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   VGH Bayern, 19.10.1998 - 10 ZS 98.2537   

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VGH Bayern, 19.10.1998 - 10 ZS 98.2537 (https://dejure.org/1998,9847)
VGH Bayern, Entscheidung vom 19.10.1998 - 10 ZS 98.2537 (https://dejure.org/1998,9847)
VGH Bayern, Entscheidung vom 19. Oktober 1998 - 10 ZS 98.2537 (https://dejure.org/1998,9847)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ermessensfehlerfreie Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis eines im Bundesgebiet geborenen und aufgewachsenen türkischen Staatsangehörigen, bei dem ein Ausweisungsgrund gegeben ist; Ablehnung des Antrags des Antragstellers auf Verlängerung der ihm erteilten ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken (2)

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 16.07.2002 - 1 C 8.02

    Aufenthaltserlaubnis; Versagung der Aufenthaltserlaubnis; Aufenthaltsbeendigung;

    Entgegen den Erwägungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in seiner den Kläger betreffenden Eilentscheidung vom 19. Oktober 1998 - 10 ZS 98.2537 - (NVwZ 1998, Beilage Nr. 11, 121) ist es nicht systemwidrig, sondern vielmehr aus den dargelegten Gründen geboten, die vom Gesetzgeber für die Aufenthaltsbeendigung Minderjähriger durch Ausweisung getroffene Wertung auch in den Fällen zu beachten, in denen im Rahmen einer Ermessensentscheidung nach § 21 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 17 Abs. 5 AuslG über die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis von im Bundesgebiet geborenen und aufgewachsenen Kindern, deren Eltern sich hier erlaubt aufhalten, (sog. faktische Inländer) zu befinden ist.
  • VG München, 02.03.2000 - M 17 K 98.3623

    Heilung des Mangels der unterbliebenen Anhörung durch Nachholung in Eilverfahren

    Mit Beschluss vom 19. Oktober 1998 lehnte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof unter dem Aktenzeichen 10 ZS 98.2537 den Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 31. August 1998 ab, da weder an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses ernstliche Zweifel bestünden noch der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zukomme und sie auch keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten aufweise.

    Das Gericht ist jedoch der Auffassung, dass die unterbliebene Anhörung mit dem durchgeführten Eilverfahren (Az.: M 17 S 98.3622 und 10 ZS 98.2537), das zwei Instanzen durchlaufen hat, und den Hauptsacheverfahren nachgeholt wurde und damit eine Heilung des verfahrensrechtlichen Mangels eingetreten ist.

    Damit liegt ein Ausweisungsgrund im Sinne von § 46 Nr. 2 AuslG vor (vgl. auch Beschluss des BayVGH vom 19.10.1998, Az: 10 ZS 98.2537, S. 4).

  • BVerfG, 12.11.1998 - 2 BvR 1838/98

    Erfolgloser Antrag von "Mehmet" auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung

    a) den Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Oktober 1998 - 10 ZS 98.2537 -,.
  • BVerfG, 15.01.1999 - 2 BvR 1838/98

    Auch Verfassungsbeschwerde von "Mehmet" ist erfolglos

    In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des türkischen Staatsangehörigen A ... vertreten durch die Eltern A ..., ebenda, - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Alexander Eberth und Kollegen, Leopoldstraße 18, München - gegen a) den Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Oktober 1998 - 10 ZS 98.2537 -, b) den Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 31. August 1998 - M 17 S 98.3622 - hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richter Sommer, Broß und die Richterin Osterloh gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 15. Januar 1999 einstimmig beschlossen:.
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