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   OVG Nordrhein-Westfalen, 01.10.1996 - 10a D 102/96 .NE   

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https://dejure.org/1996,4323
OVG Nordrhein-Westfalen, 01.10.1996 - 10a D 102/96 .NE (https://dejure.org/1996,4323)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 01.10.1996 - 10a D 102/96 .NE (https://dejure.org/1996,4323)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 01. Oktober 1996 - 10a D 102/96 .NE (https://dejure.org/1996,4323)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Textliche Festsetzung im Bebauungsplan; Gewerbegebiet; Zentrumstypische Einzelhandelsbetriebe; Unbestimmtheit; Nichtigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BauNVO § 1 Abs. 5

Papierfundstellen

  • BauR 1997, 436
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.04.1999 - 10a D 138/98

    Normenkontrolle; Umfang des Antrags; Rechtsschutzinteresse; Pflanzgebotsfläche;

    Auf den Inhalt des rechtskräftig gewordenen Senatsbeschlusses vom 1. Oktober 1996 (10a D 102/96.NE) wird Bezug genommen.

    Ferner sollte dem Ergebnis des Normenkontrollverfahrens 10a D 102/96.NE und zwischenzeitlich teilweise geänderten planerischen Vorstellungen Rechnung getragen werden.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens, des Verfahren 10a B 2027/98.NE, der Verfahren 10a D 44/93.NE und 10a D 102/96.NE sowie der beigezogenen Planaufstellungsvorgänge und Pläne verwiesen.

    Von einer solchen Situation ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Beschluß vom 4. Juni 1991 - 4 NB 35.89 - BRS 52 Nr. 9, m.w.N., der sich der beschließende Senat bereits mehrfach angeschlossen hat, vgl. etwa Senatsbeschluß vom 1. Oktober 1996 - 10a D 102/96.NE - im Verfahren der Eltern des Antragstellers gegen den Bebauungsplan Nr. 13 in seiner Ursprungsfassung, auch dann auszugehen, wenn der Antragsteller solche ihn nicht berührende Teile des Bebauungsplans in seinen Normenkontrollantrag einbezieht, die sich schon aufgrund vorläufiger Prüfung offensichtlich und damit auch für den Antragsteller erkennbar als abtrennbare und selbständig lebensfähige Teile einer unter dem Dach eines einheitlichen Bebauungsplans zusammengefaßten Gesamtregelung darstellen.

    Dabei ist in Kenntnis der hierauf bezogenen hohen Anforderungen auf die im wesentlichen gleichgerichtete Beurteilung hingewiesen worden, die der Senat in bezug auf den Ursprungs-Bebauungsplan Nr. 13 im Normenkontrollverfahren der Eltern des Antragstellers 10a D 102/96.NE vorgenommen und dort im einzelnen begründet hat.

    Hervorzuheben ist auch mit Blick auf das Vorbringen des Antragstellers, soweit der Senat die damit angesprochenen Aspekte nicht bereits der Sache nach in dem den Beteiligten bekannten Beschluß vom 1. Oktober 1996 - 10a D 102/96.NE - behandelt hat, lediglich folgendes:.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 11.07.2002 - 1 C 10098/02

    Sonstiges Sondergebiet - flächenbezogener Schallleistungspegel; höchstzulässige

    Zwischenzeitlich ist eine weitere Begriffsklärung eingetreten, deren Resultat für das Land Rheinland-Pfalz in Nr. 5 der Verwaltungsvorschrift vom 9. Juli 1996 (MinBl. S. 367) niedergelegt ist; dieses erschöpft sich nicht in einer Aufzählung von innenstadtrelevanten und nicht innenstadtrelevanten Sortimenten (die jeweils bereits als solches eine Nutzungsunterart i.S. von § 1 Abs. 9 BauNVO bilden würden), sondern enthält darüber hinausgehend, wie bereits erwähnt, auch abstrakte Definitionselemente (entsprechend für Nordrhein-Westfalen der sog. Einzelhandelserlass vom 7. Mai 1996, MBl. NRW 1996, 922, zitiert von OVG Münster, Beschluss vom 1. Oktober 1996, UPR 1997, 374 in Bezug auf zentrumsrelevante Sortimente).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 24.08.2000 - 1 C 11457/99

