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   KG, 08.06.2009 - 10 U 262/06   

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https://dejure.org/2009,14942
KG, 08.06.2009 - 10 U 262/06 (https://dejure.org/2009,14942)
KG, Entscheidung vom 08.06.2009 - 10 U 262/06 (https://dejure.org/2009,14942)
KG, Entscheidung vom 08. Juni 2009 - 10 U 262/06 (https://dejure.org/2009,14942)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen eines Auskunftsanspruchs nach § 84a Abs. 1 Arzneimittelgesetz (AMG)

  • info-krankenhausrecht.de

    Arzthaftung Schadensersatz Schmerzensgeld Arzneimittelhaftung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AMG § 84 Abs. 1; AMG § 84a Abs. 1
    Voraussetzungen eines Auskunftsanspruchs nach § 84a Abs. 1 AMG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • medizinrechts-beratungsnetz.de PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Verhältnis von Auskunfts- und Haftungsanspruch bei der Arzneimittelhaftung (RA Jörg Heynemann)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (4)

  • Drs-Bund, 20.11.2001 - BT-Drs 14/7552
    Auszug aus KG, 08.06.2009 - 10 U 262/06
    Dem Richter wird vielmehr eine Plausibilitätsprüfung aufgetragen, ob die vorgetragenen Tatsachen den Schluss auf eine Ursache-/Wirkung-Beziehung zwischen dem Arzneimittel und dem Schaden ergeben (BT-Drs. 14/7552, S. 20).

    Die Schwierigkeiten der Sachverhaltsaufklärung für den Geschädigten sind angemessen zu berücksichtigen (BT-Drs. 14/7552, S. 20).

    Entscheidend spricht dagegen, dass die Beklagte als pharmazeutisches Unternehmen sich auf bereits vorliegende sachverständige Stellungnahmen aus anderen Verfahren berufen kann, auch an dieser Stelle das Argument, dass die Klägerin ihrerseits im Rahmen des Auskunftsanspruchs gerade noch nicht gezwungen sein soll, sachverständige Stellungnahmen beizubringen (vgl. BT-Drs. 14/7552, S. 20).

  • BGH, 06.05.2008 - VI ZR 250/07

    Umfang der Sachaufklärung im Arzthaftungsprozess; Einholung eines medizinischen

    Auszug aus KG, 08.06.2009 - 10 U 262/06
    Zwar geht die Rechtsprechung für den Arzthaftungsprozess davon aus, dass medizinische Gutachten aus vorausgegangener Verfahren verwertet werden können (BGH, VersR 2008, 1216-1217, zit. nach juris Rdnr. 6).

    Denn ein eigenes Sachverständigengutachten muss jedenfalls dann eingeholt werden, wenn ein im Urkundsbeweis verwertetes Gutachten nicht alle Fragen beantwortet (BGH, VersR 2008, 1216-1217, zit. nach juris Rdnr. 6).

  • BGH, 01.07.2008 - VI ZR 287/07

    Anforderungen an die Darlegung der Anspruchsgründe bei Arzneimittelhaftung

    Auszug aus KG, 08.06.2009 - 10 U 262/06
    Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hat der Bundesgerichtshof das Urteil mit Beschluss vom 1. Juli 2008 (VI ZR 287/07) aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
  • BGH, 06.12.2006 - XII ZR 190/06

    Zulässigkeit eines Hilfsantrages nach Prozesstrennung in der Revisionsinstanz

    Auszug aus KG, 08.06.2009 - 10 U 262/06
    Es handelt sich bei dem Übergang des Hilfs- zum Hauptantrag um eine Klageänderung (vgl. BGH, NJW 2007, 913, zit. nach juris Rdnr. 15).
  • BGH, 26.03.2013 - VI ZR 109/12

    Arzneimittelhaftung: Schadensersatzprozess wegen der behaupteten Verursachung

    Dem Richter wird vielmehr eine Plausibilitätsprüfung aufgetragen, ob die vorgetragenen Tatsachen den Schluss auf eine Ursache/Wirkung-Beziehung zwischen dem vom auf Auskunft in Anspruch genommenen Unternehmer hergestellten Arzneimittel und dem individuellen Schaden des auskunftsersuchenden Anwenders ergeben (vgl. BT-Drucks. 14/7752, S. 20; siehe auch KG, GesR 2010, 207, 208; OLG Brandenburg, MedR 2010, 789, 790; OLG Köln, VersR 2011, 1397, 1399; LG Köln, PharmR 2009, 567, 568).
  • LG Frankfurt/Main, 14.02.2024 - 12 O 264/22

