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   LAG Hessen, 15.05.2015 - 10 Sa 481/14   

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LAG Hessen, 15.05.2015 - 10 Sa 481/14 (https://dejure.org/2015,38779)
LAG Hessen, Entscheidung vom 15.05.2015 - 10 Sa 481/14 (https://dejure.org/2015,38779)
LAG Hessen, Entscheidung vom 15. Mai 2015 - 10 Sa 481/14 (https://dejure.org/2015,38779)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unterabs. 1 Satz 3 VTV
    Das tarifliche Merkmal "Gesamtheit von Arbeitnehmern" ist als vereinbar mit dem rechtsstaatlichen Gebot ausreichender Bestimmtheit von Normen anzusehen. Die Anforderungen, die an eine sog. fiktive Betriebsabteilung zu stellen sind, sind nicht grundsätzlich einschränkend ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Teilnahme eines mit Handels- und Verkaufstätigkeiten betreffend Industriefußböden befassten Unternehmens am Sozialkassenverfahren im Baugewerbe

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unterabs. 1 Satz 3 VTV
    Teilnahme eines mit Handels- und Verkaufstätigkeiten betreffend Industriefußböden befassten Unternehmens am Sozialkassenverfahren im Baugewerbe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (13)

  • BAG, 19.11.2014 - 10 AZR 787/13

    Selbständige Betriebsabteilung iSd. § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unterabs. 1 Satz 3 VTV

    Auszug aus LAG Hessen, 15.05.2015 - 10 Sa 481/14
    Die Anforderungen, die an eine sog. fiktive Betriebsabteilung zu stellen sind, sind nicht grundsätzlich einschränkend auszulegen (Anschluss an BAG 19.11.2014 - 10 AZR 787/13).

    a) Welche Anforderungen an eine Gesamtheit von Arbeitnehmern zu stellen sind, hat das Bundesarbeitsgericht in einer Entscheidung vom 19. November 2014 (10 AZR 787/13 - Rn. 11 ff., NZA-RR 2015, 202 [BAG 19.11.2014 - 10 AZR 787/13] ) ausführlich dargelegt.

    Eine Mindestanzahl ist tarifvertraglich nicht vorausgesetzt, es reichen daher zwei Arbeitnehmer aus (vgl. BAG 19. November 2014 -10 AZR 787/13 - Rn. 13, NZA-RR 2015, 202 [BAG 19.11.2014 - 10 AZR 787/13] ).

    Davon ist auch dann auszugehen, wenn die zu erledigenden Arbeiten auf kleinere Einheiten verteilt und von diesen sodann auf verschiedenen Baustellen ausgeführt werden (vgl. BAG 19. November 2014 - 10 AZR 787/13 - Rn. 17, NZA-RR 2015, 202 [BAG 19.11.2014 - 10 AZR 787/13] ).

    Werden auch Arbeiten innerhalb der stationären Betriebsstätte ausgeführt, dürfen diese sowohl quantitativ als auch qualitativ allenfalls von untergeordneter Bedeutung sein, selbst wenn es sich um Arbeiten im Zusammenhang mit den baugewerblichen Arbeiten außerhalb der stationären Betriebsstätte handelt (vgl. BAG 19. November 2014 . 10 AZR 787/13 - Rn. 12 und 19, NZA.RR 2015, 202).

    Insbesondere ist er der näheren Auslegung und Konkretisierung durch die Gerichte, wie das Urteil des Bundesarbeitsgerichts gerade zeigt, zugänglich (vgl. BAG 19. November 2014 . 10 AZR 787/13 - Rn. 11 ff., NZA.RR 2015, 202).

    Dies kann zugunsten der Beklagten unterstellt werden, denn dies schadet nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht (vgl. BAG 19. November 2014 - 10 AZR 787/13 - Rn. 19, NZA-RR 2015, 202 [BAG 19.11.2014 - 10 AZR 787/13] ).

  • BAG, 10.09.2014 - 10 AZR 959/13

    Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung - Aussetzung

    Auszug aus LAG Hessen, 15.05.2015 - 10 Sa 481/14
    Als außenstehende Sozialkasse hat sie in der Regel keine näheren Kenntnisse zu den betrieblichen Abläufen vor Ort (vgl. BAG 10. September 2014 - 10 AZR 959/13 - Rn. 30, NZA 2014, 1282 [BAG 10.09.2014 - 10 AZR 959/13] ).

    Ihm obliegt regelmäßig die Last des substantiierten Bestreitens, weil die Sozialkasse außerhalb des Geschehensablaufs steht und keine näheren Kenntnisse der maßgebenden Tatsachen hat, während der Arbeitgeber sie kennt und ihm die entsprechenden Angaben zuzumuten sind (vgl. BAG 10. September 2014 - 10 AZR 959/13 - Rn. 30, NZA 2014, 1282 [BAG 10.09.2014 - 10 AZR 959/13] ).

