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   VGH Bayern, 27.03.2006 - 11 CS 05.1559   

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VGH Bayern, 27.03.2006 - 11 CS 05.1559 (https://dejure.org/2006,4370)
VGH Bayern, Entscheidung vom 27.03.2006 - 11 CS 05.1559 (https://dejure.org/2006,4370)
VGH Bayern, Entscheidung vom 27. März 2006 - 11 CS 05.1559 (https://dejure.org/2006,4370)
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Volltextveröffentlichungen (3)

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    Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis, Begriff des "gelegentlichen" Cannabiskonums

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (148)Neu Zitiert selbst (5)

  • VGH Bayern, 25.01.2006 - 11 CS 05.1453

    Ärztliches Gutachten kann unter Umständen auch bei nur einmaligem Cannabiskonsum

    Auszug aus VGH Bayern, 27.03.2006 - 11 CS 05.1559
    In Reaktion auf die Grundsatzentscheidung des beschließenden Senats vom 25. Januar 2005 (Az. 11 CS 05.1453) führte er aus, auch wenn der Auffassung des Verwaltungsgerichts, die beim Antragsteller festgestellte THC-COOH-Konzentration von 83, 5 ng/ml deute auf einen wiederholten Cannabiskonsum hin, nach dem aktuellen Kenntnisstand in dieser Allgemeinheit nicht mehr gefolgt werden könne, treffe die Annahme, dass der Antragsteller dieses Betäubungsmittel gelegentlich eingenommen habe, im Ergebnis zu.

    Dass sich diese Aussagen nicht auf THC-COOH-Werte beschränken, die eine bestimmte Größenordnung nicht übersteigen, wird auch daraus deutlich, dass die vom Verwaltungsgerichtshof im Verfahren 11 CS 05.1453 formulierte Beweisfrage 1 nicht darauf abzielte, lediglich in Erfahrung zu bringen, ob aus einer THC-COOH-Konzentration von 31, 0 ng/ml auf eine mehr als einmalige Einnahme von Cannabis geschlossen werden könne; die durch den Sachverständigen zu beantwortende Fragestellung ging vielmehr dahin, ob einer THC-COOH-Konzentration von mehr als 10 ng/ml (ohne mengenmäßige Begrenzung nach oben hin) Beweiskraft für die Feststellung eines gelegentlichen Konsums zukommt.

    Der Verwaltungsgerichtshof sieht den maßgeblichen Grund dafür, dass nach der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung nur die regelmäßige und (beim Hinzutreten weiterer Umstände) die gelegentliche, nicht aber die einmalige Einnahme von Cannabis den Wegfall der Fahreignung nach sich zieht, darin, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis ausschließlich der Verhinderung künftiger Gefahren für die Sicherheit des Straßenverkehrs, nicht aber der Ahndung eines in der Vergangenheit liegenden Fehlverhaltens im Umgang mit Betäubungsmitteln dient (vgl. BayVGH vom 25.1.2006 Az. 11 CS 05.1453, Seite 13 des Beschlussumdrucks).

    Da Ermittlungen darüber, ob das Verhalten des Antragstellers am 11./12. April 2004 tatsächlich singulär dasteht, auch künftig noch möglich sind (vgl. zu den insoweit in Betracht kommenden Maßnahmen BayVGH vom 25.1.2006 Az. 11 CS 05.1453), hat der unterlaufene Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht (§ 2 Abs. 7 Satz 1 StVG ) nicht zwangsläufig zur Folge, dass der Bescheid vom 14. März 2005 im anhängigen Widerspruchs- bzw. in einem sich ggf. anschließenden Klageverfahren aufgehoben werden muss; der Erfolg derartiger Rechtsbehelfe muss vielmehr als offen angesehen werden.

    Die Ausgangs- oder die Widerspruchsbehörde wird zu diesem Zweck nämlich gehalten sein, ihm aufzugeben, sich ein Jahr lang wiederkehrenden Urinanalysen zu unterziehen, um seine tatsächliche Drogenabstinenz nachzuweisen, und die Ergebnisse dieser Untersuchungen der Behörde vorzulegen (vgl. auch insoweit BayVGH vom 25.1.2006 Az. 11 CS 05.1453).

