Rechtsprechung
| FG Düsseldorf, 05.09.2025 - 10 K 2609/20 E |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- IWW
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
Kurzfassungen/Presse
- datenbank.nwb.de (Leitsatz)
Einschaltung einer Kapitalgesellschaft zum Erwerb einer spanischen Ferienimmobilie
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (16)
- BFH, 01.10.2024 - VIII R 4/21
Keine vGA wegen bloß tatsächlicher Nutzungsmöglichkeit einer spanischen Immobilie
Auszug aus FG Düsseldorf, 05.09.2025 - 10 K 2609/20
Rn. 51 Soweit sich der Beklagte auf das Urteil des BFH vom 01.10.2024 - VIII R 4/21 (…BFH/NV 2025, 157) berufe, sei ihm entgegenzuhalten, dass es dort heiße, dass die bloß tatsächliche Möglichkeit der privaten Nutzung für eine Annahme einer vGA nicht ausreiche.Rn. 62 Er weist darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 01.10.2024 - VIII R 4/21, BFH/NV 2025, 157) eine vGA anzunehmen sei, wenn eine Kapitalgesellschaft ihren Gesellschaftern ein betriebliches Wirtschaftsgut unentgeltlich oder verbilligt zur privaten Nutzung überlasse.
Seitens der Kapitalgesellschaft bedarf es weder der Absicht, den Gewinn verdeckt auszuschütten noch des Bewusstseins, dass Gewinn verdeckt ausgeschüttet wird (vgl. zu allem BFH, Urteil vom 01.10.2024 - VIII R 4/21, BFH/NV 2025, 157).
Dies führt - wie der BFH in vergleichbaren Fällen bereits mehrfach entschieden hat (vgl. Urteil vom 01.10.2024 - VIII R 4/21, BFH/NV 2025, 157 unter II. Nr. 3 b bb (4); Urteil vom 12.06.2013 - I R 109-111/10, BStBl II 2013, 1024) - bei den Gesellschaftern zu Kapitaleinkünften i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG.
Rn. 77 e) Soweit die Kläger (vgl. Schriftsatz vom 17.01.2025) das Nichtvorliegen einer vGA im hiesigen Streitfall daraus ableiten wollen, dass der BFH mit Urteil vom 01.10.2024 die Sache VIII R 4/21 unter Hinweis darauf, dass allein die tatsächliche Möglichkeit, eine im Eigentum einer (spanischen) Kapitalgesellschaft stehende Immobilie jederzeit privat nutzen zu können, für die Annahme einer vGA nicht ausreiche, an das Finanzgericht zurückverwiesen habe, damit dieses Feststellungen über die tatsächliche Überlassung der Immobilie zur privaten Nutzung bzw. zu einer tatsächlichen privaten Nutzung ohne bzw. entgegen einer Nutzungsvereinbarung treffen könne, übersehen sie die Besonderheiten des vom BFH entschiedenen Verfahrens.
Rn. 78 Der hiesige Streitfall fällt dagegen unter die vom BFH in dem Urteil vom 01.10.2024 - VIII R 4/21 unter II Nr. 3 b bb (4) beschriebene Fallgestaltung, wonach - wie bereits dargestellt - die unentgeltliche Überlassung eines betrieblichen Wirtschaftsguts von der Gesellschaft an die Gesellschafter (auch) zur privaten Nutzung zu einer vGA führt, ohne dass es einer tatsächlichen Nutzung bedarf.
Rn. 102 Bei dauerhafter Nutzungsüberlassung einer Immobilie bemisst sich die anzusetzende vGA sowohl auf der Ebene der Gesellschaft als auch auf der Ebene der Gesellschafter nach der sog. Kostenmiete einschließlich einer angemessenen Kapitalverzinsung und zuzüglich eines angemessenen Gewinnaufschlags (vgl. BFH, Urteil vom 01.10.2024 - VIII R 4/21, BFH/NV 2025, 157).
