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   LG Bad Kreuznach, 25.04.2005 - 1024 Js 5320/02 Ns   

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https://dejure.org/2005,23969
LG Bad Kreuznach, 25.04.2005 - 1024 Js 5320/02 Ns (https://dejure.org/2005,23969)
LG Bad Kreuznach, Entscheidung vom 25.04.2005 - 1024 Js 5320/02 Ns (https://dejure.org/2005,23969)
LG Bad Kreuznach, Entscheidung vom 25. April 2005 - 1024 Js 5320/02 Ns (https://dejure.org/2005,23969)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • verkehrslexikon.de

    Zum Verzicht auf die Fahrerlaubnis im Strafverfahren

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wirksamkeit einer Verzichtserklärung hinsichtlich einer Fahrerlaubnis; Zugangserfordernis einer Verzichtserklärung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2006, 151
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 29.04.2004 - C-476/01

    EIN MITGLIEDSTAAT DARF EINEM VON EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT AUSGESTELLTEN

    Auszug aus LG Bad Kreuznach, 25.04.2005 - 1024 Js 5320/02
    b und Art. 9 der Richtlinie 91/439 verleihen dem Ausstellungsstaat eine ausschließliche Zuständigkeit, zu prüfen, ob die auf dieser Richtlinie beruhenden Wohnsitzerfordernisse des § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV erfüllt sind (EuGH Urt. vom 29.04.2004, Rs. C-476/01, Tenor zu 1. und Rdnr. 48 f.).
  • VGH Baden-Württemberg, 21.06.2004 - 10 S 308/04

    Anerkennung des von einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins

    Auszug aus LG Bad Kreuznach, 25.04.2005 - 1024 Js 5320/02
    Da die Vorschriften der Richtlinie bestimmt und unbedingt gefasst sind und sich verpflichtend an den Staat richten, sind sie direkt zugunsten des Angeklagten anzuwenden (VGH Baden-Württemberg, NJW 2004, 3058; EuGH a. a. O. Rdnr. 45).
  • VGH Baden-Württemberg, 01.04.1982 - 5 S 278/82

    Nachbarschutz: Fensterabstandsvorschriften, Zustimmungserklärung

    Auszug aus LG Bad Kreuznach, 25.04.2005 - 1024 Js 5320/02
    Zur Wirksamkeit eines Verzichts war es nämlich erforderlich, dass dieser der zuständigen Behörde auch zugeht (vgl. VGH Mannheim NVwZ 1983, 229, 230).
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