  • BVerwG, 14.04.1961 - VII B 7.61

    Rechtsmittel

    Auszug aus VGH Bayern, 27.03.2006 - 11 CS 05.1559
    Steht aber fest, welche gerichtliche Entscheidung der Rechtsmittelführer erstrebt, so erweist sich das Fehlen eines ausdrücklichen Antrags als unschädlich (BVerwG vom 14.4.1961 BVerwGE 12, 189/190; OVG Bbg vom 13.12.2004 Az. 4 B 206/04, zit. nach Juris).
  • OVG Brandenburg, 13.12.2004 - 4 B 206/04

    Recht der Fahrerlaubnis einschließlich Fahrerlaubnisprüfungen

    Auszug aus VGH Bayern, 27.03.2006 - 11 CS 05.1559
    Steht aber fest, welche gerichtliche Entscheidung der Rechtsmittelführer erstrebt, so erweist sich das Fehlen eines ausdrücklichen Antrags als unschädlich (BVerwG vom 14.4.1961 BVerwGE 12, 189/190; OVG Bbg vom 13.12.2004 Az. 4 B 206/04, zit. nach Juris).
  • BVerwG, 09.02.1967 - I C 49.64

    Verfahrensrecht: Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit eines

    Auszug aus VGH Bayern, 27.03.2006 - 11 CS 05.1559
    Da auch keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen wurden oder ersichtlich sind, dass der Antragsgegner gleichwohl noch aus der Zwangsgeldandrohung vollstrecken will, ergibt sich aus der Nummer V des Bescheids vom 14. März 2005 seit dem 29. März 2005 deshalb keine Beschwer für den Antragsteller mehr (vgl. zur Erledigung eines Zwangsmittels, wenn das damit verfolgte Ziel erreicht wurde, BVerwG vom 9.2.1967 BVerwGE 26, 161/163; Gerhardt in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O., RdNr. 88 zu § 113).
  • BGH, 28.10.2004 - 4 StR 268/04

    Tatmehrheit bei Mord (juristische Handlungseinheit: Grenzen der Klammerwirkung

    Auszug aus VGH Bayern, 27.03.2006 - 11 CS 05.1559
    Das hätte nämlich selbst unter Heranziehung der Rechtsfigur der "natürlichen Handlungseinheit" zur Folge, dass u. U. bereits das Rauchen ein und derselben Cannabiszigarette dann als wiederholter Konsumvorgang gewertet werden müsste, wenn z. B. der Rauchvorgang für eine gewisse Zeit unterbrochen werden muss, da es alsdann an dem für die Bejahung einer natürlichen Handlungseinheit erforderlichen "engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang" (vgl. BGH vom 28.10.2004 Az. 4 StR 268/04, zit. nach Juris) fehlen kann.
  • VG Oldenburg, 17.11.2008 - 7 B 2875/08

    Zum Schluss vom THC-COOH-Wert auf gelegentlichen Cannabiskonsum; Cannabis;

    Die weit überwiegende Rechtsprechung geht in den letzten Jahren davon aus, dass bei einer THC-COOH-Konzentration von unter 100 ng/ml aus wissenschaftlicher Sicht eine Abgrenzung zwischen einmaligem und gelegentlichem Konsum nicht möglich ist, wenn die Blutentnahme anlassbezogenen war und circa 1/2 Stunde bis 2 Stunden nach der Verkehrsteilnahme unter Cannabiseinfluss erfolgte (vgl. BayVGH, Beschluss vom 23. September 2008 - 11 CS 08.1622 -, juris Rn. 11; BayVGH, Beschluss vom 16. August 2006 - 11 CS 05.3394 -, juris Rn. 29 ff.; BayVGH - Beschluss vom 27. März 2006 - 11 CS 05.1559 -, juris Rn. 19 ff.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 19. Dezember 2006 - 1 M 142/06 -, juris Rn. 23 ff.; VG Saarland, Beschluss vom 13. September 2007 - 10 L 1006/07 - juris Rn. 13; VG Stuttgart, Beschluss vom 31. Juli 2006 - 10 K 2124/06 - juris).

    Insbesondere der Bayerische VGH legt in seinen Beschlüssen vom 16. August 2006 - 11 CS 05.3394 -, juris Rn. 29 ff. und vom 27. März 2006 - 11 CS 05.1559 -, juris Rn. 19 ff. unter ausführlicher Auseinandersetzung mit wissenschaftlichen Studien dar, dass es nach derzeitigem Kenntnisstand nicht auszuschließen ist, dass ein einmaliger Cannabis-Konsum ohne weitere zu THC-COOH-Werten von um die 80 ng/ml, möglicherweise gar von bis zu 100 ng/ml im Blut führen kann.

    Diese Unsicherheit geht zur Lasten des Antragsgegners, der - wie oben dargelegt - die materielle Beweislast für das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen seines Bescheides trägt (vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 16. August 2006 - 11 CS 05.3394 -, juris Rn. 35; BayVGH, Beschluss vom 27. März 2006 - 11 CS 05.1559 -, juris Rn. 24).