- BFH, 12.06.2013 - I R 109/10
Deutsches Besteuerungsrecht an verdeckter Gewinnausschüttung einer spanischen …
Auszug aus FG Düsseldorf, 05.09.2025 - 10 K 2609/20
Das ist bei der spanischen Sociedad (de Responsabilidad) Limitada - wie hier der X. - der Fall; die Rechtsform der S.L. ist mit derjenigen einer GmbH vergleichbar (vgl. BFH-Urteil vom 12.06.2013 - I R 109-111/10, BStBl II 2013, 1024).Dies führt - wie der BFH in vergleichbaren Fällen bereits mehrfach entschieden hat (…vgl. Urteil vom 01.10.2024 - VIII R 4/21, BFH/NV 2025, 157 unter II. Nr. 3 b bb (4); Urteil vom 12.06.2013 - I R 109-111/10, BStBl II 2013, 1024) - bei den Gesellschaftern zu Kapitaleinkünften i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG.
Ausschlaggebend ist hier, dass der konstatierte Gewinnverzicht auf letztlich in der Gesellschafterstellung der Eignerfamilie und deren persönlichen Freizeitinteressen wurzelnden Umständen gründet (BFH, Urteil vom 12.06.2013 - I R 109-111/10, BStBl II 2013, 1024).
Rn. 81 In den Veranlagungszeiträumen bis einschließlich 2012 ergibt sich das Besteuerungsrecht - was der BFH im Urteil vom 12.06.2013 - I R 109-111/10, BStBl II 2013, 1024 offengelassen hat - entweder (bei Einstufung als Dividende) aus Art. 10 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 oder (bei Einstufung als sonstige Einkünfte) aus Art. 21 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Spanischen Staat zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung bei den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 05.12.1966 (BGBl II 1968, 10, BStBl I 1968, 297) - DBA-Spanien 1966 -.
- BFH, 17.11.2004 - I R 56/03
Bemessung der vGA bei verlustbringender Vermietung eines Einfamilienhauses an den …
Auszug aus FG Düsseldorf, 05.09.2025 - 10 K 2609/20
Allerdings wurde von den Beteiligten bei der Berechnung der Kapitalverzinsung übersehen, dass die Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz (II. BVO), auf deren Grundlage die Kostenmiete nach der Rechtsprechung des BFH zu berechnen ist (hierzu z.B. BFH, Urteil vom 17.11.2004 - I R 56/03, BFH/NV 2005, 793), zwischen Eigenkapitalkosten und Fremdkapitalkosten unterscheidet.
- BGH, 28.01.1987 - 3 StR 373/86
Steuerliche Folgen verdeckter Parteispenden
Auszug aus FG Düsseldorf, 05.09.2025 - 10 K 2609/20
Bei § 370 Abs. 1 AO handelt es sich um eine Blankettnorm, d. h. um eine Vorschrift, die durch die Normen des materiellen Steuerrechts ausgefüllt wird (Urteil des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 28.01.1987 - 3 StR 373/86, Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen 34, 272). - BVerfG, 26.06.2008 - 2 BvR 2067/07
Garantiefunktion des Strafrechts; Bestimmtheitsgrundsatz; Analogieverbot; …
Auszug aus FG Düsseldorf, 05.09.2025 - 10 K 2609/20
Vielmehr handelt es sich hierbei um ein von der Rechtsprechung des BFH entwickeltes und vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) gebilligtes Rechtskonstrukt (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 26.06.2008 - 2 BvR 2067/07, NJW 2008, 3346). - BFH, 14.02.2022 - VIII R 29/18
Mittelbare vGA im Zusammenhang mit nießbrauchbelasteten GmbH-Geschäftsanteilen
Auszug aus FG Düsseldorf, 05.09.2025 - 10 K 2609/20
