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   BVerwG, 08.06.1994 - 11 B 140.93   

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https://dejure.org/1994,6253
BVerwG, 08.06.1994 - 11 B 140.93 (https://dejure.org/1994,6253)
BVerwG, Entscheidung vom 08.06.1994 - 11 B 140.93 (https://dejure.org/1994,6253)
BVerwG, Entscheidung vom 08. Juni 1994 - 11 B 140.93 (https://dejure.org/1994,6253)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs zur Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses aus einem notariellen Schuldanerkenntnis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1994, 2909
  • NVwZ 1995, 56 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 28.04.1994 - III ZB 25/92

    Rechtsweg für Streitigkeiten über die Rückzahlung staatlicher

    Auszug aus BVerwG, 08.06.1994 - 11 B 140.93
    Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluß vom 28. April 1994 - III ZB 25/92 - (S. 7) ausgesprochen, daß auch dann nichts anderes gilt, wenn es sich um eine Klage des Schuldners zur Abwehr der Vollstreckung aus der notariellen Urkunde handelt und die Einwendungen sich auf den in der Urkunde festgestellten Anspruch selbst beziehen.

    Gegenstand und Zweck des seinerzeitigen Rechtsgeschäfts zwischen den Beteiligten betreffen damit einen vom öffentlichen Recht geordneten Sachbereich (vgl. BGH, Beschluß vom 28. April 1994, a.a.O., S. 6).

  • BGH, 10.01.1984 - VI ZR 297/81

    Rechtsweg für Rechtsstreitigkeiten im Abrechnungsverhältnis zwischen

    Auszug aus BVerwG, 08.06.1994 - 11 B 140.93
    Dies ist auf der Grundlage des Klagebegehrens und des zu seiner Begründung vorgetragenen Sachverhalts zu prüfen (vgl. BVerwGE 12, 64 ; BGHZ 89, 250 ).
  • BVerwG, 15.02.1961 - V C 105.60

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 08.06.1994 - 11 B 140.93
    Dies ist auf der Grundlage des Klagebegehrens und des zu seiner Begründung vorgetragenen Sachverhalts zu prüfen (vgl. BVerwGE 12, 64 ; BGHZ 89, 250 ).
  • GemSOGB, 10.04.1986 - GmS-OGB 1/85

    Rechtsweg für Streitigkeiten zwischen Trägern der gesetzlichen

    Auszug aus BVerwG, 08.06.1994 - 11 B 140.93
    Ob eine Streitigkeit dem öffentlichen oder dem bürgerlichen Recht zuzuordnen ist, richtet sich, wenn - wie hier - eine ausdrückliche Rechtswegzuweisung des Gesetzgebers fehlt, nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird (vgl. GmS-OGB, BGHZ 97, 312 ).
  • BGH, 08.07.1982 - III ZR 60/81

    Sittenwidrigkeit eines Ratenkreditvertrages

    Auszug aus BVerwG, 08.06.1994 - 11 B 140.93
    Ob ein solches Rechtsgeschäft dem bürgerlichen oder dem öffentlichen Recht zuzuordnen ist, richtet sich nach seinem Gegenstand und Zweck, d.h. es kommt darauf an, ob die von den Beteiligten getroffene Regelung einen vom bürgerlichen oder vom öffentlichen Recht geordneten Sachbereich betrifft (vgl. BGHZ 102, 343 ).
  • VG Köln, 14.02.2019 - 6 K 4318/18

    Netzwerkdurchsetzungsgesetz: FDP-Bundestagsabgeordnete scheitern mit vorbeugender

    vgl. Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 10.04.1986 - GmS-OGB 1/85 -, juris, Rz. 11; BVerwG, Beschluss vom 08.06.1994 - 11 B 140.93 -, juris, Rz. 4; OVG NRW, Beschluss vom 28.10.2014 - 13 E 827/14 -, juris, Rz. 6 ; OVG Rhl.-Pf., Beschluss vom 03.11.2014 - 2 E 10685/14 -, juris, Rz. 5.
  • VGH Bayern, 29.09.2014 - 10 C 12.1609