    Wenn der THC-Wert einen so zeitnahen Konsum belegt, schließt ein THC-COOH-Wert von knapp über 80 ng/ml nicht aus, dass es sich um ein einmaliges Ereignis handelte (vgl. BayVGH, Beschluss vom 16. August 2006 - 11 CS 05.3394 - juris Rn. 37 für einen THC-COOH-Wert von 80, 1 ng/ml bei einem THC-Wert von 3, 5 ng/ml und BayVGH, Beschluss vom 27. März 2006 - 11 CS 05.1559 -, juris Rn. 27 für einen THC-COOH-Wert von 83, 5 ng/ml bei einem THC-Wert von 14, 3 ng/ml).

    Es muss noch das weitere Tatbestandsmerkmal des gelegentlichen Konsums hinzukommen (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 19. Dezember 2006 - 1 M 142/06 - juris Rn. 19, 35; BayVGH. Beschluss vom 27. März 2006 - 11 CS 05.1559 -, juris Rn. 18; VG Saarland, Beschluss vom 13. September 2007 - 10 L 1006/07 -, juris Rn. 17).

    Solange dies nicht zweifelsfrei feststeht, kann die Behörde den Vorfall zwar zum Anlass nehmen, ein ärztliches Gutachten nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV zur Aufklärung des Konsummusters anzuordnen, nicht aber um sofort die Fahrerlaubnis zu entziehen (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 19. Dezember 2006 - 1 M 142/06 - juris Rn. 19, 35; BayVGH. Beschluss vom 27. März 2006 - 11 CS 05.1559 -, juris Rn. 18; VG Saarland, Beschluss vom 13. September 2007 - 10 L 1006/07 -, juris Rn. 17).

    Denn die Ermittlungen darüber, ob der Antragsteller tatsächlich lediglich einmal Cannabis konsumiert hat, können gegebenenfalls noch im Klageverfahren - etwa durch Einholung entsprechender Sachverständigengutachten - nachgeholt werden ( vgl. zu ähnlichen Fallkonstellationen BayVGH, Beschluss vom 16. August 2006 -11 CS 05.3394 -, juris; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 19. Dezember 2006 - 1 M 142/06 -, juris; VG Stuttgart, Beschluss vom 31. Juli 2006 - 10 K 2124/06 -, juris; BayVGH, Beschluss vom 27. März 2006 - 11 CS 05.1559 -, juris).

    Dadurch, dass der Antragsgegner seine Sachverhaltsaufklärungspflicht verletzt und die Fahrerlaubnis sofort entzogen hat, darf der Antragsteller nicht schlechter gestellt werden, als er bei ordnungsgemäßem Vorgehen des Antragsgegners stünde (vgl. VG Stuttgart, Beschluss vom 31. Juli 2006 - 10 K 2124/06 -, juris; ebenfalls zugunsten des Antragstellers in vergleichbaren Fallkonstellationen entscheidend BayVGH, Beschluss vom 16. August 2006 -11 CS 05.3394 -, juris; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 19. Dezember 2006 - 1 M 142/06 -, juris; BayVGH, Beschluss vom 27. März 2006 - 11 CS 05.1559 -, juris) .

  • VGH Hessen, 24.09.2008 - 2 B 1365/08

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen gelegentlichen Cannabiskonsums

    Ist dies - wie hier beim Antragsteller - jedoch nicht der Fall, darf eine Fahrerlaubnis ohne weitere Aufklärung des Sachverhalts nur dann entzogen werden, wenn die Behörde den gelegentlichen Konsum zweifelsfrei nachweisen kann (vgl.: Bay. VGH, Beschluss vom 16. August 2006 - 11 CS 05.3394 -, Juris; Beschluss vom 27. März 2006 - 11 CS 05.1559 -, Juris).

    In Übereinstimmung damit hält die Stellungnahme des gleichen Instituts vom 25. Oktober 2005 fest: "Eine Abgrenzung zwischen einmaligem und gelegentlichem Konsum ist ... im Bereich bis zu 100 ng/ml aus wissenschaftlicher Sicht nicht möglich." (siehe hierzu: Bay. VGH, Beschluss vom 16.August 2006 - 11 CS 05.3394 -, a. a. O.; Beschluss vom 27. März 2006 - 11 CS 05.1559 -, a. a. O.).

    Demgegenüber bewegt sich noch im Rahmen eines Probiervorgangs, wer "im Zuge" der erstmaligen Einnahme von Haschisch oder Marihuana - sei es auch aufgrund eines nach Konsumbeginn gefassten neuen Entschlusses - seine Rauscherfahrung dadurch zu steigern oder zu verlängern sucht, dass er sich zeitnah weitere Einheiten dieser Droge zuführt (vgl. hierzu: Bay. VGH, Beschluss vom 16. August 2006 - 11 CS 05.3394 -, Juris; Beschluss vom 27. März 2006 - 11 CS 05.1559 -, Juris; OVG für das Land Brandenburg, Beschluss vom 13. Dezember 2004 - 4 B 206/04 -, BA 2006, 661).