Rn. 73 b) Eine vGA i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG liegt vor, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung einen Vorteil zuwendet und diese Zuwendung ihren Anlass im Gesellschaftsverhältnis hat (st. Rspr., z.B. Urteile des BFH vom 14.02.2022 - VIII R 29/18, BStBl II 2022, 544 und vom 10.12.2019 - VIII R 2/17, BStBl II 2020, 679, jeweils m.w.N.) Ein Vermögensvorteil liegt beim Gesellschafter vor, wenn dieser über ein bestimmtes messbares Gut in Geld oder Geldeswert verfügen kann (§ 8 Abs. 1 EStG). - BFH, 04.06.1991 - IX R 30/89
Finanzierungskosten für Bauerwartungsland
Auszug aus FG Düsseldorf, 05.09.2025 - 10 K 2609/20
Wird die Tätigkeit noch nicht ausgeübt, kommt eine Berücksichtigung als vorweggenommene Betriebsausgaben / Werbungskosten in Betracht, sofern der Entschluss, Einkünfte einer bestimmten Einkunftsart zu erzielen, bereits endgültig gefasst worden ist und ein ausreichend bestimmter Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der Einkunftsart besteht, in deren Rahmen der Abzug begehrt wird (BFH, Urteil vom 04.06.1991 - IX R 30/89, BStBl II 1991, 761). - BFH, 19.02.2009 - II R 49/07
Abweichen vom Klagebegehren als Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens - …
Auszug aus FG Düsseldorf, 05.09.2025 - 10 K 2609/20
Vielmehr hat sich der Steuerpflichtige bei rechtlichen Zweifeln über seine steuerlichen Pflichten bei qualifizierten Auskunftspersonen zu erkundigen (vgl. BFH, Urteil vom 19.02.2009 - II R 49/07, BStBl II 2009, 932). - BFH, 12.07.2017 - VI R 59/15
Leistungen des Nutzungsberechtigten als Betriebsausgaben beim …
Auszug aus FG Düsseldorf, 05.09.2025 - 10 K 2609/20
Eine solche Veranlassung ist gegeben, wenn die Ausgaben objektiv mit dem Betrieb zusammenhängen und - soweit sie auf einer Willensentscheidung des Steuerpflichtigen beruhen - subjektiv dazu bestimmt sind, dem Betrieb zu dienen (BFH, Urteil vom 12.07.2017 - VI R 59/15, BStBl II 2018, 461 m.w.N.). - BFH, 10.12.2019 - VIII R 2/17
Nachträgliche Beseitigung der Rechtswidrigkeit eines wegen einer vGA geänderten …
Auszug aus FG Düsseldorf, 05.09.2025 - 10 K 2609/20
Rn. 73 b) Eine vGA i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG liegt vor, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung einen Vorteil zuwendet und diese Zuwendung ihren Anlass im Gesellschaftsverhältnis hat (st. Rspr., z.B. Urteile des BFH vom 14.02.2022 - VIII R 29/18, BStBl II 2022, 544 und vom 10.12.2019 - VIII R 2/17, BStBl II 2020, 679, jeweils m.w.N.) Ein Vermögensvorteil liegt beim Gesellschafter vor, wenn dieser über ein bestimmtes messbares Gut in Geld oder Geldeswert verfügen kann (§ 8 Abs. 1 EStG). - BFH, 15.04.1992 - III R 96/88
Aufwendungen für Hotelbesichtigung als vorweggenommene Betriebsausgaben
- BGH, 19.05.1989 - 3 StR 590/88
Steuerhinterziehung - Vorsatz - Steueranspruch - Verkürzung des Steueranspruchs - …
- BFH, 23.06.1993 - I R 72/92
- Verdeckte Gewinnausschüttung bei einer Steuerberatungsgesellschaft, die die …
- BFH, 01.02.1989 - I R 73/85
Zusammenrechnung der Anteile von Ehegatten an einer Kapitalgesellschaft nur bei …
- FG Düsseldorf, 15.12.2021 - 10 K 2085/17
Berücksichtigung von Kosten für Seminare als vorweggenommene Betriebsausgaben
- BayObLG, 30.01.1990 - RReg. 4 St 132/89
Steuerpflichtiger; Vorsatz; Steuerhinterziehung; Irrtum; Bundesrepublik …
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".