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   OLG Brandenburg, 27.01.2017 - 10 WF 126/16   

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https://dejure.org/2017,26730
OLG Brandenburg, 27.01.2017 - 10 WF 126/16 (https://dejure.org/2017,26730)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 27.01.2017 - 10 WF 126/16 (https://dejure.org/2017,26730)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 27. Januar 2017 - 10 WF 126/16 (https://dejure.org/2017,26730)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verfahrenswert eines Antrags auf Zustimmung zum begrenzten Realsplitting

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FamGKG § 42
    Verfahrenswert eines Antrags auf Zustimmung zum begrenzten Realsplitting

  • rechtsportal.de

    FamGKG § 42
    Verfahrenswert eines Antrags auf Zustimmung zum begrenzten Realsplitting

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2017, 2044
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG München, 15.02.2007 - 11 W 676/07

    Festsetzung einer Einigungsgebühr im Verfahren gemäß § 11

    Auszug aus OLG Brandenburg, 27.01.2017 - 10 WF 126/16
    Da die Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers die Beschwerde damit begründet, der Wert sei zu niedrig festgesetzt worden, ist davon auszugehen, dass sie die Beschwerde nur im eigenen Namen, nicht auch in demjenigen des Beteiligten eingelegt hat (Senat, JurBüro 1998, 421; FamRZ 2007, 2000; Hartmann, Kostengesetze, 46. Aufl., § 32 RVG Rn. 16), sodass das Beschwerderecht aus § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG folgt.

    Dabei finden den Vorschriften des Beschwerdeverfahrens nach §§ 68 GKG bzw. 59 FamGKG entsprechende Anwendung (vgl. Senat, FamRZ 2007, 2000; Hartmann, a.a.O., § 32 RVG Rn. 19, 22).

  • OLG Brandenburg, 27.01.2022 - 13 WF 230/21

    Beschwerde gegen eine Wertfestsetzung; Geltendmachung einer Zustimmung zum

    Die Festsetzung des Verfahrenswerts bei der Geltendmachung einer Zustimmung zum sogenannten Realsplittings bemisst sich nach § 42 FamGKG, da besondere Wertvorschriften gemäß § 43 FamGKG nicht vorhanden sind (OLG Brandenburg, 2. Senat für Familiensachen, NZFam 2017, 860; OLG Frankfurt a.M. BeckRS 2017, 112519).

    Bei der Wertbestimmung nach billigem Ermessen gemäß § 42 Abs. 1 FamGKG ist, wenn es um die Zustimmung zur Geltendmachung einer Unterhaltsleistung und als Sonderausgabe nach § 10 Abs. 1 Satz 1 EstG (begrenztes Realsplitting) geht, der Wert mit 100 % des damit verbundenen Steuervorteils anzusetzen, wobei die dem Zustimmungspflichtigen zu ersetzenden Nachteile abzuziehen sind (OLG Brandenburg, NZFam 2017, 860; OLG Frankfurt a. M. BeckRS 2017, 112519 Schneider NZFam 2016, 472).

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 59 Abs. 3 FamGKG (vgl. OLG Brandenburg, NZFam 2017, 860).

  • OLG Karlsruhe, 01.03.2024 - 20 WF 18/24
    Das Gericht setzt den Wert nach billigem Ermessen fest, wobei es den zu erwartenden Steuervorteil auf Seiten des Antragstellers abzüglich der zu erwartenden steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteile auf Antragsgegnerseite zugrunde legt (OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 02.05.2017 - 2 WF 85/17, BeckRS 2017, 112519 Rn 10; OLG Brandenburg, Beschluss vom 27.01.2017 - 10 WF 126/16, BeckRS 2017, 118525 Rn 4; Ebert, in: Mayer/Kroiß, RVG 8. Aufl. 2021, IV. Rn 134).
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