    Sollte der Antragsteller tatsächlich an diesem Tag mehr als einen Joint in engem zeitlichen Abstand zur Blutentnahme geraucht haben, erscheint es nicht ausgeschlossen, dass es bei ihm allein aufgrund seines Konsumverhaltens an diesem Tag zu einer Akkumulation von THC-Carbonsäure in der festgestellten Höhe von 85, 8 ng/ml gekommen sein könnte, ohne dass dieser Wert zwangsläufig durch den Abbau von THC mitbeeinflusst worden sein muss, der auf einen bereits vorangegangenen Cannabiskonsum zurückzuführen ist, dessen Rauschwirkung bereits abgeklungen war (vgl. zu einer festgestellten THC-COOH-Konzentration von 83, 5 ng/ml bei einer THC-Konzentration von 3, 5 ng/ml: Bay. VGH, Beschluss vom 27. März 2006 - 11 CS 05.1559 -, a. a. O.).

  • VG Stuttgart, 21.07.2017 - 1 K 10462/17

    Gelegentliche Einnahme von Cannabis; Definition des einmaligen Konsums; Konsum

    Selbst wenn man darüber hinaus auch den in zeitlichem Zusammenhang stehenden Konsum mehrerer Konsumeinheiten des Betäubungsmittels noch als "einheitlichen Konsum" ansehen möchte (so: OVG Berlin-Brandenburg (richtig: Frankfurt (Oder), Beschluss vom 13.12.2004 - 4 B 206/04 -, und BayVGH Beschlüsse vom 16.08.2006 - 11 CS 05.3394 -, und vom 27.03.2006 - 11 CS 05.1559 -, juris), endet der Zurechnungszusammenhang spätestens mit einer mehrere Stunden anhaltenden Unterbrechung.

    Die Dogmatik zum strafprozessualen Tatbegriff ist wenig geeignet, um den einmaligen vom regelmäßigen Betäubungsmittelkonsum abzugrenzen (anders: BayVGH, Beschluss vom 27.03.2006 - 11 Cs 05.1559 -, juris).

    Selbst wenn man darüber hinaus auch den in zeitlichem Zusammenhang stehenden Konsum mehrerer Konsumeinheiten des Betäubungsmittels noch als "einheitlichen Konsum" ansehen möchte (so: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.12.2004 - 4 B 206/04 -, und BayVGH Beschlüsse vom 16.08.2006 - 11 CS 05.3394 -, und vom 27.03.2006 - 11 CS 05.1559 -, juris), endet der Zurechnungszusammenhang spätestens mit einer mehrere Stunden anhaltenden Unterbrechung.

    Belässt es der Fahrerlaubnisinhaber bei einem einmaligen, experimentellen Gebrauch dieser Droge, so ergibt sich daraus keine Notwendigkeit, ihm zwecks Vermeidung künftiger Ordnungsstörungen die Fahrerlaubnis zu entziehen (BayVGH, Beschluss vom 27.03.2006 - 11 CS 05.1559 -, juris).

    Selbst wenn man mit dem Vortrag des Antragstellervertreters zur Abgrenzung zwischen einmaligem und gelegentlichem Konsum die Dogmatik zum strafprozessualen "Tatbegriff" fruchtbar machen möchte (so BayVGH, Beschluss vom 27.03.2006 - 11 Cs 05.1559 -, juris) stellt der Konsum von fünf Joints über einen Zeitraum von drei Tagen keinen einheitlichen Lebensvorgang dar, der innerlich so miteinander verknüpft ist, dass er nach der Lebensauffassung eine Einheit bildet und seine getrennte Behandlung als unnatürliche Aufspaltung eines zusammengehörenden Geschehens erscheinen würde (so zum strafprozessualen Tatbegriff mit umfassenden Nachweisen zur obergerichtlichen Rechtsprechung und der Literatur: Meyer-Goßner, Kommentar zur StPO, 58. Aufl., § 264 Rn. 2 ff.).

    Entsprechende Konstellationen mit mehreren Konsumvorgängen innerhalb von vier bis maximal sechs Stunden lagen denn auch den einleitend zitierten Judikaten des OVG Berlin Brandenburg und des BayVGH zugrunde (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.12.2004 - 4 B 206/04 -, und BayVGH Beschlüsse vom 16.08.2006 - 11 CS 05.3394 -, und vom 27.03.2006 - 11 CS 05.1559 -, juris).

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