    Prozesskostenhilfe; polizeiliche Maßnahmen; Art und Weise der Vollziehung eines

    Abgesehen davon, dass sich aus den vorliegenden Behördenakten kein Anhaltspunkt dafür ergibt, dass die vom Antragsteller genannten Überwachungsmaßnahmen tatsächlich stattgefunden hätten, wäre für die beabsichtigte Klage auch insoweit der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht gegeben, weil die Streitigkeit auf der Grundlage des Klagebegehrens und des zu seiner Begründung vorgetragenen Sachverhalts (vgl. zu deren Maßgeblichkeit BVerwG, B.v. 8.6.1994 - 11 B 140/93 - juris Rn. 4) durch Bundesgesetz ausdrücklich einem anderen Gericht zur Entscheidung zugewiesen wäre.
  • VG Cottbus, 18.01.2022 - 6 K 2077/18
    Ob eine Streitigkeit dem öffentlichen oder dem bürgerlichen Recht zuzuordnen ist, richtet sich, wenn - wie hier - eine ausdrückliche Rechtswegzuweisung des Gesetzgebers fehlt, nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 1994 - 11 B 140/93 -, juris, Rn. 4 ff.; Urteil vom 6. Juli 1994 - 11 C 12/93 -, juris, Rn. 25 ff.; Urteil vom 24. August 1994 - 11 C 14/93 -, juris, Rn. 12 ff.).
  • VG Cottbus, 18.01.2022 - 6 K 2078/18
    Ob eine Streitigkeit dem öffentlichen oder dem bürgerlichen Recht zuzuordnen ist, richtet sich, wenn - wie hier - eine ausdrückliche Rechtswegzuweisung des Gesetzgebers fehlt, nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 1994 - 11 B 140/93 -, juris, Rn. 4 ff.; Urteil vom 6. Juli 1994 - 11 C 12/93 -, juris, Rn. 25 ff.; Urteil vom 24. August 1994 - 11 C 14/93 -, juris, Rn. 12 ff.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.07.2012 - 16 E 1096/11

    Bezweckung einer Zuständigkeitskonzentration bei den ordentlichen Gerichten durch

    vgl. dazu GmS-OGB, Beschluss vom 10. Juli 1989 GmS-OGB 1/88 , juris, Rdnr. 8 (= BGHZ 108, 284); BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 1994 11 B 140.93 , juris, Rdnr. 4 (= NJW 1994, 2909; Sodan, in: Sodan/Ziekow, a. a. O., § 40 Rdnr. 266.
  • OVG Sachsen, 27.12.2021 - 1 B 388/21

    Öffentlich-rechtliche Streitigkeit; hoheitliche Maßnahme; Verwaltungsakt;

    Dies ist auf der Grundlage des Klage- oder Antragsbegehrens und des zu seiner Begründung vorgetragenen Sachverhalts zu prüfen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 8. Juni 1994 - 11 B 140.93 -, Rn. 4, juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 23.01.2007 - 3 S 2946/06

    Verwaltungsrechtsweg bei unterschwelliger Vergabestreitigkeit

    Dies ist auf der Grundlage des Klagebegehrens und des zu seiner Begründung vorgetragenen Sachverhalts zu prüfen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.06.1994 - 11 B 140.93 -, NJW 1994, 2909).
  • VG Cottbus, 27.01.2022 - 6 K 1723/18
    Ob eine Streitigkeit dem öffentlichen oder dem bürgerlichen Recht zuzuordnen ist, richtet sich, wenn - wie hier - eine ausdrückliche Rechtswegzuweisung des Gesetzgebers fehlt, nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 1994 - 11 B 140/93 -, juris, Rn. 4 ff.; Urteil vom 6. Juli 1994 - 11 C 12/93 -, juris, Rn. 25 ff.; Urteil vom 24. August 1994 - 11 C 14/93 -, juris, Rn. 12 ff.).
  • VG Hamburg, 10.12.2014 - 17 K 1679/14
    Ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlich oder, wie die Beklagten hier einwendeten, bürgerlich-rechtlich ist, richtet sich, wenn - wie es vorliegend der Fall ist - eine ausdrückliche Rechtswegzuweisung des Gesetzgebers fehlt, nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 8.6.1994 - 11 B 140/93 - JURIS Rn. 4).
  • VG Cottbus, 27.01.2022 - 6 K 1722/18
    Ob eine Streitigkeit dem öffentlichen oder dem bürgerlichen Recht zuzuordnen ist, richtet sich, wenn - wie hier - eine ausdrückliche Rechtswegzuweisung des Gesetzgebers fehlt, nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 1994 - 11 B 140/93 -, juris, Rn. 4 ff.; Urteil vom 6. Juli 1994 - 11 C 12/93 -, juris, Rn. 25 ff.; Urteil vom 24. August 1994 - 11 C 14/93 -, juris, Rn. 12 ff.).
  • VG Schleswig, 16.04.2007 - 1 A 209/04
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