    Zusammensetzung eines Sondergebiets)

    Zwischenzeitlich ist eine weitere Begriffsklärung eingetreten, deren Resultat für das Land Rheinland-Pfalz in Nr. 5 der bereits erwähnten Verwaltungsvorschrift vom 9. Juli 1996 (MinBl. S. 367) niedergelegt ist; dieses erschöpft sich nicht in einer Aufzählung von innenstadtrelevanten und nicht innenstadtrelevanten Sortimenten (die jeweils bereits als solches eine Nutzungsunterart i.S. von § 1 Abs. 9 BauNVO bilden würden), sondern enthält darüber hinausgehend, wie bereits erwähnt, auch abstrakte Definitionselemente (entsprechend für Nordrhein-Westfalen der sog. Einzelhandelserlass vom 7. Mai 1996, MBl. NRW 1996, 922, zitiert von OVG Münster, Beschluss vom 1. Oktober 1996, UPR 1997, 374 in Bezug auf zentrumsrelevante Sortimente).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.03.2002 - 10a D 54/99
    Dem Normenkontrollantrag der Eltern des Antragstellers zu 1. gab der Senat mit Beschluss vom 1. Oktober 1996 im Verfahren 10a D 102/96.NE insoweit statt, als er Ziffer IV Nr. 4 der textlichen Festsetzungen des Ursprungsplans, wonach im gesamten Plangebiet "zentrumstypische Einzelhandelsbetriebe" nicht zulässig sein sollten, für unwirksam erklärte.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakten in den Verfahren 10a D 102/96.NE, 10a B 2027/98.NE, 10a D 138/98.NE und 10a B 883/99.NE, der von der Antragsgegnerin überreichten Unterlagen sowie der Bebauungsplanurkunden (Beiakten Hefte 1 bis 6) ergänzend Bezug genommen.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.10.2001 - 10a D 123/99

    Bauleitplanung: Abwägungsfehler bei Ermöglichung einer Wohnbebauung in der Nähe

    Ob sich diese Begriffe mit Hilfe der Regelungen des Einzelhandelserlasses vom 7. Mai 1996 inhaltlich hinreichend füllen lassen, ob der Plangeber sie so gemeint hat und sie von den Planadressaten auch so verstanden werden können, ohne dass die Festsetzung einen Hinweis auf den Erlass enthält, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Oktober 1996 - 10a D 102/96.NE - , BRS 58 Nr. 33 = NWVBl. 1997, S. 268, ist zumindest fraglich.
  • OVG Schleswig-Holstein, 15.03.2001 - 1 L 107/97

    Bauvorbescheid für einen Lebensmittel-Discount-Markt; Ausweisung eines

    Die satzungsrechtliche Regelung ist hinreichend bestimmt getroffen worden (vgl. dazu OVG Münster, Beschl. v. 01.10.1996, 10a D 102/96.NE, BauR 1997, 436 ).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.01.2003 - 7a D 19/01
    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Oktober 1996 - 10a D 102/96.NE -, NWVBl. 1997, 268.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.12.2001 - 10a D 214/98
    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Oktober 1996 - 10a D 102/96.NE -, NWVBl. 1997, S. 268.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.01.2003 - 7a D 13/01
    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Oktober 1996 - 10a D 102/96.NE -, NWVBl. 1997, 268.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.11.2002 - 10a D 69/00
    vgl. OVG NRW, Urteile vom 3. Juni 2002 - 7a D 92/99.NE - (zentrumrelevantes Warensortiment), vom 11. Dezember 2001 - 10a D 214/98.NE - (nicht innenstadtrelevanter Einzelhandel); Beschluss vom 1. Oktober 1996 - 10a D 102/96.NE - (zentrumstypische Einzelhandelsbetriebe), BRS 58 Nr. 33.
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