    Um feststellen zu können, welche Tätigkeiten in welchem Umfang ausgeübt wurden, muss der Arbeitgeber auch zu den zeitlichen Anteilen der verschiedenen Tätigkeiten Stellung nehmen (vgl. BAG 10. September 2014 - 10 AZR 959/13 - Rn. 30, NZA 2014, 1282 [BAG 10.09.2014 - 10 AZR 959/13] ).

  • BAG, 14.01.2004 - 10 AZR 182/03

    Sozialkassen im Baugewerbe - Kugelstrahlarbeiten

    Auszug aus LAG Hessen, 15.05.2015 - 10 Sa 481/14
    Der Oberflächenschutz ist ein notwendiger Bestandteil fachgerecht zu erstellender Betonarbeiten und Betonsanierungsarbeiten (vgl. BAG 14. Januar 2004 - 10 AZR 182/03 - zu II 3 der Gründe, AP Nr. 263 zu § 1 TVFG Tarifverträge: Bau).

    Schutzüberzüge werden auf die sauberen, trockenen und eventuell aufgerauten Betonflächen aufgetragen (vgl. BAG 14. Januar 2004 - 10 AZR 182/03 - zu II 3 der Gründe, AP Nr. 263 zu § 1 TVFG Tarifverträge: Bau).

    Die Beschichtungen können nur haften, wenn die zu beschichtende Fläche von Ablagerungen befreit und - gegebenenfalls - aufgeraut ist (vgl. BAG 14. Januar 2004 - 10 AZR 182/03 - zu II 3 der Gründe, AP Nr. 263 zu § 1 TVFG Tarifverträge: Bau).

  • BAG, 25.01.2005 - 9 AZR 146/04

    Arbeitnehmerentsendung - Betriebsabteilung

    Auszug aus LAG Hessen, 15.05.2015 - 10 Sa 481/14
    Unter einer Betriebsabteilung versteht man nach dem allgemeinen arbeitsrechtlichen Sprachgebrauch einen räumlich, personell und organisatorisch vom Gesamtbetrieb abgegrenzten Betriebsteil, der mit eigenen technischen Betriebsmitteln einen eigenen Betriebszweck verfolgt, der auch nur ein Hilfszweck sein kann (vgl. BAG 25. Januar 2005 - 9 AZR 146/04 - Rn. 22, NZA 2006, 171 [BAG 25.01.2005 - 9 AZR 146/04] ).

    Das zusätzliche tarifliche Merkmal der Selbstständigkeit verlangt eine nach außen hin erkennbare deutliche räumliche und organisatorische Abgrenzung sowie einen besonders ausgeprägten arbeitstechnischen Zweck (vgl. BAG 25. Januar 2005 - 9 AZR 146/04 - Rn. 22, NZA 2006, 171 [BAG 25.01.2005 - 9 AZR 146/04] ).

    Ausreichend ist, dass in der fingierten Betriebsabteilung ein bloßer Hilfszweck verfolgt wird (vgl. BAG 25. Januar 2005 - 9 AZR 146/04 -Rn. 22, NZA 2006, 171 [BAG 25.01.2005 - 9 AZR 146/04] ; Hess. LAG 26. März 2007 - 16 Sa 1602/06 - Rn. 33, Juris).

  • BAG, 29.01.1986 - 4 AZR 465/84

    Verfahrensgrundrechte: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör -

    Auszug aus LAG Hessen, 15.05.2015 - 10 Sa 481/14
    Diese Grundsätze, die für formelle Gesetze entwickelt worden sind, gelten auch für Tarifnormen (vgl. BAG 29. Januar 1986 - 4 AZR 465/84 - zu 8 der Gründe, AP Nr. 115 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Wiedemann/Thüsing TVG 7. Aufl. § 1 Rn. 230).
  • BAG, 13.02.2013 - 7 ABR 36/11

    Gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen

    Auszug aus LAG Hessen, 15.05.2015 - 10 Sa 481/14
    Diese Prüfung ist auch sonst bei den Abgrenzungsfragen, ob eine organisatorische und personelle Selbständigkeit einer Betriebsabteilung vorliegt, oder ob mehrere Unternehmen einen gemeinsamen Betrieb unterhalten, regelmäßig vorzunehmen (vgl. BAG 25. November 2013 -7 ABR 36/11 - Rn. 38, AP Nr. 34 zu § 1 BetrVG 1972 Gemeinsamer Betrieb).
  • BAG, 15.01.2014 - 10 AZR 415/13

    Sozialkassen - Beitragspflicht - Darlegungslast

    Auszug aus LAG Hessen, 15.05.2015 - 10 Sa 481/14
    Nicht erforderlich ist, dass sie jede Einzelheit der behaupteten Tätigkeiten vorträgt (vgl. BAG 15. Januar 2014 - 10 AZR 415/13 - Rn. 20, EzA § 4 TVG Bauindustrie Nr. 145).
  • BAG, 13.11.2013 - 10 AZR 842/12