    Erfolglose Schadensersatzklage gegen Impfstoffhersteller nach COVID-19-Impfung

    Insbesondere zur Schadenseignung anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls, zum zeitlichen Zusammenhang der Arzneimittelanwendung mit dem Schadenseintritt, dem Schadensbild und seinem gesundheitlichen Zustand im Zeitpunkt der Anwendung sowie zu allen sonstigen Gegebenheiten, die im Einzelfall für oder gegen die Schadensverursachung sprechen, hat der Anspruchsteller im Einzelnen vorzutragen (amtl. Begründung BT-Drucks. 14/7752, S. 19; KG Berlin, Urt. v. 05.11.2007 - Az.: 10 U 262/06, BeckRS 2008, 25143).
  • OLG Brandenburg, 11.11.2009 - 13 U 73/07

    Arzneimittelhaftung: Auskunftsanspruch eines Ehemannes, der Tatsachen vorträgt,

    Es handelt sich bei dem Übergang des Hilfs- zum Hauptantrag um eine Klageänderung (vgl. BGH, NJW 2007, 913; KG Berlin 10 U 262/06 Teilurteil vom 8. Juni 2009).

    Das Kammergericht hat in seiner Entscheidung vom 5. November 2007 - AZ: 10 U 262/06 - daher zu Recht auf den Zeitpunkt der Rechtsgutsverletzung abgestellt.

    Ausreichend ist daher, dass insoweit die "begründete Annahme" bzw. "ernsthafte Möglichkeit" eines Zusammenhangs besteht (vgl. Teilurteil des KG Berlin vom 8. Juni 2009 -Az: 10 U 262/06-, S. 7, mit weiteren umfangr. Nachw.).

    Diese Ansicht ist nicht überzeugend (so auch: Teilurteil des KG Berlin vom 8. Juni 2009 -Az: 10 U 262/06-, S. 8).

    Der Kläger muss im Rahmen der Darlegung der Voraussetzungen des Auskunftsanspruchs, sofern dies einen Sachverständigenbeweis erfordert, nicht substantiiert andere schadensgeneigte Faktoren, die gegen einen Kausalzusammenhang sprechen können (z.B. Vorerkrankungen oder weitere Risikofaktoren) als Schadenursache widerlegen (so auch: Teilurteil des KG Berlin vom 8. Juni 2009 -Az: 10 U 262/06-, S. 9).

  • BGH, 12.05.2015 - VI ZR 63/14

    Arzneimittelhaftung eines Anbieters eines Generikums mit dem Wirkstoff

    Dass der enge zeitliche Zusammenhang zwischen der Medikamenteneinnahme und dem Auftreten gesundheitlicher Beeinträchtigungen einen bedeutsamen Umstand im Rahmen der Plausibilitätsprüfung darstellt, ist allgemein anerkannt (vgl. OLG Köln, NJW-RR 2011, 1319, 1322; KG, GesR 2010, 207, 209; LG Köln, PharmR 2009, 567, 568; Moelle in Dieners/Reese, Handbuch des Pharmarechts, § 13 Rn. 66; Hart in HK-AKM, Arzneimittelhaftung, Nr. 243 Rn. 71 [Stand: Februar 2011]; Handorn in Fuhrmann/Klein/Fleischfresser, Arzneimittelrecht, 2. Aufl., § 27 Rn. 145; Brock/Stoll in Kügel/Müller/Hofmann, AMG, § 84a Rn. 12; Koyuncu in Kullmann/Pfister/Stöhr/Spindler, Produzentenhaftung, 3812, S. 21 [Stand: März 2013]; Hieke, PharmR 2005, 35 f.; Krüger, PharmR 2007, 232, 235; Hieke, Die Informationsrechte geschädigter Arzneimittelverbraucher, S. 335).
  • OLG Köln, 26.01.2011 - 5 U 81/10

    Beginn der Verjährung des Auskunftsanspruchs nach § 84a AMG; Anforderungen an die

    Denn neben einem - hier durchaus noch gegebenen - plausiblen zeitlichen Zusammenhang ist maßgebliches Indiz im Rahmen des Auskunftsanspruchs das Vorliegen von Parallelerkrankungen anderer Verbraucher (vgl. KG GesR 2010, 207 ff. m.w.N.).

    bb) Aus den vom Kammergericht in seiner Entscheidung vom 08.06.2009 - 10 U 262/06 - genannten Gründen (a.a.O., II. 3. b. aa. a.E.), auf die Bezug genommen wird, ist auch nach Ansicht dieses Senats für den Auskunftsanspruch unerheblich, ob der Kläger das Mittel "bestimmungsgemäß" angewendet hat.

