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   VGH Bayern, 22.11.2007 - 11 C 07.2942   

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VGH Bayern, 22.11.2007 - 11 C 07.2942 (https://dejure.org/2007,79571)
VGH Bayern, Entscheidung vom 22.11.2007 - 11 C 07.2942 (https://dejure.org/2007,79571)
VGH Bayern, Entscheidung vom 22. November 2007 - 11 C 07.2942 (https://dejure.org/2007,79571)
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Wird zitiert von ... (5)

  • VGH Bayern, 01.07.2008 - 11 C 08.678

    Keine Differenzierung nach den Umständen des Einzelfalls wie Länge der Linie,

    Einen solchen Ausnahmefall hat der Senat z.B. angenommen, wenn lediglich über die Erweiterung einer bereits erteilten Linienverkehrsgenehmigung zu befinden ist (vgl. BayVGH vom 22.11.2007 Az. 11 C 07.2942).
  • VGH Bayern, 01.07.2008 - 11 C 08.679

    Keine Differenzierung nach den Umständen des Einzelfalls wie Länge der Linie,

    Einen solchen Ausnahmefall hat der Senat z.B. angenommen, wenn lediglich über die Erweiterung einer bereits erteilten Linienverkehrsgenehmigung zu befinden ist (vgl. BayVGH vom 22.11.2007 Az. 11 C 07.2942).
  • VG Augsburg, 10.06.2008 - Au 3 K 07.1357

    Linienverkehrsgenehmigung; Konkurrentenantrag; vorhandener Unternehmer;

    Dieser Wert ist nicht nur für die Verpflichtungsklage auf Erteilung einer solchen Genehmigung heranzuziehen, sondern auch für die Drittanfechtungsklage eines Konkurrenten (BayVGH vom 6.8.2007, 11 ZB 06.298, vom 22.11.2007, 11 C 07.2942).
  • VG Augsburg, 10.06.2008 - Au 3 K 07.1358

    Linienverkehrsgenehmigung; Konkurrentenantrag; vorhandener Unternehmer;

    Dieser Wert ist nicht nur für die Verpflichtungsklage auf Erteilung einer solchen Genehmigung heranzuziehen, sondern auch für die Drittanfechtungsklage eines Konkurrenten (BayVGH vom 6.8.2007, 11 ZB 06.298, vom 22.11.2007, 11 C 07.2942).
  • VGH Bayern, 18.08.2008 - 11 C 08.1542

    Streitwertbeschwerde; Erweiterung einer Linienverkehrsgenehmigung

    Da das Interesse an einer Modifizierung einer bereits erteilten Linienverkehrsgenehmigung in der Regel geringer ist als an der Erteilung oder am Fortbestand einer Linienverkehrsgenehmigung, hat es der Senat hier - vorbehaltlich abweichender Besonderheiten - als angemessen angesehen, den Streitwert auf die Hälfte des in Nr. 11 47.6 des Streitwertkatalogs genannten Betrages zu veranschlagen (vgl. BayVGH vom 22.11.2007 11 C 07.2942).
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