    Baugewerbe - Betrieblicher Geltungsbereich - Gussasphaltkocher

    Auszug aus LAG Hessen, 15.05.2015 - 10 Sa 481/14
    Der Kläger ist grundsätzlich berechtigt, sich im Wege einer Mindestbeitragsklage auf die von dem Statistischen Bundesamt im Baugewerbe ermittelten Durchschnittslöhne zu stützen (vgl. BAG 13. November 2013 - 10 AZR 842/12 - Rn. 27, EzA § 4 TVG Bauindustrie Nr. 143).
  • BAG, 28.09.2005 - 10 AZR 28/05

    Arbeitnehmerentsendung - selbständige Betriebsabteilung

    Auszug aus LAG Hessen, 15.05.2015 - 10 Sa 481/14
    § 1 Abs. 4 AEntG a.F. ist von dem Europäischen Gerichtshof als mit der Dienstleistungsfreiheit nicht vereinbar angesehen worden (vgl. zusammenfassend BAG 28. September 2005 - 10 AZR 28/05 - Rn. 22, NZA 2006, 379 [BAG 28.09.2005 - 10 AZR 28/05] ).
  • BAG, 12.02.2003 - 10 AZR 251/02

    Sozialkassen im Baugewerbe - Steinflächenveredelung - Steinmetzhandwerk

    Auszug aus LAG Hessen, 15.05.2015 - 10 Sa 481/14
    Auch der Hinweis auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 12. Februar 2003 - 10 AZR 251/02 -NZA 2004, 288) geht fehl.
  • LAG Hessen, 08.05.2013 - 12 Sa 1170/12

    Zu den Voraussetzungen der Fiktion einer selbständigen Betriebsabteilung nach § 1

  • LAG Hessen, 26.03.2007 - 16 Sa 1602/06

    Bautarifvertrag, Geltungsbereich, selbständige Betriebsabteilung

  • BAG, 17.10.2012 - 10 AZR 500/11

    Betrieblicher Geltungsbereich - Fassadenbau - Einschränkung der

  • LAG Hessen, 17.12.2021 - 10 Sa 403/21

    Zahlung von Beiträgen zum Sozialkassenverfahren Bau für ein Unternehmen der

    Diese Grundsätze, die für formelle Gesetze entwickelt worden sind, gelten auch für Tarifnormen (vgl. BAG 29. Januar 1986 - 4 AZR 465/84 - zu 8 der Gründe, AP Nr. 115 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Hess. LAG 15. Mai 2015 - 10 Sa 481/14 - Juris; Löwisch/Rieble TVG 4. Aufl. § 1 Rn. 989 ff.) .

    Auch die relativ weite Norm des § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unterabs. 1 Satz 3 (Gesamtheit von Arbeitnehmern als selbständige Betriebsabteilung) ist etwa nicht zu beanstanden (vgl. Hess. LAG 15. Mai 2015 - 10 Sa 481/14 - Juris) .

  • LAG Hessen, 19.01.2018 - 10 Sa 340/17

    Werden in einem Betrieb Fliesen verkauft, gelagert, transportiert und beim Kunden

    Das zusätzliche tarifliche Merkmal der Selbstständigkeit verlangt eine nach außen hin erkennbare deutliche räumliche und organisatorische Abgrenzung sowie einen besonders ausgeprägten arbeitstechnischen Zweck (vgl. BAG 25. Januar 2005 - 9 AZR 146/04 - Rn. 22, NZA 2006, 171; vgl. zur selbständigen Betriebsabteilung bei einer Gesamtheit von Arbeitnehmern Hess. LAG 15. Mai 2015 - 10 Sa 481/14 - Juris) .
  • LAG Hessen, 17.01.2020 - 10 Sa 755/19

    1. Vergibt ein Bauträger die eigentlichen baulichen Arbeiten an ein

    dd) Es schadet auch nicht, dass diese Gruppe der Arbeitnehmer morgens zunächst ihre Arbeit von dem Betrieb aus begann (vgl. BAG 19. November 2014 - 10 AZR 787/13 - Rn. 19, NZA-RR 2015, 202; Hess. LAG 15. Mai 2015 - 10 Sa 481/14 Rn. 51 , Juris) .
  • LAG Hessen, 11.05.2018 - 10 Sa 316/17

    Das SokaSiG ist wirksam und verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Beruft

    Eine Mindestanzahl ist tarifvertraglich nicht vorausgesetzt, es reichen daher zwei Arbeitnehmer aus (vgl. BAG 19. November 2014 - 10 AZR 787/13 - Rn. 13, NZA-RR 2015, 202; vgl. auch Hess. LAG 15. Mai 2015 - 10 Sa 481/14 - Juris).
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