    Abgesehen von dem vom Kläger angeführten Artikel im Deutschen Ärzteblatt vom 13.09.2006, wonach ein weiteres potentielles Risiko von COX-2-Inhibitoren Herzrhythmusstörungen sind, die unter S fest drei Mal häufiger auftraten (RR 2, 90), ergibt sich aus der genannten Entscheidung des Kammergerichts vom 08.06.2009 (a.a.O.), dass nach der vom Kammergericht eingeholten Auskunft des BfArM vom 14.01.2009 als unerwünschte Arzneimittelwirkungen im Zusammenhang mit dem Arzneimittelwirkstoff S in 284 Fällen Vorhofflimmern, in 136 Fällen Arrhythmie, in zwei Fällen Herzflimmern und Herzflattern, in 36 Fällen Tachyarrhythmie, in 59 Fällen Tachykardie sowie in 26 Fällen Kammerflimmern festzustellen waren.

  • KG, 13.04.2010 - 27 U 128/09

    Gefährdungshaftung nach dem Arzneimittelgesetz: Zulässigkeit eines Teilurteils

    Zwar geht ein Teil des Schrifttums und der Rechtsprechung davon aus, dass ein Auskunftsanspruch gemäß § 84 a AMG in zulässiger Weise im Wege der Stufenklage geltend gemacht werden kann (vgl. Sander, Arzneimittelrecht, 46. Lieferung Stand Dezember 2008, § 84 a AMG Erl. Nr. 3; Kloesel/Cyran, Arzneimittelrecht, Stand: 114. Akt.-Lief. 2010, § 84 a, Erl. 26; Fuhrmann/Klein/Fleischfresser-Handorn, Arzneimittelrecht, § 27, Rn. 164; KG, Urteil v. 08.06.2009 - 10 U 262/06 - zitiert nach juris; LG Siegen, Urteil v. 15.01.2010 - 2 O 293/07 - vgl. Beistück I als Anlage zum Schriftsatz des Klägervertreters vom 18.01.2010).

    Dies zeigt, dass der Auskunftsanspruch nach § 84 a AMG, obwohl er gegenüber dem Anspruch aus § 84 AMG an unterschiedliche tatbestandliche Voraussetzungen geknüpft ist, nicht von der Entscheidung über den Rest des Rechtsstreits unabhängig ist, so dass die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen besteht (a.A. KG, Urteil v. 08.06.2009 - 10 U 262/06 - wonach sowohl eine Stufenklage als auch der Erlass eines Teilurteils zulässig sein soll; a.A. OLG Brandenburg, Urteil v. 11.11.2009 - 13 U 73/07 - beides zitiert nach juris).

  • LG Berlin, 18.10.2006 - 22 O 122/06

    Klagen gegen den Vertreiber des Schmerzmittels Vioxx® abgewiesen

    Gegen dieses Urteil ist am 10.12.2007 eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof eingelegt worden über die noch nicht entschieden wurde (10 U 262/06, erstinstanzliches Geschäftszeichen 22 O 122/06).
  • OLG München, 25.11.2009 - 20 U 3065/09

    Arzneimittelhaftung des Vertreibers für Beschwerden nach Einnahme von VIOXX:

    Ein Widerspruch zum Urteil des Kammergerichts vom 08.06.2009, AZ 10 U 262/06, erschließt sich dem Senat nicht.
  • OLG Brandenburg, 23.02.2011 - 13 U 128/08

    Arzneimittelhaftung: Voraussetzung der bestimmungsgemäßen Verwendung eines

    Vielmehr ist auf den Zeitpunkt der Rechtsgutsverletzung abzustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Juli 2008 - IV ZR 287/07 - zur Entscheidung des KG vom 5. November 2007 - Az.: 10 U 262/06).
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