ist, hängt von den Gegebenheiten des Einzelfalles ab ).