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   OLG Koblenz, 26.02.1999 - 10 U 178/98   

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https://dejure.org/1999,13942
OLG Koblenz, 26.02.1999 - 10 U 178/98 (https://dejure.org/1999,13942)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 26.02.1999 - 10 U 178/98 (https://dejure.org/1999,13942)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 26. Februar 1999 - 10 U 178/98 (https://dejure.org/1999,13942)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    AVB Warenkredit 84 § 1; AVB Warenkredit 84 § 8 Nr. 2; AVB Warenkredit 84 § 14 Nr. 1
    Nichtanzeige eines Mahnverfahrens durch Rechtsanwalt des VN

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • VersR 2000, 315
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Koblenz, 08.05.1998 - 10 U 1757/96

    Leistungsfreiheit wegen Nichtanzeige eines Rückschecks

    Auszug aus OLG Koblenz, 26.02.1999 - 10 U 178/98
    Dem Kausalitätsgegenbeweis steht nicht entgegen, dass durch die Obliegenheitsverletzung die Interessen der Solidargemeinschaft der Versicherten berührt sind und ein anderer Lieferant in Unkenntnis der Insolvenz des gemeinsamen Kunden weiterhin Lieferungen erbracht hat (i. A. an Senat vom 8.5. 1998 - 10 U 1757/96 - VersR 1998, 1505).
  • OLG Koblenz, 22.02.2002 - 10 U 354/01

    Obliegenheitspflichtverletzung durch unterlassene Anzeige bestimmter Umstände im

    Diesen Kausalitätsgegenbeweis hat der Versicherungsnehmer zu führen (vgl. hierzu Senatsurteil vom 26.2.1999 - 10 U 178/99 - r+s 1999, 394 = VersR 2000, 315).

    Diesen Kausalitätsgegenbeweis hat der Versicherungsnehmer zu führen (vgl. hierzu Senatsurteil vom 26.2.1999 - 10 U 178/99 - r+s 1999, 394 = VersR 2000, 315), was der Klägerin nicht gelungen ist.

  • OLG Koblenz, 28.01.2000 - 10 U 1424/98

    Rückversicherung - "drohende Schäden" - Meldepflicht - Einstandspflicht -

    Für die als notleidend gemeldeten Forderungen ist der Versicherer einstandspflichtig, sofern der Versicherungsfall (Zahlungsunfähigkeit des Schuldners) bis spätestens 6 Monate nach Vertragsende eingetreten ist (im Anschluss an Senatsurteil vom 16.2.1999 - 10 U 178/98 - NVersZ 1999, 540 = r+s 1999, 394).

    Auch sonstige gefahrerhöhende Umstände, wie sie die Beklagte in anderen Bedingungen, wie etwa in § 8 Ziffer 2 Abs. 2 AVB Ausfuhrkreditversicherung 1988 oder in § 8 Ziffer 2 lit a) bis d) AVB Warenkredit 1984 näher beschrieben hat (vgl. auch Senat Urteil vom 16.2.1999 10 U 178/98 - NVersz 1999, 540 = r+s 1999, 394), u.a. ungünstige Informationen über Vermögenslage, Zahlungsweise oder persönliche Beurteilung des Kunden, starke Verschlechterung der Zahlungsmoral, Nichteinlösung von Schecks oder Wechseln sowie Rücklastschriften mangels Deckung etc. - sind in der AVB Dienstleistung nicht enthalten.

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